Qualitätssicherungsrichtlinie Dialyse
Kurz vor Jahresende erhielten wir zur Stellungnahme vom Gemeinsamen Bundesausschuss den Entwurf für eine Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialysebehandlungen. In den vergangenen Jahresberichten berichteten wir bereits über die bislang auf freiwilliger Grundlage organisierte Qualitätssicherung für die Nierenersatztherapie (QuasiNiere). Nunmehr werden alle Behandlungseinrichtungen verpflichtet, sich an diesen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.
Die datenschutzrechtlich gute Lösung des bisherigen Verfahrens ersetzt die Namen und andere identifizierende Daten der Patienten durch Pseudonyme und lässt diese von einem Notar als Datentreuhänder nach festen Regeln verwalten, ohne dass Dritte darauf Zugriff haben.
Mit dieser Richtlinie sollen die Ärzte verpflichtet werden, ohne Information der Patienten oder Einholung einer Einwilligungserklärung Gesundheitsdaten über die Kassenärztlichen Vereinigungen an einen Datenanalysten zu senden. Der Entwurf sieht außerdem eine Honorierung der Ärzte für ihre Leistungen nur dann vor, wenn sie Daten aller ihrer gesetzlich versicherten Patienten in dieses Qualitätssicherungssystem einliefern.
In der gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Diskussion kommen eine Reihe von Datenschutzbeauftragten der Länder - wie auch unsere Behörde - und der Bundesbeauftragte zu dem Schluss, dass durch dieses Verfahren das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten vollständig negiert wird. Der Patient wird faktisch über den Arzt.
Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet. Eine Einwilligungslösung fehlt vollständig und Auskunftsrechte der betroffenen Patienten, insbesondere hinsichtlich der über den gesamten Zeitraum der Dialyse, d. h. von Beginn der Dialyse an bis zum Tod des Patienten, gespeicherten Gesundheitsdaten, werden nicht einmal erwähnt. Im Datenflusskonzept ist auch kein Verfahren vorgesehen, das im Unterschied zum bisherigen Qualitätssicherungssystem den Patienten unkompliziert Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten einschließlich Ausdrucke der medizinischen Daten erlaubt. Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern wollen alles daran setzen, dass in dieser ersten die Qualitätssicherung betreffenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz nicht nur ein hoher technischer Standard des Datenschutzes, sondern auch die Rechte der Patienten gesichert werden.
Beihilfe zur „Beihilfe"
Wir wurden darüber unterrichtet, dass die Bearbeitung von Beihilfeanträgen von Mitarbeitern der Beihilfestellevon „KollegezuKollege"undmanchmal auch vom fachvorgesetzten Gruppenleiter vorgenommen wird. Wir überprüften die Beihilfestelle und stellten Folgendes fest: Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Beihilfeanträge von Mitarbeitern der Beihilfestelle richtete sich unabhängig von der Stellung der Mitarbeiter zueinander nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens. Im Vertretungsfall konnten auch die Fachvorgesetzten die Beihilfeabrechnungen vornehmen.
Wir regten an, diese Organisation zu überdenken, um den Anforderungen des § 56 a Landesbeamtengesetz (LBG) besser zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Beihilfeakten nur für Beihilfezwecke verwendet werden können. Die Beihilfestelle wurde nach den gesetzlichen Erfordernissen umorganisiert.
Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) hat die Ablauforganisation zur Verteilung der Beihilfeanträge den Anforderungen des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angepasst.
Gegenüber der ursprünglichen Verfahrensweise ist diese Umorganisation eine Verbesserung, die sich in der Praxis allerdings bewähren muss. Beihilfevorgänge sollen nach § 56 a LBG in einer von den übrigen Personalverwaltungen getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Diesem Schutzgedanken des Landesbeamtengesetzes muss auch in der internen Organisationsstruktur der Beihilfestelle Rechnung getragen werden. Die gesetzliche Anforderung, dass Beihilfedaten nur für Beihilfezwecke verwendet werden dürfen, schließt aus, dass Bedienstete, die Aufsicht über die Mitarbeiter ausüben, Kenntnis von Beihilfedaten nehmen können. Die neue Organisationsstruktur schließt zwar aus, dass Kollegen am Nachbartisch oder -zimmer oder unmittelbare Fachvorgesetzte die Beihilfevorgänge bearbeiten, es bleibt jedoch abzuwarten, ob die dadurch erreichte Vertraulichkeit auch den gesetzlichen Anforderungen in der Praxis entspricht.
Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats
Die vertrauensärztliche Begutachtung
Eine Beamtin trug vor, dass sie unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes die Befreiung von der Teilnahme am Nachtdienst beantragt habe. Die Dienststelle habe sie daraufhin gebeten, sich beim Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst des Bezirksamtes vorzustellen. Dieser habe nicht nur ihre Befreiung für ein Jahr, sondern darüber hinaus auch eine Behandlung zur Gewichtsreduktion empfohlen. Die Dienststelle habe daraufhin verfügt, dass sie dem nachzukommen habe. Sie habe jedoch widersprochen. Um die Angelegenheit zu klären, sei der Schriftwechsel zwischen dem Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst und der Dienststelle durch den Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst an die Personalabteilung übermittelt worden. Sie hatte einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zugestimmt.
Der Amtsarzt wird als Sachverständiger und Gutachter für die Dienstbehörde tätig. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 LBG sind Beamte verpflichtet, sich bei Zweifeln über ihre Dienstfähigkeit nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und auch beobachten zu lassen, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält. Entzieht sich dem der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund, kann er so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre (§ 77 Abs. 1 Satz 4 LBG). Aufgrund der Bezugnahme in § 77 a LBG (begrenzte Dienstfähigkeit) ist diese Regelung auch auf eine strittige teilweise Dienstunfähigkeit anwendbar.
Eine Befugnis, an die Dienstbehörde medizinische Daten aus der Begutachtung zu übermitteln, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Vielmehr kann § 77 Abs. 1 Satz 4 LBG nur so verstanden werden, dass das Gesetz keine Übermittlungsbefugnis regeln wollte, denn sonst wäre Satz 4 sinnlos. Die Datenübermittlung konnte daher nicht auf § 77 Abs. 1 Satz 4 LBG gestützt werden.
Auch nach § 6 a Abs. 2 BlnDSG ist die Übermittlung von „Daten besondererKategorien" nurzulässig, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.
Zwar hat das Gesundheitsamt in einem Aktenvermerk festgehalten, dass mit der Dienstkraft besprochen worden sei, dass dem Dienstherrn die Notwendigkeit derGewichtsreduktionmitgeteiltwird:„Sieerklärt sich einverstanden und wolle sich umgehend um Gewichtsreduzierungbemühen."Dieserhandschriftlich gefertigte Aktenvermerk genügte jedoch nicht den Anforderungen an eine Einwilligungserklärung nach § 6 a Abs. 2 BlnDSG. Nach § 6 Abs. 3 BlnDSG ist bei der Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen dieser in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung.