Aus Sicht des Senats ist dem hier geschilderten Sachverhalt nichts weiter

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

2. Zur Erfüllung dieser Kernaufgaben sichert sich der Steuerungsdienst spezielle Methoden und Planungsinstrumente wie

- Initiierung bzw. Erarbeitung zukunftsorientierter Entscheidungsmodelle für Steuerungszwecke, und erforderlichen Zugriffsberechtigungen auf personenbezogene Daten zu erteilen.

Aus Sicht des Senats ist dem hier geschilderten Sachverhalt nichts weiter hinzuzufügen.

- Mittelausstattung,

- Analysetätigkeiten.

Aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass der Steuerungsdienst als eine über der Personalverwaltung agierende Stelle Strategie-/Planungs- und Querschnittsaufgaben beim Bezirksamt wahrnimmt, nicht dagegen die Verfolgung bzw. Bearbeitung von Einzelpersonalvorgängen.

Insoweit sieht der Leitfaden unter Nr. 4.2.2 konsequenterweise auch eine Trennung zwischen Steuerungsdienst und Personalservice vor, der dem Steuerungsdienst für seine nicht routinemäßig vorzunehmenden, zum Teil situationsabhängigen entscheidungsvorbereitenden und unterstützenden Arbeiten die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen hat.

Zur Bewältigung der dem Steuerungsdienst insoweit auferlegten Aufgaben reicht es daher aus, Personalstatistiken zur Verfügung zu stellen, um anhand der dort ersichtlichen Strukturen die erforderlichen Planungen vornehmen zu können. Keinesfalls ist es erforderlich, zu jeder Zeit auf sämtliche Personaldaten bzw. Personalaktendaten der Beschäftigten Zugriff zu nehmen.

Ob darüber hinaus in Einzelfällen Akteneinsichtsbzw. Zugangsrechte zu Personalaktendaten der Beschäftigten bestehen, ist dabei unter anderem maßgeblich von der Zielvereinbarung abhängig. Der behördliche Datenschutzbeauftragte teilte uns mit, dass der Steuerungsdienst keinen Zugriff auf IPV erhalten hat.

Übermittlung von Daten an das Zentrale Überhangmanagement (ZeP)

Ein Petent ist in einem Landesamt tätig und befindet sich derzeit im Personalüberhang. Seit dem 1. Mai 2004 wird seine Personalakte vom Zentralen Überhangmanagement (ZeP) geführt. Nach diesem Zeitpunkt hatte er bei dem Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) in üblicher Verfahrensweise Beihilfe beantragt. DerBetragwurde­ohnedassihmeinBescheid zugegangenwar­aufseinKontoüberwiesen.Seine Nachfrage bei dem LVwA ergab, dass der Bescheid von dort bereits abgesandt worden sei, jedoch nicht direktanihnpersönlich,sondern­gemäßeinerAnweisung des ZeP­andasLVwA über den ZeP an ihn.

Das ZeP konnte ihm jedoch keine Auskunft über den Verbleib des Bescheides geben. Später teilte uns der Petent mit, der Beihilfebescheid des Landesverwaltungsamtes sei mit dreiwöchiger Verzögerung, bedingt durch den Umweg über das ZeP, nunmehr unter seiBericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats ner privaten Postanschrift eingetroffen, aber offensichtlich im ZeP vorher geöffnet worden.

Das ZeP teilte hierzu mit, dem Landesverwaltungsamt seien nach § 8 a Abs. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) die Aufgaben der Dienstbehörde bei der Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen für die Dienstkräfte des ZeP übertragen worden. Alle Angelegenheiten der Beihilfe für die Dienstkräfte des ZeP würden auf dieser Grundlage vom Landesverwaltungsamt­Beihilfestelle­selbständig wahrgenommen. Hierzu gehöre auch der Versand der erlassenen Beihilfebescheide. Eine Vereinbarung zu einer besonderen Versandart der Beihilfebescheide zwischen dem Landesverwaltungsamt und dem ZeP sei nicht getroffen worden.

Zum Versand der Beihilfebescheide greife das Landesverwaltungsamt auf die zwischen dem BeihilfeDV-Programm BABSY und dem landesweiten Personalabrechnungsverfahren IPV eingerichtete SchnittstellezumsogenanntenVerteilerzu.Indiesem„Verteiler"seiim IPV-System regelmäßig die Beschäftigungsbehörde, die einsetzende Dienststelle sowie das Bearbeiterzeichen der jeweiligen Dienstkraft hinterlegt.

Sofern eine Dienstkraft z. B. beurlaubt oder langfristig erkrankt sei, könne eine Übersendung des Beihilfebescheides an die Dienstanschrift der Dienstkraft nach diesem Verteiler nicht erfolgen. In diesen Fällen werde der Beihilfebescheid an die personalaktenführende Stelle zur Weiterleitung übersandt. Das Gleiche gelte,wenneinzustellfähiger„Verteiler"nichtangegeben werden kann. Dies könne insbesondere bei Personalüberhangkräften der Fall sein, wenn in den Einsatzdienststellen eine Personalüberhangkraft ohne Bearbeiterzeichen beschäftigt ist.

Das Landesverwaltungsamt habe auf Nachfrage des ZeP mitgeteilt, dass die Dienstkräfte selbst zum Beihilfeantrag Angaben zu besonderen Versandanschriften machen können, beispielsweise wenn nur Versand an die Privatanschrift erfolgen soll. Hierauf hätte die personalaktenführende Stelle keinen Einfluss.

Im beanstandeten Fall sei der Beihilfebescheid vom Landesverwaltungsamt der personalaktenführenden Stelle zu Weiterleitung übersandt worden. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der zuständigen Bearbeiterin wäre die Absendung des Beihilfebescheides an den Petenten verzögert und mit zweiwöchiger Verspätung nachgeholt worden. Unzutreffend sei allerdings der Vorhalt, der Beihilfebescheid wäre geöffnet worden. Der Bescheid sei vielmehr ungeöffnet dem Petenten zugeleitet worden.

Die Ausführungen des ZeP zur Sach- und Rechtslage waren zutreffend und in der Sache nachvollziehbar.

Insbesondere ist eine klare Zuordnung von Überhangkräften zu Beschäftigungsbehörden und Einsatzdienststellen dann nicht möglich, wenn eine Personalüberhangkraft ohne Bearbeiterzeichen beschäftigt ist und Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats damit ein zustellfähiger Verteiler nicht angegeben werden kann. Ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht konnte daher nicht festgestellt werden.

Informationsfreiheit beim Personalüberhang

Eine Petentin beschwerte sich über die Ablehnung des Antrags ihres Rechtsanwalts auf Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge durch die Senatsverwaltung für Finanzen. Die Vorgänge betrafen ihre Zuordnung zum Personalüberhang und ihre vorgesehene Umsetzung.

Die Ablehnung des Antrags erfolgte unter Hinweis auf § 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Petentin bat um Prüfung, ob das Informationsfreiheitsgesetz nicht doch als Rechtsgrundlage für die begehrte Einsichtnahme herangezogen werden kann.

Der Antrag, soweit er sich auf die Einsichtnahme in die Personalunterlagen der Petentin bezieht, stützt sich bei einer Landesbeamtin auf § 56 c Landesbeamtengesetz (LBG). Diese Vorschrift verdrängt als speziellere Vorschrift das Informationsfreiheitsgesetz.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Mitarbeiterin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge über die Anbringung von Kw-Vermerken.

In § 56 c Abs. 4 LBG ist auch geregelt, dass bei Beamten ein Recht auf Einsicht in andere Akten besteht, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beantragt wurde hier die Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge, die sich auf die Anbringung des kwVermerks bei der Stelle der Petentin beziehen. Im ablehnenden Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen heißt es, dass die Verwaltungsvorgänge, in die Akteneinsicht begehrt wurde, Personaldaten enthalten.

Soweit es sich um Personaldaten der Petentin handelt, kann sie sich auf § 56 c LBG als Anspruchsgrundlage berufen.

Gemäß § 56 c LBG ist die Einsichtnahme in Akten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten, unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit den Daten Dritter derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

Da die Verwaltungsvorgänge zur Kw-Setzung (Abschlußbericht der Paritätischen Kommission und Protokolle), die sich auf die Mitarbeiterin beziehen, schutzbedürftige personenbezogene Angaben zu anderen Dienstkräften enthalten, war die Akteneinsicht abzulehnen.

Die Akteneinsicht wurde aus folgenden Gründen verwehrt:

Wenn die Einsichtnahme deswegen unzulässig ist, weil die Daten der Betroffenen mit Personaldaten von anderen Beschäftigten oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, dann ist der Beamtin nach § 56 c Abs. 4 Satz 3 LBG jedenfalls Auskunft zu erteilen.

Die Verwaltungsvorgänge, in die Akteneinsicht begehrt wurde, enthalten Personaldaten Dritter. Personaldaten gehören zu den so genannten sensitiven Daten und unterliegen deshalb bei Bekanntgabe und Übermittlung restriktiven datenschutzrechtlichen Regelungen, weil die Betroffenen zu Recht Anspruch auf eine strikt vertrauliche Behandlung ihrer persönlichen Daten durch den Arbeitgeber/Dienstherren haben.

Dies gilt um so mehr, wenn diese Daten in internen Verfahren mit Aussagen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen verknüpft werden, über die die Betroffenen keine Kontrolle haben. Daneben hat aber auch der Arbeitgeber/Dienstherr einen legitimen Anspruch auf vertrauliche Behandlung seiner personellen Organisationsentscheidungen, weil hiervon in aller Regel der innerbetriebliche Frieden und damit die Leistungsfähigkeit der Organisation abhängt.

In den Verwaltungsvorgängen zur Anbringung von Kw-Vermerken lassen sich trotz Schwärzung von Namen in verschiedenen Fällen einzelne personenbeziehbare Daten ohne erheblichen Aufwand konkreten Personen zuordnen, d.