Wohnungen

BauO Bln Stand 16.07.2001 Senatsvorlage Stand 02.05.2005 MBO Stand November 2002 gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wie Atriumhäuser und

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden. dies gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75

Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1und 2,

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

(4)

Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2

Als Wandhöhe gilt das Maß von der mittleren Geländeoberfläche vor der Wand bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3

Bei Gebäuden mit in der Höhe gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln. 4

Als Wand gelten

1. Dächer und Dachteile mit einer Neigung von mehr als 70 Grad sowie davon zu beiden Seiten begrenzte Giebelflächen,

2. Dachaufbauten, die je Dachfläche zusammengerechnet in ihrer größten Breite die Hälfte der Breite der darrunterliegenden Außenwand überschreiten, und

3. Dachaufbauten, die nicht mindestens 50 cm hinter die Außenwand zurückspringen.

Die Höhe anderer Giebelflächen oder Dachaufbauten sowie von Dächern und Dachteilen mit einer Neigung von über 45 Grad bis 70 Grad ist der Wandhöhe zu einem Drittel hinzuzurechnen; hiervon ausgenommen sind Dachaufbauten, deren größte Breite je Dachfläche zusammengerechnet ein Viertel der Breite der darrunterliegenden Außenwand nicht überschreitet. 6

Das sich ergebende Maß ist H.

Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen.

Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2

Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 2

In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. 3

Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. 4

Den Abstandflächen nach Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch zu 3 m, nachbarschützende Wirkung zu.

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2

In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3

Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2

In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3

Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3m.

(7)

Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker, Balkone und Wintergärten bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. 2

Von den Nachbargrenzen müssen vortretende Bauteile mindestens 2 m und Vorbauten mindestens 3 m entfernt sein. 3

Geringere Tiefen von Abstandflächen oder geringere Abstände können bei bestehenden Gebäuden gestattet werden

1. für Verkleidungen an Außenwänden zum Zwecke der Energieeinsparung oder

2. für den Anbau von Treppen, Treppenräumen oder Aufzügen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird.

Die nachbarschützende Wirkung von Abstandflächen oder Abständen verringert sich um das Maß der gestatteten Abweichung.

Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und

b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten,

3. Außenwandbekleidungen zum Zwecke der Energieeinsparung bei bestehenden Gebäuden.

Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen vortretende Bauteile mindestens 2 m und Vorbauten mindestens 3 m entfernt sein.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und

c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

12) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind zulässig

1. Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge an einer Nachbargrenze, wenn mit einer Wandhöhe bis zu 3 m über der mittleren Geländeoberfläche an die Nachbargrenze gebaut, eine Gesamthöhe von 4 m und eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschritten und zu anderen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird,

(7)1

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m je Wand und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten,

(7)1

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe Seite 172 von 316 d15-3926.doc BauO Bln Stand 16.07.2001 Senatsvorlage Stand 02.05.2005 MBO Stand November 2002

2. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,80 m, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe,

3. geschlossene Einfriedungen bis zu 3 m Länge und 2 m Höhe an einer Nachbargrenze,

4. Untergeordnete Gebäude wie Kioske, Wartehallen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, wenn diese von bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 5 m einhalten; es können, Kioske ausgenommen, geringere Abstände zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(14)

Durch Festsetzung der Grundflächen der Gebäude und der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können sich geringere Abstandflächen ergeben. 2

Die Festsetzungen können zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen geringerer Abstandflächen mit besonderen Anforderungen wie dem Ausschluss von Fenstern von Aufenthaltsräumen verbunden werden; auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen und die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden. 3

Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Rechtsverordnung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend.

(8) Soweit sich durch Festsetzung der Grundflächen der Gebäude mittels Baulinien oder Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere Abstandsflächen ergeben, hat es damit sein Bewenden.

(6)

An zwei Gebäudeseiten genügt vor Außenwänden in jeweils nur einem Gebäudeabschnitt von bis zu 16 m Länge als Tiefe der Abstandflächen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. 2

Zu Grundstücksgrenzen darf ein Abstand von 0,5 H, mindestens jedoch von 3 m, dabei nicht unterschritten werden. 3

Wird ein Gebäude an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch an einer anderen Gebäudeseite; wird ein Gebäude an zwei Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.

(8)

Abweichend von den Absätzen 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandflächen von Gebäuden mit Feuerstätten oder d15-3926.doc Seite 173 von 316