Bauteile
Stufen und Rampen dürfen in die öffentliche Straße nicht hineinragen.
Ausnahmen können gestattet werden, wenn die für die öffentlichen Straßen zuständige Behörde keine Bedenken hat.
Von der öffentlichen Straße abwärts führende Stufen dürfen erst in einer Entfernung von 30 cm von der öffentlichen Straße beginnen.
(6)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte dürfen einschließlich Wandungen in wenigstens 3 m breite Gehwege bis zu 50 cm hineinragen.
Bei Gehwegen von geringerer Breite kann ein Hineinragen gestattet werden.
(7) Von Grund aus aufgeführte Bauteile, die der architektonischen Gliederung dienen und die nur geringfügige Breiten aufweisen, wie Pfeiler, Profilierungen und Einfassungen dürfen bei einer Gehwegbreite
1. bis 3 m höchstens 15 cm,
2. über 3 m höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen.
(8)
Balkone, Erker und andere Vorbauten dürfen nur an öffentlichen Straßen von mindestens 12 m Breite in den Raum über der öffentlichen Straße hineinragen.
Zwischen der Unterkante der Vorbauten und der öffentlichen Straße muss eine lichte Höhe von mindestens 3 m verbleiben; eine lichte Höhe von 4,50 m kann verlangt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs es erfordert.
Die Ausladung darf bei einer Breite der öffentlichen Straße von 12 m höchstens 60 cm betragen; bei breiteren öffentlichen Straßen ist für je 1 m Breite ein weiteres Ausladen um 10 cm, in der Regel jedoch nur bis 1,15 m insgesamt zulässig.
Balkone dürfen bis zu 1,50 m ausladen.
(9) Schaufenstervorbauten dürfen im Erdgeschoss bei einer Gehwegbreite
1. bis 3 m höchstens 15 cm, BauO Bln Stand 16.07.2001 Senatsvorlage Stand 02.05.2005 MBO Stand November 2002
2. über 3 m höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen.
(10) 1
Türen und Tore dürfen nicht in die öffentliche Straße aufschlagen.
Fenster, Fenstertüren und Fensterläden dürfen bis zu einer Höhe von 3 m über Gehwegen und bis zu einer Höhe von 4,50 m über Fahrbahnen nicht in den Raum über der öffentlichen Straße aufschlagen.
(11) Unter heruntergelassenen Sonnenschutzdächern muss eine lichte Höhe von 2,20 m über dem Gehweg und ein Abstand von mindestens 1,10 m von der Fahrbahn verbleiben.
§ 30 Vortreten von Werbeanlagen und Warenautomaten
- (1) An Gebäuden angebrachte Werbeanlagen dürfen innerhalb einer Höhe bis zu 3 m über der öffentlichen Straße bei einer Gehwegbreite
1. bis 3 m höchstens 15 cm,
2. über 3 m höchstens 25 cm in den Gehweg hineinragen.
In einer Höhe von mehr als 3 m über der öffentlichen Straße dürfen Werbeanlagen höchstens 25 cm in den Raum über der öffentlichen Straße hineinragen.
Sie dürfen bis zu 60 cm hineinragen, wenn die öffentliche Straße 12 m breit ist und die Werbeanlage überwiegend senkrecht zur Gebäudefront ausgerichtet ist; bei breiteren öffentlichen Straßen ist für je 1m Breite ein weiteres Ausladen um 10 cm, in der Regel jedoch nur bis 1,15 m insgesamt zulässig.
Es kann verlangt werden, dass zwischen der Unterkante der Werbeanlagen und der öffentlichen Straße eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m verbleibt, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert.
(3) An Gebäuden angebrachte oder an Gebäuden aufgestellte Warenautomaten dürfen bei einer Gehwegbreite BauO Bln Stand 16.07.2001 Senatsvorlage Stand 02.05.2005 MBO Stand November 2002
1. bis 3 m höchstens 15 cm,
2. über 3 m bis 5 m höchstens 25 cm,
3. über 5 m höchstens 35 cm in den Gehweg hineinragen.
(4) Für Werbeanlagen und Warenautomaten, die an Balkonen, Erkern, Veranden, Pfeilern und anderen Vorbauten angebracht werden, vermindert sich das nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Maß des Hineinragens um das Maß, mit dem der Vorbau selbst in den Raum über der öffentlichen Straße hineinragt.
§ 42 Abfallschächte - (1):
Abfallschächte sind nur zulässig, wenn sie getrennte Einfüllöffnungen und die zugehörigen getrennten Sammelräume für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung besitzen.
Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen anzulegen.
Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen.
Verkleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.
(2)
Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen.
Eine ständig wirkende Lüftung muss gesichert sein.
Abfallschächte müssen so beschaffen sein, dass sie Abfälle sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und dass die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.
(3)
Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, dass Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen.
Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.