Ausbildung

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2005 BVG Mitarbeitern, in deren Ausbildung sie erhebliche finanzielle Mittel und Zeitaufwand investiert haben, bereits nach wenigen Beschäftigungsjahren das Ausscheiden unter Zahlung einer hohen Abfindung ermöglichen. Der Rechnungshof hat den Betrieb aufgefordert, derartige Zahlungen künftig zu unterlassen. Die BVG wollen ihre Verfahrensweise „völlig neu überdenken und zu anderen Lösungen kommen". Ebenso bedenklich erscheint, wenn infolge verstärkter Inanspruchnahme der Abfindungsregelung in einzelnen Betriebsbereichen Personalengpässe zu besorgen sind. Nach eigenen Angaben haben die BVG seit In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits mit 233 Mitarbeitern des Fahrdienstes Auflösungsverträge geschlossen; das sind mehr als 50 v. H. der insgesamt in diesem Zeitraum geschlossenen Verträge. Hinzu kommen 130 Abschlüsse mit weiteren Arbeitern, jedoch nur 97 Auflösungsverträge mit Angestellten. Diese Entwicklung steht im Widerspruch zu dem seit Jahren bestehenden Bestreben des Betriebs, verstärkt das Personal im Verwaltungsbereich abzubauen. Auch könnte sich im Falle einer Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit möglicherweise die Notwendigkeit ergeben, wieder Neueinstellungen im Fahrdienst vornehmen zu müssen, sodass die Wirtschaftlichkeit der Abfindungsregelung nachhaltig in Frage gestellt wäre.

Die BVG sehen zwar bislang keine Beeinträchtigungen bei der Erbringung der Verkehrsleistung, sind aber „bemüht, durch ein neu aufgelegtes Personalumbaumanagement den Anteil der reinen Verwaltungskräfte abzubauen".

Leitlinien für die Gehaltsstruktur der Führungskräfte

Das Abgeordnetenhaus hat nach Vorliegen des Sonderberichts zur Gehaltsstruktur bei Führungskräften der BVG (T 210) den Senat mit Beschluss vom 1. April 2004 (Plenarprotokoll 15/49) u. a. aufgefordert, Leitlinien für die Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden Anstalten nach dem BerlBG zu entwickeln, verbindliche Gehaltsbänder zu definieren und auf deren strikte Einhaltung zu achten. Der Senat hat daraufhin in seiner Sitzung am 14. September 2004 (Senatsbeschluss 2115/04, Vertraulicher Anhang) „Leitlinien für die Vergütungsstruktur von Führungskräften der Anstalten des öffentlichen Rechts nach BerlBG" beschlossen.

Die Leitlinien in der vorliegenden Fassung sind aus Sicht des Rechnungshofs nur als ein erster Schritt zu verstehen, um den Betrieben einen verbindlichen Handlungsrahmen für die Regelung der Vertragsverhältnisse vorzugeben. Um dem Anspruch eines solchen Regelwerks gerecht zu werden, bedürfen die Leitlinien noch weiterer Überarbeitung. Der Rechnungshof hat seine Vorschläge den beteiligten Senatsmitgliedern übermittelt und die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen aufgefordert, die Leitlinien zu überarbeiten und zu ergänzen. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat in seiner Sitzung am 16. März 2005 die Kritik des Rechnungshofs aufgegriffen und den Senat aufgefordert, die Leitlinien verbindlicher zu fassen und über das Veranlasste zu berichten.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2005

Fazit:

Der Rechnungshof erwartet, dass die Anstalten nach dem BerlBG

· dafür Sorge tragen, dass die an AT-Angestellte gezahlten Bezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den übertragenen Aufgaben und zur wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Betriebs stehen,

· Dienst-/Arbeitsverträge mit AT-Angestellten der 2. und 3. Führungsebene grundsätzlich befristet schließen,

· sachlich nicht gerechtfertigte Nebenleistungen künftig nicht mehr vereinbaren und die bestehenden Verträge insoweit anpassen sowie

· bei allen anstehenden Maßnahmen zur Verringerung der Personalaufwendungen die AT-Angestellten in vollem Umfang einbeziehen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau vorantreiben.

Darüber hinaus erwartet der Rechnungshof, dass

· die BVG bei Auflösung von Arbeitsverträgen unter Zahlung einer Abfindung sowie bei Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung wirtschaftlich verfahren und Missbrauch ausschließen,

· die BVG und BSR die mit leitenden Mitarbeitern zu schließenden Zielvereinbarungen überarbeiten und diese jeweils rechtzeitig zum Jahresbeginn in Kraft setzen,

· die BSR und die BWB unzureichend begründete Bewertungsentscheidungen überarbeiten,

· die BSR die Zahlung sachlich nicht gerechtfertigter übertariflicher Zulagen und die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen an Tarifangestellte einstellen und

· die BWB die Leistungen nach ihrem „Cafeteria-System" ersatzlos streichen.

Der Senat ist aufgefordert,

· die im Jahr 2004 beschlossenen „Leitlinien für die Vergütungsstruktur von Führungskräften der Anstalten des öffentlichen Rechts nach BerlBG" zu überarbeiten sowie

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2005

· weiterhin nachhaltig auf die Anstalten nach dem BerlBG einzuwirken, damit diese die überhöhten Vergütungen für Angestellte der 2. und 3. Führungsebene auf ein vertretbares Maß zurückführen, ungerechtfertigte Nebenleistungen einstellen und den Personalabbau auch im Leitungsbereich beschleunigen.

2. Wettbewerbseinschränkende Verfahren der Berliner Stadtreinigungsbetriebe und der Berliner Wasserbetriebe bei der Vergabe von Bauleistungen

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe und die Berliner Wasserbetriebe haben Aufträge über Bauleistungen mit einem Wert von jeweils bis zu 5 Mio. (EU-Schwellenwert) überwiegend freihändig vergeben. Dadurch haben diese Anstalten den Wettbewerb eingeschränkt und infolgedessen wirtschaftliche Nachteile sowie ein erhöhtes Risiko von Unregelmäßigkeiten in Kauf genommen. Um diese Nachteile zu vermeiden, hat der Rechnungshof gefordert, dass beide Anstalten - wie die Berliner Verkehrsbetriebe - Aufträge auch unterhalb des EU-Schwellenwertes ebenfalls in der Regel öffentlich ausschreiben.

Der Rechnungshof hat in den vergangenen Jahren immer wieder über wettbewerbseinschränkendes und damit unwirtschaftliches Verhalten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen berichtet, weil diese Aufträge in beträchtlichem Umfang freihändig vergeben oder nur beschränkt ausgeschrieben wurden (zuletzt Jahresbericht 2001 T 321 bis 329). Er setzt nunmehr die Berichterstattung am Beispiel der Vergabeverfahren von drei Anstalten des öffentlichen Rechts fort.

Für die drei Anstalten nach dem BerlBG Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), Berliner Wasserbetriebe (BWB) und Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) finden die Vorschriften der LHO bis auf die §§ 88 bis 90 und 94 bis 99 keine Anwendung (§ 23 BerlBG). Somit sind die für Berlin als öffentlichem Auftraggeber geltenden Bestimmungen des § 55 LHO einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften und damit auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) für die Anstalten nicht verbindlich. Nach dem jeweiligen Teil A dieser Vergabeordnungen muss öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge haben die Anstalten lediglich dann in vorgeschriebenen Verfahren zu vergeben, sobald der voraussichtliche Auftragswert die sog. EU-Schwellenwerte (z. B. 5 Mio. für Bauleistungen) erreicht oder überschreitet.