Besetzung von Aufsichtsräten und Gremien nach dem Landesgleichstellungsgesetz

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2005 Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, in Unternehmen mit Landesbeteiligungen die geschlechtsparitätische Besetzung der Aufsichtsräte und Gremien einzuhalten. Der Ermessenspielraum, der Abweichungen von der paritätischen Besetzung zulässt, soll nur in begründeten Einzelfällen zur Anwendung kommen. Die Begründung für Abweichungen vom Landesgleichstellungsgesetz ist dem Angeordnetenhaus bei jeder Neubesetzung mitzuteilen.

Im Bericht über die Beteiligungen des Landes Berlin sind Rechtsgrundlage sowie Zuständigkeit für die Besetzung der Aufsichtsräte und Gremien bzw. das Auswahlverfahren darzustellen.

Zu den Sitzen, für die das Land Berlin ein Berufungs- bzw. Vorschlagsrecht hat, ist die Anzahl der Mitglieder, getrennt nach Geschlechtern und in ihrer Veränderung zur vorigen Besetzung auszuweisen."

Hierzu wird berichtet:

Die landesrechtliche Gremienregelung in § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) hat seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1991 angesichts des gewachsenen Stellenwertes der Partizipation von Frauen an wichtigen Entscheidungsgremien im europäischen Rahmen und auf der bundespolitischen Ebene an Bedeutung gewonnen.

Abweichungen von der gesetzlichen RegelungBegleitmaßnahmen zur Umsetzung der Gremienregelung

Eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe liegt vor, wenn für die dem Senat für eine Besetzung tatsächlich zur Verfügung stehenden Sitze nicht jeweils eine Frau und ein Mann benannt werden.

Dies gilt auch, wenn nur ein Sitz zur Verfügung steht und nach Ablauf der Amtsperiode keine alternierende Besetzung mit einer Frau bzw. einem Mann erfolgt.

Der Senat hat zur Unterstützung der Umsetzung der Gremienregelung unterschiedliche Begleitmaßnahmen ergriffen. Durch die Verordnung über statistische Angaben und Analysen zur Beschäftigtenstruktur sowie zur Besetzung von Gremien für den Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (Gleichstellungsberichtsverordnung

- GleiBV - vom 09. April 2002, GVBl S. 123) sind alle Einrichtungen zu einer detaillierten Darstellung wichtiger Gremien verpflichtet worden. Die Ergebnisse werden im Siebenten Bericht zur Umsetzung des LGG dokumentiert. Bei Gremienbesetzungen, über die der Senat entscheidet, ist gemäß § 9 Abs. 7 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 15. März 2005 ein von § 15 LGG abweichender Besetzungsvorschlag zu begründen.

Für eine Abweichung können rechtliche oder tatsächliche Gründe ausschlaggebend sein. Rechtliche Gründe können dazu führen, dass von den Vorgaben in zulässiger Weise abgewichen wird. Das betrifft z. B. die Besetzung qua Amt, die sich aus einer gesetzlichen Regelung oder aber einer Satzung ergeben kann. In diesem Fall ist nicht von einem Verstoß gegen das LGG auszugehen. Gleiches gilt auch für solche Gremiensitze, die aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung infolge einer Wahl besetzt werden.Bedeutung der gesetzlichen Regelung für Beteiligungsunternehmen

Ein Ausnahmefall für die Abweichung von der gesetzlichen Regelung aus tatsächlichen Gründen liegt vor, wenn dem Kreis der für die Besetzung eines Gremiums unabweislich erforderlichen Personen nachweislich keine Frauen angehören. Von einer zulässigen Abweichung ist ebenfalls auszugehen, sofern trotz mehrfacher Einwirkung auf andere Entsendeberechtigte, die selbst nicht dem LGG unterliegen, kein dem LGG entsprechender Vorschlag unterbreitet wurde und die vollständige Besetzung des Gremiums dringend geboten ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 LGG sollen Gremien, insbesondere solche, die zu beruflich relevanten Fragen entscheiden und beraten, geschlechtsparitätisch besetzt werden. Werden bei Einrichtungen nach § 1 des Gesetzes Gremien gebildet, benennen die entsendenden Einrichtungen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer. Dürfen sie nur eine Person benennen, ist für das Mandat nach Ablauf der Amtsperiode eine Person des jeweils anderen Geschlechts zu benennen.

Benachrichtigung des AbgeordnetenhausesDie Verfahrensregelung in § 15 Abs. 2 LGG für die Besetzung einer geraden bzw. ungeraden Zahl von Sitzen gilt für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Aufsichtsräte und andere Gremien außerhalb der Verwaltung entsprechend (§ 15 Abs. 3 LGG). Dazu gehören auch Aufsichtsräte und andere Gremien von Unternehmen, die unter Beteiligung des Landes Berlin in privater Rechtsform geführt werden. Im Unterschied zu Gremien, die bei einer unmittelbar dem LGG unterliegenden Einrichtung (§ 1 Abs. 1 LGG) gebildet werden, ist bei Gremien außerhalb der Verwaltung das Ziel der Geschlechterparität auf die zur Besetzung tatsächlich zur Verfügung stehenden Sitze zu übertragen. Für die Prüfung, ob eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe vorliegt, ist demzufolge nicht die zu begrüßende geschlechtsparitätische Besetzung eines Aufsichtsrates oder anderen Gremiums eines Beteiligungsunternehmens als Ganzes entscheidend, sondern die gesetzeskonforme Anwendung der Verfahrensregelung bei der Besetzung der dem Senat zur Verfügung stehenden Sitze.

Die federführend für die Besetzung der dem Senat im Aufsichtsrat bzw. einem anderen Gremium eines Beteiligungsunternehmens zur Verfügung stehenden Sitze zuständige Senatsverwaltung wird dem Abgeordnetenhaus jeweils die gemäß § 9 Abs. 7 GGO II erfolgte Begründung mitteilen.

Bericht über die Beteiligungen des Landes Berlin

Die Senatsverwaltung für Finanzen ist gebeten worden, in Abstimmung mit der jeweils betroffenen Fachverwaltung die in Absatz 2 des Beschlusses erbetenen Informationen zu ermitteln und in den Beteiligungsbericht aufzunehmen.

Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, die Gesamtkosten, die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch den Bericht sind keine Auswirkungen zu erwarten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch den Bericht entstehen keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.