Telekommunikationsgesetz

Eine Sperrung der Daten nach Abwicklung des Einsatzes wird nicht vorgenommen.

Neben den eigentlichen Notrufgesprächen wird auch die gesamte Kommunikation zwischen der Einsatzleitzentrale und den anderen Feuerwachen oder den Einsatzfahrzeugen sowie die zwischen den Einsatzfahrzeugen untereinander aufgezeichnet und für drei Monate gespeichert. Die Gespräche sind ohne großen Aufwand abhörbar.

Schließlich wird für jeden Notruf eine Datei angelegt, in der nur die Rufnummer, von der der Notruf ausging, sowie Anfang und Ende des Gespräches gespeichert werden. Diese Datensätze werden ebenfalls für drei Monate aufbewahrt. Die gespeicherten Daten über die Notrufe werden in erster Linie benötigt, um Anfragen der Polizei zu bedienen, die bei Ermittlungen auf die Informationen zurückgreifen will. Ferner dienen die Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte der Bearbeitung von Beschwerden. Schließlich werden sie auch zu Aus- und Fortbildung und zu arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen verwendet.

Die Übermittlung der Rufnummern der Anrufer durch die jeweiligen Telekommunikationsnetzbetreiber an die Leitstelle der Feuerwehr beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz­TKG)undistdamitzulässig.

Datenschutzrechtlich von Bedeutung ist die Zulässigkeit der Aufzeichnung der eingehenden Notrufgespräche und deren nachfolgende Verwendung. Das Telekommunikationsgesetz trifft hierzu keine Regelungen.

Die Leitstelle der Feuerwehr kann nur auf der Basis einer landesrechtlichen Befugnisnorm die eingehenden Daten in zulässiger Weise erheben und verarbeiten. An einem solchen gesetzlichen Erlaubnistatbestand fehlt es allerdings. Einschlägige spezialgesetzliche Regelungen sind nicht ersichtlich. So erlaubt zwar § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin die Datenverarbeitung bei der Notfallrettung, soweit dies für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes erforderlich ist. Damit sind aber gerade die von der Feuerwehr vorgebrachten Zwecke nicht gedeckt. Zudem betreffen die bei der Feuerwehrleitstelle eingehenden Notrufe keineswegs nur die Notfallrettung. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Erhebungsbefugnisse zur Gefahrenabwehr in den §§ 18, 19 ASOG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Im Übrigen kann die bestehende Dienstvereinbarung über den Einsatz und den Betrieb der Sprachdokumentationsanlage bei der Feuerwehrleitstelle aus dem Jahr 2002 keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gesprächsaufzeichnung bilden. Sie erfüllt weder die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BlnDSG noch kann sie die Rechte außen stehender Personen, hier also die der betroffenen Anrufer, wirksam einschränken.

Es trifft zu, dass es in Berlin keine spezielle landesrechtliche Befugnisnorm für die Aufzeichnung von Notrufgesprächen gibt. Das ist aber auch nicht zwingend erforderlich, da sich die Befugnis hierfür bereits aus dem ASOG ergibt.

Die Ausführungen des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Aufzeichnungsbefugnis nach dem ASOG sind unvollständig, weil die zitierten §§ 18 und 19 ASOG von vornherein nur Befugnisse zur Datenerhebung, nicht aber zur Datenspeicherung geben. Bei der Aufzeichnung von Gesprächen handelt es sich aber um eine Datenspeicherung. Die Befugnis hierfür ergibt sich aus § 42 ASOG. Die Berliner Feuerwehr ist nach § 1 Abs. 2 Feuerwehrgesetz eine nachgeordnete Ordnungsbehörde. Nach § 42 Abs. 1 ASOG dürfen Ordnungsbehörden rechtmäßig erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, solange dies zur Aufgabenerfüllung, zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für Daten, die dieOrdnungsbehörden­wiebeiNotrufen üblich­unaufgefordertdurchDritteerlangthaben.

Damit ist die Berliner Feuerwehr grundsätzlich befugt, personenbezogene Daten aus Notrufgesprächen zu speichern, zu verändern und zu nutzen. Dies gilt unabhängig von einer Einwilligung des Anrufers oder von einer Dienstvereinbarung.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Eine Einwilligungslösung wird derzeit nicht praktiziert und wird auch künftig keine praktikable Option darstellen. Zum einen findet schon beim Zustandekommen der Verbindung eine Aufzeichnung statt.

Zum anderen kann angesichts der Stresssituation, in der sich der Anrufer befindet, nicht von der Freiwilligkeit der Einwilligung (§ 6 Abs. 5 BlnDSG) ausgegangen werden.

Neben der fehlenden Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung und Verwendung der Notrufgespräche haben wir folgende Mängel festgestellt:

Allerdings hat der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Übrigen berechtigterweise auf Mängel hingewiesen, die die Berliner Feuerwehr bereits abgestellt hat oder unverzüglich abstellen wird:

- Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Passwortvergabe für die Zugriffe auf die Langzeitdokumentation.

- Die Zugriffe auf die Langzeitdokumentation werden nicht protokolliert. Damit ist eine Revisionsfähigkeit nicht gewährleistet.

- Der Zugang zu den Abfrageplätzen der Dokumentationsanlage wurde entsprechend den Forderungen seit Januar 2005 angepasst. Die Passwortvergabe erfolgt userbezogen. Es sind nur noch userbezogene Zugriffe erlaubt. In diesem Zusammenhang werden alle Zugriffe auf die Langzeitdokumentation userbezogen protokolliert.

- Es fehlt an einem notwendigen Löschungskonzept für die in der Langzeitdokumentation enthaltenen Daten. Darin müssten präzise Höchstspeicherfristen festgelegt werden, die sich streng an der Erforderlichkeit der Daten für die Aufgabenerfüllung orientieren.

- Für die Sprachdokumentation wurde eine Löschfrist von 6 Monaten, beginnend mit dem Ereignisdatum, festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist werden Sprachaufzeichnungen gelöscht, soweit sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen (z.B. als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren) weiter gespeichert bleiben müssen.

- Die Höchstspeicherfrist für Daten der Einsatzdokumentation wurde unter Berücksichtigung der einschlägigen Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Gesetz über Gebühren und Beiträge auf vier Jahre ab Ereignisdatum festgesetzt.

Verfassungsschutz

Die Anti-Terror-Datei

Auch das Jahr 2004 stand unter dem Zeichen der Diskussion um die innere Sicherheit des Landes. Ein Terroranschlag in Spanien verstärkte die Bestrebungen, die Verfassungsschutzbehörden und die Polizeibehörden des Bundes und der Länder stärker zusammenarbeiten zu lassen, als dies nach den derzeitigen Regelungen des Grundgesetzes und den Bundes- und Landesgesetzen möglich ist.

Einen ersten Gesetzentwurf zur Führung einer AntiTerror-Datei legte im August das Land Niedersachsen in Form einer Bundesratsinitiative vor.

Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 bei Gegenstimmen aus 5 Bundesländern (u. a Berlin) beschlossen, den niedersächsischen Gesetzentwurf zur Führung einer Anti-Terror-Datei (BR-Drs.

657/04) beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Die IMK hat auf ihrer 175. Sitzung am 18./19. November 2004 den Bericht der IMK-Arbeitsgruppe „Möglichkeiten zur Schaffung von gemeinsamen Dateien von Polizei und Nachrichtendiensten im Bereich der Terrorismusbekämpfung" (Stand 10.11.2004) zur Kenntnis genommen.

Die 1. Lesung des o.a. Gesetzentwurfes fand im Bundestag (BT-Drs. 15/4413) am 17. Februar 2005 statt.

Der Gesetzentwurf wurde an die einzelnen Ausschüsse (federführend InnenA) zur Beratung überwiesen.

Die Bundesregierung hält laut ihrer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren die Verbesserung der Zu56

BR-Drs. 657/04

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats sammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus für dringend erforderlich und setzt sich zu diesem Zweck u. a. nachdrücklich für die Schaffung gemeinsamer Dateien dieser Behörden ein. Der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf zur Schaffung einer Volltextdatei erweise sich laut Bundesregierung trotz seiner anerkennenswerten Zielsetzung als kontraproduktiv, weil auf diese Weise nicht den Anforderungen des Quellen- und Geheimhaltungsschutzes genüge getan wäre. Die Bundesregierung kündigte an, in Kürze eigene Gesetzentwürfe für die Schaffung gemeinsamer Projektdateien sowie einer gemeinsamen Indexdatei zur Stärkung der Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten vorzulegen.

Der Gesetzentwurf will die rechtlichen Grundlagen für die gemeinsame Bekämpfung des islamistischen Extremismus und Terrorismus durch die Verfassungsschutzbehörden und die Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie die Zollbehörden schaffen. Zu diesem Zweck soll eine gemeinsame Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichtet werden, die alle Daten über Personen und Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem islamistischen Extremismus oder Terrorismus stehen, enthalten soll. Die Datei soll der gegenseitigen Information vom Bundesamt für Verfassungsschutz, der Landesverfassungsschutzbehörden, des Bundeskriminalamtes, der Landeskriminalämter, des Bundesgrenzschutzes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zollkriminalämter und des Bundesnachrichtendienstes dienen. Gespeichert werden sollen in der Datei nur Namen, Objekte, Kommunikationsmittel und Aktenfundstellen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich auf ihrer Konferenz am 28./29. Oktober 2004 in Saarbrücken entschieden dagegen ausgesprochen, dass in der geplanten Datei auch Daten zum islamistischen Extremismus gespeichert werden sollen. Die Polizeibehörden haben für die Beobachtung des islamistischen Extremismus keine gesetzliche Befugnis und damit auch keine Berechtigung, auf diese Daten zuzugreifen. Eine Zugriffsbefugnis von Polizei- und auch Zollbehörden bedeutet eine Infragestellung des Trennungsgebotes von Polizei und Verfassungsschutz.

Weitergehende Überlegungen wurden von den Innenministern des Bundes und der Länder heftig diskutiert.

Der Bundesinnenminister will dem Bundeskriminalamt wesentlich mehr Befugnisse gesetzlich einräumen und in diesem Zusammenhang auch ein Weisungsrecht des Bundeskriminalamtes gegenüber den Landeskriminalämtern gesetzlich regeln. Die Mehrzahl der Bundesländer hat sich jedoch gegen eine solche Zentralisierung der Aufgaben der Terrorismusbekämpfung gewandt.

Der Vorschlag einer Erweiterung von Aufgaben und Befugnissen des Bundeskriminalamtes mit dem Ziel der Abwehr terroristischer Gefahren wurde im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und ihrer Gremien im Jahr 2004 erörtert.

Diskutiert wurden insbesondere die fachliche Erforderlichkeit veränderter Regelungen und die Regelungskompetenz des Bundes.

Offenbar vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auffassungen der Länder zu diesen Fragen wurde bislang kein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt.