Bauantrag

Als Beispiel für nach Nummer 1 zu beteiligende Stellen ist u. a. die Stadtplanungsbehörde (vgl. § 36 Abs. 1 BauGB) zu nennen, sowie die Denkmalbehörde, wenn das Bauvorhaben ein Baudenkmal betrifft (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 DSchG Bln) sowie alle übrigen Behörden oder Stellen des aufgedrängten Rechts. Als Beispiel für nach Nummer 2 zu beteiligende Stellen ist die Berliner Feuerwehr zu nennen.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage neu ist das Entfallen der Beteiligung oder Anhörung, wenn die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat (Halbsatz 2). Damit soll die Bauherrin oder der Bauherr die Möglichkeit erhalten, etwa mit Fachbehörden bereits im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens das Bauvorhaben abzuklären und auf diese Weise eine Verfahrensbeschleunigung zu erzielen.

Die Zustimmung zu dem Bauantrag muss formell den Erfordernissen einer Zusicherung gemäß § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechen. Sie muss schriftlich ergehen und ist eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde, dass der fragliche Sachverhalt in bestimmter Weise beurteilt wird.

Satz 2 Halbsatz 1 entspricht sinngemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 a. F.: Sofern einer Behörde oder sonstigen Stelle nach anderen Vorschriften formelle Mitwirkungsrechte zustehen, die deren Zustimmung oder Einvernehmen vorsehen, tritt nach Ablauf von einem Monat - bisher sechs Wochen - eine Zustimmungs- bzw. Einvernehmensfiktion ein, wenn die Zustimmung oder das Einvernehmen nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird.

Halbsatz 2 stellt klar, dass in all denjenigen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift längere und somit abweichende Fristen für die Erteilung von Zustimmungen oder Einvernehmenserklärungen vorgesehen sind, diese von der Regelung des Halbsatzes 1 nicht berührt werden. Sofern jedoch keine Fristen für Mitwirkungshandlungen vorgesehen sind, wird diese Lücke durch die Fiktion auf Grund des Halbsatzes 1 geschlossen. Dies gilt für landes- und bundesrechtliche Vorschriften gleichermaßen.

Satz 3 nimmt das in § 60 Abs. 1 Satz 2 a. F. enthaltene Anliegen auf. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung, die der Bauaufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen eröffnete, wird nunmehr die Nichtberücksichtigung der verspäteten Stellungnahme grundsätzlich zwingend vorgeschrieben.

Die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 3 a. F., wonach in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Frist für Stellungnahmen um einen Monat möglich war, entfällt im Interesse einer weiteren Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens.

Satz 4 regelt den Fall, dass eine beteiligte Behörde oder sonstige Stelle zur Prüfung des Bauantrags noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben benötigt. In diesem Fall wird sie diese anfordern und die Bauaufsicht hierüber in Kenntnis zu setzen. Die nach Satz 2 und 3 vorgesehen Monatsfrist für die beteiligte Behörde oder sonstige Stelle wird bis zum Eingang der angeforderten Unterlagen bzw. Angaben unterbrochen. Satz 5 bestimmt, dass auch ein nachträglicher Antrag auf Erteilung einer Befreiung, Ausnahme oder Abweichung die Stellungnahmefrist unterbricht.

Absatz 3 regelt die Frist für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Nach Satz 1 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von einem Monat. Nach Satz 2 beginnt die Frist, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen.

Absatz 4 trifft spezielle Regelungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.

Nach Satz 1 sind im Fall eines unvollständigen oder mangelhaften Bauantrags der Bauherrin oder dem Bauherrn die fehlenden Unterlagen und die Mängel abschließend - und damit verbindlich - zu benennen. Mit dieser neuen Regelung soll sichergestellt werden, dass die Vorprüfung zu einer abschließenden Aussage der Bauaufsichtsbehörde führt, welche Unterlagen noch fehlen. Damit wird vermieden, dass die Bauherrin oder der Bauherr nach einer ersten Ergänzung des Bauantrags erneut von der Bauaufsichtsbehörde d15-3926.doc Seite 129 von 316 aufgefordert wird, weitere noch für erforderlich gehaltene Bauvorlagen beizubringen. Diese Regelung trägt dem Wunsch nach Beschleunigung und Transparenz des Baugenehmigungsverfahrens besonders Rechnung. Aus der Regelung des Satzes 1 ergibt sich andererseits im Umkehrschluss, dass es im (normalen) Baugenehmigungsverfahren eines Sonderbaus grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall im Verlauf der bauaufsichtlichen Prüfung festgestellt werden kann, dass bestimmte spezielle Bauvorlagen oder Aussagen von Bauherrenseite noch erforderlich sein können.

Satz 2 Halbsatz 1 sieht für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren erstmals eine Vollständigkeitsfiktion eines Bauantrags für den Fall vor, dass die Bauaufsichtsbehörde nach der Vollständigkeitsprüfung des Bauantrags gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bauherrin oder den Bauherrn bezüglich der Vollständigkeit bzw. Unvollständigkeit des Bauantrags im Unklaren lässt und weder gemäß Absatz 1 Satz 2 eine Bestätigung der Vollständigkeit noch gemäß Absatz 4 Satz 1 eine abschließende Benennung der noch fehlenden Bauvorlagen und festgestellten Mängel erfolgt.

Die Vollständigkeitsfiktion tritt nach Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die Regelung soll die Bauaufsichtsbehörde speziell beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren dazu anhalten, unmittelbar nach der Vollständigkeitsprüfung des Bauantrags die Bauherrin oder den Bauherrn über deren Ergebnis zu informieren und so für ein zügiges Verwaltungsverfahren zu sorgen. Nach Satz 2 Halbsatz 2 bleibt Absatz 2 Satz 4 unberührt, denn die Bauaufsichtsbehörde kann die Vollständigkeit des Bauantrags nur im Hinblick darauf prüfen, ob überhaupt mit dem Beteiligungsverfahren begonnen werden kann. Für die Frage, ob ein Bauantrag für die Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder sonstige Stelle vollständig ist, ist diese allein zuständig.

Nach Satz 3 Halbsatz 1 tritt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion ein, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb von einem Monat entschieden worden ist. Wenn die Bauherrin oder der Bauherr schriftlich auf diese Rechtsfolge verzichtet hat, tritt nach Halbsatz 2 keine Genehmigungsfiktion ein. Diese Regelung trägt dem anzunehmenden Interesse der Bauherrin oder des Bauherrn Rechnung, anstelle einer lediglich durch Fristablauf erlangten fiktiven Baugenehmigung eine auch materiellrechtlich substantiierte behördliche Entscheidung über den Bauantrag zu erhalten. Die fiktive Baugenehmigung schließt gemäß § 64 Satz 1 Nr. 2 beantragte Abweichungen ein und berechtigt zum Baubeginn (§ 71 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1). Satz 4 verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde, auf Antrag den Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bestätigen.

Absatz 5 entspricht der Regelung des § 60 Abs. 4 a. F., wonach die Bauaufsichtsbehörde auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Sachverständige mit der Prüfung eines technisch schwierigen Bauantrags beauftragen kann. Nur noch Sonderbauten unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren; Komplexität und Schwierigkeitsgrad solcher Vorhaben rechtfertigen es grundsätzlich, im Einzelfall besonders qualifizierte Sachverständige zu ihrer Beurteilung und Prüfung beauftragen zu können. Bei entsprechender Zustimmung der Bauherrin oder des Bauherren können Sachverständige auch mit der Prüfung anderer Bauanträge beauftragt werden. Die Formulierung stellt gegenüber der Regelung des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 a. F. klar, dass die Sachverständigen von der Bauaufsichtsbehörde und nicht von Bauherrin oder vom Bauherren beauftragt werden.

Die Regelung der Typenprüfung in § 60 Abs. 3 a. F. findet sich nunmehr - systemgerecht als bauaufsichtlicher Prüfverzicht eingeordnet - in § 67 Abs. 3 Satz 2. § 60 Abs. 5 a. F. ist

- ebenfalls als bauaufsichtlicher Prüfverzicht ausgestaltet - durch § 67 Abs. 3 Satz 1 gegenstandslos geworden.

Zu § 71

Baugenehmigung, Baubeginn Absatz 1 übernimmt das in § 62 Abs. 1 Satz 1 a. F. (Baugenehmigung und Baubeginn) enthaltene, mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Baufreiheit gebotene Prinzip, dass auf die Erteilung einer Baugenehmigung (grundsätzlich) ein Rechtsanspruch besteht, wenn dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften als Inhalts- und SchranSeite 130 von 316 d15-3926.doc kenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz entgegenstehen. Die Reduzierung dieser Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, „die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind", öffnet die Regelung gegenüber den in § 64 Satz 1, § 65 Satz 1, § 67 Abs. 3 enthaltenen Prüfbeschränkungen. Dessen ungeachtet ist das gesamte öffentliche Recht einzuhalten und bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Vgl. im Übrigen zu § 65. § 62 Abs. 1 Satz 3 a. F. ist entfallen, da diese Anlagen nunmehr verfahrensfrei sind. Sollten sie - etwa als Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens - ausnahmsweise selbst genehmigungspflichtig sein, kann eine entsprechende aufschiebende Bedingung in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Der Beginn der Bauarbeiten könnte davon abhängig gemacht werden, dass z. B. erst der nachträglich eingereichte Standsicherheitsnachweis abschließend geprüft ist oder das entsprechende Einverständnis der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik der Bauaufsicht vorliegt.

Absatz 2 knüpft an die Regelungen des § 62 Abs. 3 a. F. an und sieht eine eingeschränkte Begründungspflicht vor.

Absatz 3 dient - neben den Regelungen des § 36 VwVfG - der Klarstellung, welche Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden dürfen.

Absatz 4: Die Regelung entspricht § 62 Abs. 5 a. F. Absatz 5 knüpft an die Regelungen des § 62 Abs. 6 a. F. an. Es werden nunmehr die Voraussetzungen für den Baubeginn klar formuliert.

Absatz 6 Satz 1 entspricht § 62 Abs. 7 Satz 1 a. F. Satz 2 ist gegenüber § 62 Abs. 7 Satz 2 a. F redaktionell vor dem Hintergrund des neuen Systems der bautechnischen Nachweise (§ 67) überarbeitet worden.