Verbraucherschutz

Rechts- und Investitionsunsicherheit. Da das Bauordnungsrecht aber - vielfach schon aus kompetenzrechtlichen Gründen - seinerseits nicht (vollständig) die Verfahrenskoordination mit dem Fachrecht leisten kann - etwa durch eine allgemeine Regelung einer Konzentrationswirkung der Baugenehmigung wie in § 13 BImSchG für die (bundesrechtliche) immissionsschutzrechtliche Genehmigung -, kann eine systematisch klare Entscheidung diese Koordinationsverantwortung auch in verfahrensrechtlicher Beziehung nur dem Fachrecht zuweisen. Unberührt davon bleibt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung (auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren) im Ermessenswege mangels Sachbescheidungsinteresses jedenfalls dann zu versagen, wenn eine erforderliche fachrechtliche Parallelgenehmigung unanfechtbar versagt worden ist oder offenkundig nicht erteilt werden kann.

Nicht verkannt wird, dass die vorliegende Regelung des § 65 Satz 1, um vollzugstauglich zu werden, der Umsetzung auch im Fachrecht bedarf und dies, da sowohl bundes- als auch landesrechtliches Fachrecht betroffen ist, erst mittelfristig geleistet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr veränderte formellrechtliche Wirkung einer Baugenehmigung als nicht mehr umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Anstoßwirkung haben wird, für dasjenige Fachrecht, das bisher kein eigenständiges präventives Kontrollverfahren besitzt, ggf. künftig ein Zulassungsverfahren vorzusehen und dessen Verhältnis zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu regeln.

Die betroffenen Fachressorts sind im Rahmen der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren für die neue Bauordnung für Berlin aufgefordert worden, für das jeweilige Fachrecht entsprechende Überlegungen anzustellen.

Satz 2 enthält - wie § 64 Satz 2 - eine ergänzende Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms. § 67 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 sieht generell vor, dass Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz nicht geprüft werden; dass diese Vorschrift § 65 Satz 1 Nr. 2 spezialgesetzlich vorgeht, wird durch Satz 2 klargestellt.

Zu § 66

Bauvorlageberechtigung Absatz 1 entspricht § 58 a. F. (Bauvorlageberechtigung), ist jedoch redaktionell überarbeitet worden. Durch die Verweisung auf „die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden" wird klargestellt, dass bei der Genehmigungsfreistellung (§ 63), dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64) und dem Baugenehmigungsverfahren (§ 65) Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterschreiben sind. Sinngemäß gilt dies auch für die Vorlage der so genannten „erforderlichen Unterlagen" in der Genehmigungsfreistellung.

Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 greifen, inhaltlich neu strukturiert die Regelungen des § 58 Abs. 2 a. F. auf.

Absatz 2 wurde gegenüber § 58 Abs. 2 Nr. 1 a. F. redaktionell gestrafft. Gemäß Architekten- und Baukammergesetz (ABGK) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253) setzt die Berufsbezeichnung „Architekt" die Eintragung in die Architektenliste voraus.

Absatz 2 Nr. 2 geht über die Regelungen des § 58 Abs. 2 a. F. hinaus. Nunmehr müssen Ingenieurinnen oder Ingenieure ihre Bauvorlageberechtigung durch Eintragung in die entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer Berlin erwerben. Insofern erfolgt zwischen Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren eine Gleichbehandlung. Durch die geplante Erweiterung der Genehmigungsfreistellung, unter anderem von Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze, wird in der Zukunft ein großer Bereich von öffentlichen Aufgaben auf die am Bau Beteiligten verlagert mit der Folge, dass auch Ingenieurinnen oder Ingenieure immer mehr Verantwortung übernehmen müssen. Dieser Verantwortung werden sie nur gerecht, wenn durch Fortentwicklung des Fachwissens, Kenntnisse der Fortschreibung von öffentlichen Vorschriften usw. ein hoher Qualitätsstand an Wissen vorhanden ist. Die Baukammern sichern unter anderem diesen Qualitätsstandard, sei es durch Informationsveranstaltungen, Schulungen oder allgemeine Informationen. Sie stellen auch sicher, dass bei Berufsunwürdigkeit -schuldhafter Verstoß Seite 120 von 316 d15-3926.doc gegen Pflichten, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen - Sanktionen bis hin zur Entziehung der Baukammermitgliedschaft möglich sind und dienen damit dem Verbraucherschutz.

Die Änderung war auch aus Gründen des Wettbewerbs nötig, da Ingenieurinnen oder Ingenieure mit der Listeneintragung bei der Ingenieurkammer Berlin in anderen Bundesländern bauvorlageberechtigt sind.

Berlin folgt hier auch der MBO, die in diesem Punkt von allen Bundesländern sinngemäß umgesetzt worden ist. Die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure wird künftig bei der Ingenieurkammer nach den Regelungen des Architekten- und Baukammergesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253) geführt.

Absatz 3 Nr. 1 und 2 wurde neu eingefügt. Der Verzicht auf die Bauvorlagenberechtigung ist sachlich vertretbar, da die Bauvorlagen üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen als der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Absatz 4 im einzelnen bestimmten Ausbildung gefertigt werden (z. B. Bauvorlagen für Heizung- und Lüftungstechnik, sonstige haustechnische Anlagen, Bauvorlagen für die Landschaftsgestaltung usw.). Nummer 2 enthält nur noch eine generalklauselartige Regelung dahingehend, dass die Bauvorlageberechtigung auch für „geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben" nicht erforderlich ist; die insoweit im Einzelfall ggf. erforderliche vorsorgliche Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde ist für die Bauherrin oder den Bauherrn zumutbar.

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3: Die kleine Bauvorlageberechtigung wird entsprechend § 58

Abs.3 a. F. aufrecht erhalten. Nach dieser Reglung sind Meister der genannten Handwerke sowie Bautechniker und nicht in die Liste eingetragene Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure (abgeschlossenes Studium, kein Praxisnachweis) für die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten kleineren Bauvorhaben bauvorlageberechtigt. Einer Beschränkung der Bauvorlageberechtigung auf Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure mit der großen Bauvorlageberechtigung i. S. des § 66

Abs.2 stehen nach wie vor verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81) stellen Vorschriften, die die Bauvorlageberechtigung beschränken, keine Zulassungsbeschränkung, sondern Berufsausübungsregelungen dar. Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab.

Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgängliche Einschränkung des Grundrechts steht unter dem Gebot strikter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als sie die legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 54, 313). Einschränkungen der bisherigen Berechtigung wären nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind für eine Streichung der „kleinen Bauvorlageberechtigung" nach wie vor nicht gegeben. Die maßgebliche Prüfungsordnung für Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister sieht ausdrücklich das Verfassen von Plänen, insbesondere von Bauvorlagen und Ausführungsunterlagen vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern am Bau tätige Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister (wie auch Bauingenieurinnen oder Bauingenieure, Technikerinnen oder Techniker) mit neuen technischen Entwicklungen weniger vertraut sein sollen als etwa Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure mit der großen Bauvorlageberechtigung. Im Einzelfall gilt für die „kleine Bauvorlageberechtigung" wie für alle Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser der Grundsatz, dass sie sich den Sachverstand zuziehen müssen, über den sie nicht selbst verfügen (§ 55 Abs. 2 Satz 1). d15-3926.doc Seite 121 von 316

Die kleine Bauvorlagenberechtigung ist zudem grundsätzlich auf die vorgenannten kleineren Bauvorhaben beschränkt. Ein Wegfall der „kleinen" Bauvorlageberechtigung wäre danach nicht durch objektiv gewichtige Gründe zu rechtfertigen. Dem steht andererseits ein erhebliches Interesse der betroffenen bauhandwerklichen und bautechnischen Berufe an der weiteren Befugnis zur Bauvorlageberechtigung gegenüber. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Entwurfsplanung nur einen kleinen Teil der Berufstätigkeit der Betroffenen darstellt, handelt es sich doch um einen für das Ansehen, den Status und die Funktion dieser Berufe besonders wichtigen Bereich. Der Verlust der Bauvorlageberechtigung auch für einfachere Bauvorhaben würde eine empfindliche Einschränkung des qualitativen Tätigkeitsbereichs dieser Berufe darstellen; sie würden auf eine ausführende Tätigkeit beschränkt.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang eine entsprechende Popularklage der Bayerischen Architektenkammer als unbegründet zurückgewiesen (BayVerfGH, Entscheidung v. 14.4.1999 - Vf.4 - VII - 97-, BayVBl. 1999,493). Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer haben die Aufrechterhaltung der „kleinen Bauvorlageberechtigung" für die staatlich geprüften Bautechniker sowie die Handwerksmeister des Bau - Zimmerfaches - auch unter Einbeziehung der Zusatzqualifikation - wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten. Der VerfGH hat in diesen Zusammenhang wie folgt festgestellt:

Es sei nicht willkürlich, die sicherheitsrechtlichen Erfordernisse und die gestalterischen Probleme bei kleineren Bauten als gering anzusehen und dementsprechend geringere Anforderungen an den Planverfasser zu stellen. Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass die Sachkunde der beschränkt Bauvorlagenberechtigten ausreiche, um beide in Rede stehenden Gemeinschaftsgüter je nach ihrem Gewicht hinreichend zu schützen. Auch würde im Hinblick auf die Baufreiheit und das dabei zu beachtende Prinzip der Verhältnismäßigkeit es sogar geboten erscheinen lassen, nicht mehr fachliche Qualifikation zu verlangen, als zur Erreichung des mit der Regelung verfolgten Ziels erforderlich sei. Auch die Genehmigungsfreistellung verlange insoweit keine verfassungsrechtliche Neubewertung.

Im Unterschied zur alten Regelung (§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 a. F.) wird im Übrigen die Berechtigung zur Herstellung von Bauvorlagen weiter beschränkt. War es nach der alten Regelung möglich, Bauvorlagen für "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" aber mit unbeschränkter Brutto-Grundfläche zu fertigen, reduziert die neue Regelung in § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 diese Brutto-Grundfläche auf 250 m². Die Reduzierung gegenüber der alten Regelung war notwendig, um die Beschränkung auf kleinere Bauvorhaben (z. B. Einfamilienhäuser) sicher zu stellen.

Die in Nummer 2 vorhandenen Regelungen, sind gegenüber der alten Bauordnung unverändert geblieben.

Die in Nummer 3 aufgeführten Garagen wurden gegenüber der alten Regelung von 100 m² Nutzfläche auf 250 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen erhöht. Die Erhöhung ist als Ausgleich für die Reduzierung in Nummer 1 vorgesehen und schließt den Kreis der kleinen Bauvorhaben ab.

Durch die in § 67 Satz 1 und 2 festgeschriebenen bautechnischen Nachweise findet in jeden Fall für Garagen von 100 m² bis 250 m² eine zusätzliche bauaufsichtliche Prüfung (Vier-Augen-Prinzip) der Bauvorlagen bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes statt, so dass der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genüge getan wird.

Die Aufzählung der Bauvorlageberechtigten entspricht im Wesentlichen dem § 58 Abs. 3 a. F. Die Bezeichnung der Meisterinnen oder Meister des Bauhauptgewerbes als Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister des Maurer-, Beton und Zimmerfaches entspricht der geänderten Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk vom 30. August 2004 (BGBl. Jahrgang 2004 Teil 1 Nr. 48).

Bei der Bauvorlageberechtigung der Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik wurde der Zusatz „mit Schwerpunkt Hochbau" angefügt.