Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung des Grundbuchamtes ist § 55 Grundbuchordnung

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nach § 13 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung des Grundbuchamtes ist § 55 Grundbuchordnung (GBO).

Danach soll jede Eintragung in das Grundbuch dem einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden.

Die Eintragung soll neben dem Antragsteller und dessen Notar vor allem dem Eigentümer bekannt gemacht werden, damit dieser über das ihm gehörende Grundstück und den Inhalt des dazu gehörenden Grundbuchs stets informiert ist. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs stellt die Ausnahme und nicht den Regelfall dar. Insbesondere genießt das Grundbuch nach §§ 891 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) öffentlichen Glauben, so dass der Rechtspfleger grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig sind. Auch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs kann sich das Grundbuchamt bei Bekanntmachungen an die Eintragungen halten. Es ist nicht zu Ermittlungen verpflichtet. Vielmehr würde es die Arbeit des Grundbuchamtes erheblich erschweren und verzögern, wenn bei jeder neuen Eintragung die Richtigkeit des Grundbuchs infrage gestellt werden müsste. Die Versendung von Bekanntmachungen an deneingetragenenBerechtigtenistalso­auchwenn dieserinzwischenverstorbenist­vonderRechtsgrundlage des § 55 Abs. 1 GBO gedeckt. Einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch das Grundbuchamt konnten wir nicht feststellen.

Finanzen Nachklang zur Parkkralle

In unserem Jahresbericht 2003 hatten wir über den Einsatz der Parkkralle in Vollstreckungsverfahren gegen säumige Kraftfahrzeugschuldner berichtet.

Wir hatten den Einsatz der Parkkralle als Druckpfändung und damit datenschutzrechtlich unzulässig kritisiert. Durch eine Bürgerin wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Finanzverwaltung in einem Steuerfall bereits bei einem Steuerrückstand von 89,- beiderAnkündigungvonVollstreckungsmaßnahmen auf den möglichen Einsatz der Parkkralle hingewiesen hat. Bei dem Schreiben handelte es sich offenbar um ein Formular, das in zahlreichen Fällen genutzt wird. Der Unterausschuss Datenschutz hat sich in seiner 31. Sitzung im August 2004 mit diesem Thema befasst. Auch wenn die Mitglieder des Unterausschusses Datenschutz nur zum Teil unsere Kritik

Der beanstandete Hinweis auf den möglichen Einsatz der„Parkkralle"entstammtdem im Vollstreckungsverfahren der Berliner Finanzämter gebräuchlichen Vordruck„Vollstreckungsankündigung"(Vollstr. 1a).

Dieser Vordruck wird benutzt, wenn Steuerpflichtige auch nach einer ausdrücklichen Mahnung ihre Abgabenrückstände nicht gezahlt haben, auf ihrem Steuerkonto durch Zeitablauf ein Rückstand entstanden ist und die Vollstreckungsstellesieletztmalig­vorEinleitungeinerVollstreckungsmaßnahme­zurZahlung binnen Wochenfrist auffordert (entsprechend § 259 Abgabenordnung). Eine Steuerschuld von 89,dürfte jedenfalls nicht den Einsatz der Parkkralle rechtfertigen; diese Höhe dürfte in den meisten Fällen eine Vollstreckung des Kraftfahrzeuges nicht rechtfertigen. Selbst der Einsatz der Parkkralle als solcher dürfte schon teurer sein als die hier in Rede stehende Steuerschuld.

Wir werden den Einsatz der Parkkralle weiter beobachten. auch verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts benannt. Damit soll er eindeutig auf die möglichen Folgen eines weiteren Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht werden. Zu diesen Vollstreckungsmöglichkeiten­deren Einsatz es für den Vollstreckungsschuldner durch rechtzeitige Zahlung abzuwendengilt­gehörtnebendiversenForderungspfändungenauchdiesog.„Parkkralle",aufderen Verwendung im Zusammenhang mit einer möglichen Pkw-Pfändung ausdrücklich hingewiesen wird.

Über den Einsatz der jeweiligen Vollstreckungsmöglichkeiten entscheidet in jedem Einzelfall das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen, wozu immer auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gehört.

Dabei ist auch die Anwendung einer Parkkralle in bestimmten Fällen bei Rückständen von 89,- nicht undenkbar. Zur Vermeidung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen sollte der Vollstreckungsschuldner auf jeden Fall unverzüglich bestehende Rückstände bezahlen. Ein grundsätzlicher Verzicht auf bestimmte ­wirksame-Vollstreckungsmaßnahmen wegen der entstehenden Kosten würde zwangsläufig bei Beträgen der genannten Höhe zu einer Form des Vollstreckungsschutzes führen, der vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

AufregungbeidenSteuerberatern­einbetrieblicher Datenschutzbeauftragter wird gebraucht

Seit Mitte des Jahres 2004 häuften sich bei uns die Anfragen von Steuerberatern, die sich nach der neuen Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erkundigten. Auslöser dieser Anrufe waren zahlreiche Veröffentlichungen der Steuerberaterverbände,die mitÜberschriften wie „Datenschutzbeauftragter vs. 25000,- Bußgeld...die Schonfrististam 23.Mai2004abgelaufen!" auf datenschutzrechtliche Pflichten, die sich aus dem BGB ergeben, hinwiesen. Die Verunsicherung bei den Steuerberatern war groß.

Was war geschehen? Am 14. Januar 2003 war im Bundesgesetzblatt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neu bekannt gemacht worden. Die Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 war bereits mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 200168 erfolgt. Nach vier kleineren Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes in so genannten Artikelgesetzen war das Bundesdatenschutzgesetz zur besseren Lesbarkeit im Januar 2003 neu gefasst worden. Eine Übergangsfrist von drei Jahren in der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001 hatte die Unternehmen verpflichtet, innerhalb von drei Jahren die Neuregelungen bis zum 23. Mit der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie wurden den betrieblichen Datenschutzbeauftragten allerdings mehr Pflichten übertragen, so dass der Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Pflichten eine Übergangsfrist vorgesehen hatte.

Sozialordnung:

Personaldatenschutz Zugriff des Steuerungsdienstes auf IPV-Daten:

Von dem behördlichen Datenschutzbeauftragten eines Bezirksamtes erhielten wir den Hinweis, dass dort der Steuerungsdienst lesenden Zugriff auf IPV und somit auf alle dort gespeicherten Personaldaten der Mitarbeiter erhalten soll.

Nach § 56 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG), der auf alle Beschäftigungsgruppen im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden ist, dürfen Zugang zu Personalaktendaten nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

Nach § 2 Abs. 4 Verwaltungsreform-GrundsätzeGesetz (VGG) berät und unterstützt der Steuerungsdienst die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Ferner berät und unterstützt er die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt Controllingaufgaben wahr. Da der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsfreiheit regeln kann, welche Teile der Behörde personalverwaltende Aufgaben wahrnehmen sollen, kann auch die Zielvereinbarung zwischen Steuerungsdienst und Behördenleitung aufschlussreich sein.

Unabhängig davon lässt sich dem Leitfaden zu Einrichtung und Aufbaustrategie von Steuerungsdiensten in der Berliner Verwaltung (Stand: 30. Oktober 1998) unter Punkt 3.1 entnehmen:

1. Kennzeichnendes Merkmal für das steuerungsunterstützende Funktionsbild des Steuerungsdienstesistseine„Proaktivität"(vorausschauendes Denken und initiatives Handeln im Zuge eines strategischen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Controllings, Prognose des Handlungsbedarfs).

Mit Senatsbeschluss Nr. 12/99 vom 14. Dezember 1999 wurde in der Berliner Verwaltung das Verfahren Integrierte Personalverwaltung verbindlich eingeführt. Die formalen Rahmenbedingungen für den EinsatzvonIPV,insbesonderedie„AllgemeineAnweisung über Zahlungsbestimmungen für die Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung von Personalbezügen mittels Datenverarbeitung (ZPD-IPV)"sowiedieDienstvereinbarungmitdem Hauptpersonalrat über den Betrieb von IPV sind im Dienstblatt des Senats von Berlin 2000, Teil I, S. 13 ff., bekannt gegeben worden.

Auf Grundlage dieser Rahmenbedingungen hat das Landesverwaltungsamt Berlin als zentraler Verfahrensverantwortlicher den IPV-anwendenden Stellen verschiedene verbindliche Verfahrensunterlagen mit dem Ziel übergeben, u. a. erforderliche Reorganisationsmaßnahmen aufgrund ihrer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung selbst vorzunehmen sowie die örtlichen Besonderheiten und Bedürfnisse im Rahmen der vorliegenden Konzepte und Modellbeschreibungen entsprechend eigenverantwortlich zu konkretisieren.

Im sog. Benutzer- und Berechtigungskonzept sind die innerhalb einer Behörde wahrzunehmenden IPV-relevanten Funktionen bzw. Rollen definiert und mit entsprechenden streng abgegrenzten Zugriffsrechten im IPV-System hinterlegt worden.