Staatsangehörigkeitsgesetz

Stellungnahme des Senats einer bestehenden Beweisnot des Betroffenen abhelfen zu können (beispielsweise Ausstellung einer beglaubigten Kopie einer verloren gegangenen Einbürgerungsurkunde).

Das Staatsangehörigkeitsgesetz und dessen Nebenbestimmungen enthalten keine Datenverarbeitungsbefugnisse. Die Absicht, diese zu schaffen, ist immer wieder erklärt worden. Solange ist auf die allgemeinen Regelungen des BlnDSG zurückzugreifen. Diese unterscheiden nicht zwischen manueller und automatisierter Datenverarbeitung, sondern umfassen alle Datenverarbeitungen ungeachtet des jeweiligen Verfahrens. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitenden Stellen zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 3 BlnDSG). Sofern Grund zu der Annahme der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen besteht­wiebeispielsweisebeidem Zweck,dem Betroffenen bei einer bestehenden Beweisnot helfen zukönnen­,sinddiefürdieeigentlicheordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlichen Daten zu sperren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BlnDSG). Die gesperrten Daten dürfen dann nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung dieser Beweisnot genutzt werden.

Darüber hinaus hat die zuständige Senatsverwaltung für Inneres auf Länderebene eine Initiative bezüglich der Regelungen für die Aufbewahrung von Einbürgerungsakten und Akten in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren und der Möglichkeit der Einsichtnahme ergriffen, die das Ziel hat, die jeweilige Vorgehensweise bzw. den rechtlichen Rahmen in den verschiedenen Ländern zu untersuchen und zu bewerten.

Welche konkreten Schlussfolgerungen sich daraus für die Situation in Berlin ergeben könnten, kann gegenwärtig noch nicht gesagt werden, da noch nicht alle Stellungnahmen vorliegen.

Sobald die oben genannten Vorfragen geklärt sind, wird der Senat in der Angelegenheit tätig werden.

Die Verwaltung wollte die Daten aber nicht nur für diese Zwecke nutzen, sondern auch beispielsweise um bei einem neuen Antrag nach Ablehnung auf die Altakten ebenso zurückgreifen zu können wie zum Zwecke der Rücknahme von Einbürgerungen. Das wäre unzulässig.

Straßen- und Verkehrsverwaltung AusdemTollhaus­dieEinführungderLkw-Maut auf Autobahnen

Die technischen, politischen und wirtschaftlichen Probleme bei der Entwicklung und (termingerechten) Einführung der automatisierten Erfassung und Erhebung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen (Lkw-Maut) sind durch die umfassende Berichterstattung in den Medien hinlänglich bekannt. Weitestgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit bestehen jedoch auch gravierende datenschutzrechtliche Aspekte, die mit der Einführung des elektronischen Mautsystems verbunden sind.

Das von einem Betreiberkonsortium entwickelte elektronische Lkw-Mauterfassungs- und Abrechnungssystem umfasst unter anderem Technologien aus den Bereichen der Satellitennavigation, der Mobilfunkkontrolle und der Videoüberwachung.

Die Mautabrechnung erfolgt (vorrangig) mit Hilfe von so genannten OnBoardUnits (OBUs), die von den Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Kfz-Haltern - zumeist Speditionen - in den Lastkraftwagen zu installieren sind. Die OBUs sind mit einem Mobiltelefon ausgestattet. Sie vergleichen ständig die aktuellen GPS-Koordinaten mit einer im Gerät gespeicherten Straßenkarte. Wird durch den Datenabgleich festgestellt, dass sich das Fahrzeug auf einer mautpflichtigen Strecke befindet, beginnt die Gebührenerfassung. Nach dem Verlassen der mautpflichtigen Strecke werden die Fahrdaten, die per GPS ermittelten Positionen des Fahrzeugs und die errechnete Mautgebühr durch das installierte Mobilfunkgerät automatisch an die Zentrale des Betreibers weitergegeben.

Um zu überprüfen, ob alle mautpflichtigen Fahrzeuge ihre Fahrten auch tatsächlich abrechnen, wurden über den Autobahnen Kontrollbrücken mit Videoüberwachungsgeräten und Infrarotsensoren errichtet. Diese Geräte erfassen die Frontbilder von sämtlichen Fahrzeugen - also auch der Pkws -, die die Kontrollstelle passieren, per Video. Die Kfz-Kennzeichen werden über ein automatisches Mustererkennungsverfahren eingelesen und die Fahrzeuge automatisch vermessen.

Ergibt sich dabei, dass keine Mautpflicht besteht (z. B. weil es sich um einen Pkw handelt), werden die zu dem Fahrzeug gehörenden Videodaten gelöscht. Eine Datenlöschung erfolgt ebenfalls, wenn vom OBU per Infrarotsignal mitgeteilt wird, dass der Mautpflicht entsprochen wird. Die Halter von LKWs ohne installierte OBU haben die Möglichkeit, Strecken unter Angabe des Kfz-Kennzeichens über Internet oder an Bezahlterminals der Betreiber vorzubuchen. Stimmt das eingelesene Kennzeichen mit dem der Vorbuchung überein, so werden auch diese Bilder automatisch gelöscht. Ergibt der Datenabgleich an den Kontrollstellen, dass der Mautpflicht nicht nachgekommen wurde, wird das aufgenommene Foto als Beweismittel gespeichert und dem Kfz-Halter ein Bußgeldbescheid zugestellt. Kurz vor Inbetriebnahme des Systems, am 20. Dezember 2004, hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dem Betreiber das ITGrundschutzzertifikat verliehen.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat bereits im Jahr 2001 in einer gemeinsamen Entschließung auf die datenschutzrechtlichen Probleme, die mit der Einführung eines derartigen Mautsystems verbunden sind, hingewiesen und bei der Einführung einer Mauterfassung eine datensparsame Technik gefordert.

Das vom Betreiberkonsortium entwickelte und am 1. Januar 2005 in Betrieb gegangene Verfahren der LkwMauterhebung entspricht dieser Empfehlung nicht.

Da an den Kontrollstellen nicht nur die mautpflichtigen Lkws, sondern alle Fahrzeuge (auch Pkws) durch die Videoanlagen erfasst werden, wurde eine technischeInfrastrukturgeschaffen,dieesermöglicht­auch wenn entsprechende Absichten (noch) vehement abgestrittenwerden­,umfassendeStreckenprofilevon einer Vielzahl von unbeteiligten (auch privaten) Kraftfahrern zu erstellen. Durch den Einsatz eines Mobiltelefons im OBU können die Mobilfunkverbindungsdaten zur Lokalisierung und somit Aufenthaltsbestimmung des Lkw (und seines Fahrers) auf wenige hundert Meter genutzt werden. Eine Manipulation der bzw. ein Angriff (z. B. durch Viren) auf die Abrechnungsdaten oder das GPS-Signal ist nicht auszuschließen.

Dass insbesondere die Befürchtungen einer zweckfremden Nutzung der Mautdaten nicht realitätsfremd sind, wird durch die anhaltende Diskussion über die Auslegung der datenschutzrechtlichen Regelungen im Autobahnmautgesetz deutlich. Das Autobahnmautgesetz (ABMG) bestimmt ausdrücklich, dass die Mauterhebungs- und Mautkontrolldaten ausschließlich zum Zwecke des ABMG verarbeitet und genutzt werden dürfen. Trotz des insofern eindeutigen Wortlautes wird (vereinzelt) die Auffassung vertreten, dass die nach dem ABMG erhobenen Daten an Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden übermittelt werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber durch Änderung der §§ 4 Abs. 2 Satz 4 und7Abs.2Satz3ABMG klargestellthat:„Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig." Datenabgleich zwischen Sozialhilfebehörden und Fahrzeugregister

Im Wege des automatisierten Datenabgleichs wird den Sozialhilfebehörden des Landes Berlin vom Landeseinwohneramt mitgeteilt, ob ein Sozialhilfeempfänger Halter eines Kraftfahrzeuges ist. Das Landeseinwohneramt beabsichtigte den Datenabgleich zwischen den Sozialhilfebehörden und dem örtlichen Fahrzeugregister dahingehend zu erweitern, dass zukünftig auch Informationen zum Kennzeichen, Fahrzeughersteller, Datum der Erstzulassung, Datum der Zulassung, Fahrzeugstatus (zugelassen/stillgelegt), Halterstatus (Halter/Erwerber) und Verkaufsdatum (zunächst das Datum des Verkaufs, wenn nicht vorhanden, das Datum des Eingangs des Kaufvertrags bei vollständigen Kaufverträgen) übermittelt werden.

Das Landeseinwohneramt stützt diese Erweiterung des Datenabgleichs auf § 35 Abs. 3 Nr. 1 e Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese Norm sei als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung anzusehen. Der Datenumfang werde durch § 35 Abs. 5 StVG bestimmt.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift dürften die nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten regelmäßig von den Zulassungsbehörden zur Prüfung nach § 117 Abs. 3 Satz 4 f Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übermittelt werden.

Die vom Landeseinwohneramt vertretene Rechtsauffassung ist unzutreffend.