Förderung

Die bis zum Baubeginn einzuhaltende Frist beträgt jetzt nicht mehr sechs Wochen, sondern nur noch einen Monat und kann bei etwaigen entgegenstehenden Planungsabsichten der Stadtplanungsbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden.

Unverändert gegenüber der Genehmigungsfreistellung nach altem Recht bleibt die Wirkung der Genehmigungsfreistellung auf den formellen Status des Vorhabens: die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird weder durch die Bauaufsichtsbehörde verbindlich festgestellt noch erlangt es durch den Ablauf der Monatsfrist eine Genehmigungsfiktion.

Absatz 1 regelt den gegenständlichen Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung. Danach unterliegen nur noch Sonderbauten dem Genehmigungsverfahren. Welche Vorhaben Sonderbauten sind, ist dem abschließenden Katalog des § 2 Abs. 4 zu entnehmen.

Alle anderen baulichen Anlagen sind genehmigungsfrei gestellt, sofern die Vorraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

Umfang und Größenordnung genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben werden damit gegenüber der bisherigen Regelung des § 56a Abs. 1 Nummern 1 bis 3 a. F., wonach im wesentlichen die Grenze der Genehmigungsfreiheit für Wohngebäude bei drei Vollgeschossen, für andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume bei 200 m² Geschossfläche und zwei Vollgeschossen sowie bei Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen für diese Gebäude lag, erheblich ausgeweitet. Vor dem Hintergrund, dass die in § 67 (Bautechnische Nachweise) verankerte Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer Nachweise sowie die nach dem Gefahrenpotenzial der Vorhaben abgestufte Prüfung dieser Nachweise durch entsprechend Qualifizierte bzw. die Bauaufsichtsbehörde selbst hier einen geeigneten Ausgleich herstellen, ist die Ausweitung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens jedoch angemessen und vertretbar.

Absatz 2 nennt wie § 56a Abs. 2 a. F. die Voraussetzungen, die für eine Genehmigungsfreistellung erfüllt sein müssen:

Das Bauvorhaben muss nach Nummer 1. a, erster Halbsatz zunächst im Geltungsbereich eines qualifizierten (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) liegen. Diese Forderung entspricht in der Sache der bisherigen Regelung des § 56a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a a. F. Darüber hinaus muss das Vorhaben dem Bebauungsplan entsprechen (zweiter Halbsatz, erste Alternative) oder es müssen die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen von dem Bebauungsplan erteilt worden sein (zweiter Halbsatz, zweite Alternative).

Nach Buchstabe b) kann alternativ ein Bauvorhaben auch dann im Genehmigungsfreistellungsverfahren abgewickelt werden, wenn es durch einen planungsrechtlichen Bescheid (§ 74 Abs. 2) als insgesamt planungsrechtlich zulässig festgestellt worden ist.

Diese Regelung trägt dem besonderen Bedarf für den Ostteil Berlins Rechnung, wo mangels qualifizierter Bebauungspläne in vielen Bereichen eine Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage von § 34 bzw. § 35 BauGB erfolgt. Somit können auch dort Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren abgewickelt werden, sofern ein entsprechender planungsrechtlicher Bescheid vorliegt.

Nummer 2 fordert - angelehnt an die tatbestandlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB und im Kern unverändert gegenüber der bisherigen Regelung des § 56a Abs. 2 Nr. 2 a. F. - dass die bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert sein muss.

Nach Nummer 3 schließlich darf die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt haben, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgesprochen haben. Zwar würde die zweite Alternative für die Umsetzung der Seite 114 von 316 d15-3926.doc mit § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Zusammenhang stehenden bundesrechtlichen Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB - gewissermaßen als Minimalschutz der Belange des Städtebaurechts - ausreichen. Jedoch erscheint es angezeigt, der Bauaufsichtsbehörde daneben und unabhängig davon die Möglichkeit einzuräumen, das Bauvorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren „umzusteuern". Denn es sind vielfältige Konstellationen denkbar, in denen es sinnvoll ist, die planungsrechtliche Situation, beispielsweise die Frage der Plankonformität oder der Notwendigkeit von Ausnahmen und Befreiungen, im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zu klären.

Absatz 3 regelt Verfahrensfragen der Genehmigungsfreistellung: Satz 1 schreibt die Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vor; Umfang und Qualität dieser „erforderlichen Unterlagen" werden in der Bauvorlagenverordnung festzulegen sein. Da das Genehmigungsfreistellungsverfahren auf die planungsrechtliche Zulässigkeit abstellt, ist es nicht erforderlich, z. B. Bauzeichnungen im gleichen Umfang wie für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorzulegen.

Satz 2 Halbsatz 1 regelt die mit dem Eingang der (vollständigen erforderlichen) Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde beginnende Monatsfrist, nach deren Ablauf der Bauherr (unter diesem Aspekt) formell legal mit der Bauausführung beginnen kann. Nach § 56a Abs. 4 Satz 1 a. F. betrug die Frist, nach deren Ablauf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden durfte, sechs Wochen; ein Baubeginn ist jetzt also zwei Wochen eher als bisher möglich.

Wenn Planungsabsichten bestehen, die von den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplan abweichen und denen das geplante Vorhaben entgegen steht, kann das Vorhaben gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorläufig untersagt werden. In diesem Fall ist der Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, dass die Monatsfrist gem. Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 um einen weiteren Monat verlängert wird. Innerhalb der somit zwei Monate betragenden Frist können die vor einer vorläufigen Untersagung notwendigen Verfahrensschritte zur Sicherung der Planung bis hin zur Veröffentlichung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans abgewickelt werden.

Die Verlängerung der Monatsfrist darf nicht dazu führen, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Planungsabsichten zur Verzögerung des Baubeginns führen sondern ist zur zügigen und fristgerechten Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu nutzen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Monatsfrist dadurch abkürzen und der Bauherrin oder dem Bauherrn einen (noch) früheren Baubeginn ermöglichen, indem sie nach Satz 3 vor Fristablauf der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich mitteilt, dass sie von den Möglichkeiten des Absatzes 2 Nr. 4 keinen Gebrauch machen wird.

Satz 4: Die erforderliche Anstoßwirkung für Überlegungen hinsichtlich städtebaulicher Ziele aus Anlass eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens kann die Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen nach Absatzes 3 Satz 1 nur zu dem jeweiligen Zeitpunkt, also gleichsam nur punktuell geben. Auch wenn es Sache der Bauherrin bzw. des Bauherrn ist, bei der Genehmigungsfreistellung, die keine einer Baugenehmigung vergleichbare Schutzwirkung nachfolgenden Änderungen der bauplanungsrechtlichen Vorgaben nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 gegenüber vermittelt, solche Änderungen selbst zu beobachten und zu verfolgen, erscheint es sachgerecht, städtebauliche und planungsrechtliche Belange nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach (erstmaliger) Genehmigungsfreistellung (entsprechend der Geltungsdauer der Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1) selbst im Hinblick auf ein nach wie vor plankonformes Bauvorhaben nochmals zu überprüfen.

§ 56a a. F. sah eine diesbezügliche Regelung nicht vor.

Absatz 4 enthält nähere Regelungen über die Erklärung nach Absatz 2 Nr. 3 erste Alternative und deren Wirkungen.

Satz 1 enthält bewusst keine abschließende Aufzählung derjenigen Gründe, welche die Bauaufsichtsbehörde dazu veranlassen können bzw. dürfen, zu erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Damit soll zum einen der d15-3926.doc Seite 115 von 316

Eindruck vermieden werden, der Bauaufsichtsbehörde würden durch die Einräumung der Erklärungsmöglichkeit bestimmte Prüfpflichten auferlegt, die ihr ggf. auch gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn mit entsprechenden Konsequenzen (Feststellungswirkung, Amtshaftung) obliegen könnten. Zum anderen wird dadurch verdeutlicht, dass die Erklärung, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle, stets zur Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens führt und - unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Halbsatz 2 - unabhängig von dem (un-)sachbezogenen Grund der Differenzen zwischen Bauherrin bzw. Bauherrn und Bauaufsichtsbehörde in diesem Verfahren eine schnelle Konfliktlösung erfolgen kann.

Satz 2 unterstreicht, dass die Genehmigungsfreistellung kein Baugenehmigungsverfahren ist und keine „genehmigungsartige" Funktion erfüllt, indem klargestellt wird, dass auf ein Unterlassen der Erklärung kein Rechtsanspruch der Bauherrin oder des Bauherrn besteht.

Satz 3 regelt die Rechtsfolgen der Abgabe der Erklärung, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Erklärung führt stets zur Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens. In diesem Fall hat die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen, da dann mangels Bauantrags - kein Baugenehmigungsverfahren anhängig ist (Satz 3 Halbsatz 1).

Hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass die Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln ist, wird die Genehmigungsfreistellung gewissermaßen als (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren fortgesetzt (Satz 3 Halbsatz 2). Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass die Genehmigungsfreistellung nicht von den durch § 67 begründeten Anforderungen bezüglich der Erstellung und ggf. Prüfung der bautechnischen Nachweise entbindet.

Satz 2 erklärt bestimmte Vorschriften über die vollständige Einreichung der Bauvorlagen (§ 69 Abs. 2 Satz 1), deren Unterzeichung (§ 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2) und den Baubeginn (§ 71 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 und 7) für entsprechend anwendbar.

Entfallene Regelungen:

Die Forderung des § 56a Abs. 5 a. F. bezüglich des Zeitpunktes der Benutzung von Anlagen, der Anzeige ihrer Fertigstellung sowie der damit einzureichenden Unterlagen ist entfallen.

Die Forderung des § 56a Abs. 6 a. F., wonach auch bei Genehmigungsfreiheit die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten sind, ist jetzt sinngemäß in § 60 Abs. 2 enthalten.

Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren

Zum Dritten Abschnitt: §§ 64 bis 76

Der die §§ 64 bis 76 umfassende Dritte Abschnitt regelt die Genehmigungsverfahren.

Nachdem der Zweite Abschnitt (Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit) nach dem Grundsatz der Genehmigungspflicht (§ 60) und der Regelung über den Vorrang anderer Gestattungsverfahren (§ 61), die eine Sonderform der Genehmigungsfreiheit mit beinhaltet, zunächst die weitestgehende Form des Verzichts auf Baugenehmigungsverfahren, die Verfahrensfreiheit (§ 62) und im Anschluss daran die eine weitere Form der Genehmigungsfreiheit darstellende Genehmigungsfreistellung (§ 63) behandelt, schließen daran die einfachste Form des Genehmigungsverfahrens, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64), und das - ein weiterreichendes Prüfprogramm aufweisende - Baugenehmigungsverfahren (§ 65) an. Dabei werden in den beiden genannten Vorschriften lediglich die (nicht die bautechnischen Nachweise betreffenden, dazu § 67) Prüfprogramme behandelt: Anwender sollen so zunächst erfahren, ob es einer Baugenehmigung bedarf, sodann, welche Anforderungen in einem etwa erforderlichen Baugenehmigungsverfahren Seite 116 von 316 d15-3926.doc