Die Senatsverwaltung für Finanzen teilte dem Ausschuss zunächst mit es gebe keine Veranlassung der Petition abzuhelfen
Dabei ging es ihr nicht darum, dass ihr andere Mitbewerber vorgezogen werden sollten. Sie wehrte sich vielmehr gegen die nach ihrer Ansicht nicht gerechtfertigten schlechteren Bewertungen ihrer Arbeitsleistung insbesondere im Zusammenhang mit ihren Bewerbungen und sah darin einen Schachzug der Verwaltung, andere Bewerber, die nunmehr ausnahmslos ausgezeichnete Beurteilungen erhielten, durchzusetzen. Sie beklagte, das Verhalten und die Entscheidungen ihres Dienstherrn seien nicht von Sachlichkeit geprägt. Gegenüber dem Petitionsausschuss berief sie sich unter anderem auf Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat.
Die Senatsverwaltung für Finanzen teilte dem Ausschuss zunächst mit, es gebe keine Veranlassung, der Petition abzuhelfen. Eine Verletzung des Prinzips der Bestenauslese sei in den getroffenen Auswahlentscheidungen ebenso wenig zu erkennen wie eine Verkürzung des Rechtsschutzinteresses der Petentin.
Gleichwohl führten nicht zuletzt intensive Bemühungen des Ausschusses und einzelner Mitglieder dazu, dass die Senatsverwaltung für Finanzen sich zu einer vergleichsweisen Regelung mit der Petentin zur Beendigung aller noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu den dienstlichen Beurteilungen und zu den Auswahlverfahren bereit gefunden hat. Damit ist diese tüchtige Beamtin ihrem Ziel, das Endamt ihrer Laufbahn doch noch zu erreichen, sehr nahe gekommen. Von einem neuen Beurteilungswesen in der Berliner Verwaltung, das nunmehr auch in der Finanzverwaltung praktiziert wird, sind außerdem objektivere Ergebnisse zu erwarten.
Ein 49jähriger Sachgebietsleiter des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen trug vor, bei der Neubesetzung einer Stelle eines Hauptsachgebietsleiters der Steuerfahndung, die höher besoldet ist, sei gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoßen worden. Der Petent legte im Einzelnen dar, welche Qualifikation er erworben habe und über welche besonderen Fachkenntnisse er verfügen würde.
Beklagt wurde, in dem entsprechenden Auswahlverfahren im Rahmen eines Assessment-Centers sei ein weniger qualifizierter Bewerber ausgewählt und damit für eine Beförderung vorgesehen worden.
Bedenkliche Umstände des Auswahlverfahrens wurden kritisiert. Insbesondere sei die Beurteilungsnote vor dem Hintergrund des Auswahlverfahrens herabgesetzt worden. Außerdem habe mit dem Bewerbungsverfahren ein gezieltes Mobbing gegen ihn begonnen. Er sei inzwischen zu einem Finanzamt für Körperschaften abgeordnet worden, der Petitionsausschuss solle diese Abordnung rückgängig machen, da diese nicht gerechtfertigt sei.
Obwohl der Petent beim Verwaltungsgericht Berlin schon eine Konkurrentenklage eingereicht hatte, wurde die Senatsverwaltung für Finanzen auch in diesem Fall um eine Stellungnahme gebeten. Mit umfassenden Ausführungen wies die Finanzverwaltung die Vorwürfe zurück und erläuterte eingehend, aus welchen Gründen ein anderer Bewerber ausgewählt wurde. Dieser sei der Beste von allen gewesen. Verschiedene für den ausgewählten Bewerber sprechende Argumente wurden dem Ausschuss hierzu vorgetragen.
Nachdem der Petent bereits gerichtliche Entscheidungen erstritten hatte, die ihm zunächst die Rückkehr in das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ermöglichten und die Beförderung seines Konkurrenten stoppten, führten Abgeordnete des Ausschusses eine Reihe von Gesprächen, um sich ein Bild über die Ursachen der schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen dem Petenten und der Leitung des Finanzamtes zu machen. Schließlich wurde die Eingabe auch in eine Anhörung des Vorstehers des betreffenden Finanzamtes einbezogen.
Die Anhörung und die intensive Befassung des Ausschusses mit dieser Eingabe hinderte die Finanzverwaltung aber nicht, eine erneute Versetzung des Petenten gegen dessen Willen in ein anderes Finanzamt für Körperschaften vorzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin entschied im Wege der einstweiligen Anordnung im Januar 2005, dass der ausgewählte Konkurrent vorerst nicht befördert werden darf, weil das Auswahlverfahren beträchtliche Mängel aufweist. Die weitere Entwicklung des Falles lässt indessen aufhorchen. So hat der Staatssekretär in der Senatsverwaltung für Finanzen den Petenten zu einem persönlichen Gespräch gebeten. Da das Gespräch bei Abschluss des Berichts - mithin bis zum 6. Mai noch nicht stattgefunden hat, vermag der Ausschuss lediglich seiner Erwartung Ausdruck zu geben, dass der Petent das Gesprächsangebot wahrnimmt. Welche Lösung in dieser Angelegenheit am Ende stehen wird, ist derzeit noch völlig offen, zumal dem Ausschuss weitere Vorwürfe und Unstimmigkeiten bekannt geworden sind, denen noch nachzugehen sein wird.
Ein Steueramtsinspektor, nunmehr im Endamt seiner Laufbahn, kam 1996 zum Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und arbeitete dort zunächst als Fahndungsprüfer. Wegen seiner guten ADV Kenntnisse wurde er später bei der Gewinnung, Sicherung, Lesbarmachung und Auswertung von Daten eingesetzt, denn bei Steuerfahndungen sind derartige Kenntnisse im Zeitalter immer weiter fortschreitender EDV-technischer Vernetzung unverzichtbar, um elektronisch gespeicherte Daten im Hinblick auf einen Verdacht der Steuerhinterziehung beweiskräftig zu sichern und damit bei der Bekämpfung der Wirtschafts- und Steuerkriminalität erfolgreich sein zu können. Der Beamte beeindruckte
Abgeordnetenhaus von Berlin 15. Wahlperiode seine Vorgesetzten alsbald mit eigenen Ideen, die er kreativ in seinem Arbeitsgebiet mit selbst entwickelten Anwendungen umsetzte. Dies schlug sich in einem ausgezeichneten Dienstleistungsbericht nieder.
Eine Umstrukturierung in diesem Arbeitsgebiet und insbesondere eine neue Führungsstruktur veränderten das bis dahin gute Betriebsklima, und es kam zu erheblichen Spannungen innerhalb des Teams.
Von einer gedeihlichen Zusammenarbeit konnte nicht mehr die Rede sein. Der nächste Dienstleistungsbericht des Beamten endete mit einer schlechteren Gesamtnote. Es kam zu Fehlzeiten auf Grund schwerwiegender Erkrankung. Man versuchte, die entstandenen Probleme durch eine Umsetzung innerhalb des Finanzamtes zu entschärfen, jedoch leider ohne Erfolg. In dieser verfahrenen Situation wandte sich der Beamte an den Petitionsausschuss, da er sich ungerecht behandelt fühlte.
Der Petitionsausschuss hat sich mit der Eingabe eingehend befasst und sich über die mit ihm geführten Gespräche durch einzelne Abgeordnete berichten lassen. Eine Lösung hat der Ausschuss allerdings bei Abschluss des Berichtes auch in diesem Fall noch nicht erreichen können.
Im Zusammenhang mit dieser Eingabe stellte sich die Frage, inwieweit Steuerfahndern eine Polizeizulage zusteht, auch wenn sie keinen Außendienst wahrnehmen. Die Prüfung ergab, dass nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes unter anderem neben den Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder diese Zulage auch den mit Polizeivollzugsaufgaben betrauten Beamten des Steuerfahndungsdienstes mit vollzugspolizeilichen Aufgaben zusteht. Die Beamten in der Steuerfahndung sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, deren Rechte über polizeiliche Rechte sogar hinausgehen. Allerdings ist für die Gewährung der Zulage nicht Voraussetzung, dass überwiegend Außendienst verrichtet wird. Insoweit hat der Ausschuss bisher keinen Anhaltspunkt finden können, dass diese Zulage einzelnen Steuerfahndern unrechtmäßig gezahlt wird. Dennoch besteht für ihn in dieser Angelegenheit noch weiterer Klärungsbedarf, so dass dieses Thema ihn auch weiterhin beschäftigen wird.
Ein weiterer 49 Jahre alter Steueramtmann aus dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen beanstandete ebenfalls, bei Beförderungen benachteiligt worden zu sein. Andere Beschäftigte seien immer wieder vorgezogen worden. Seit 10 Jahren erhalte er keine Chance mehr, sich im Hinblick auf eine von ihm angestrebte höherwertige Tätigkeit zu bewähren, denn dementsprechende höherwertige Aufgaben seien ihm nicht mehr übertragen worden.
Soweit er diese ausgeübt habe, seien sie ihm entzogen worden. Ihm sei zugetragen worden, es sei beschlossene Sache, dass er in der erreichten Position in Pension gehen werde. Außerdem würden seine dienstlichen Beurteilungen nicht seiner tatsächlich wesentlich besseren Arbeitsleistung entsprechen.
Wegen seiner Beurteilungen habe es große Auseinandersetzungen gegeben. Zeitweise sei er auch in seiner Dienststelle „gemobbt" worden.
Von der Senatsverwaltung für Finanzen wurden die Vorwürfe zurückgewiesen. Der Beamte sei bis zu seiner Ernennung zum Steueramtmann im Jahr 1989 kontinuierlich befördert worden. Auch habe er bei seiner letzten Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2003 die angestrebte Beurteilungsnote erreicht. Dass der Petent dennoch nicht mehr befördert werden konnte, liege daran, dass die Anzahl der zu vergebenden Stellen mittlerweile begrenzt sei. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes seien weit mehr als die Hälfte der Beamten seines Geburtsjahrgangs noch nicht in eine höhere Besoldungsgruppe als sie der Petent erhalte, befördert worden. Die Stellensituation sei sehr angespannt und die Beförderungsmöglichkeiten seien eingeschränkt. Daraus resultiere vermutlich eine allgemeine Unzufriedenheit. Keinesfalls liege aber Mobbing vor. Die Steuerverwaltung nehme das Problem Mobbing sehr ernst. Die Leitungskräfte der Steuerverwaltung seien angehalten, diesem sensiblen Thema hohe Aufmerksamkeit zu widmen.
Der Petitionsausschuss hat sich zu dieser Eingabe noch kein abschließendes Urteil bilden können.
Aus diesen im Vergleich zu anderen Behörden besonders zahlreichen Eingaben aus einer einzelnen Behörde ergab sich für den Petitionsausschuss die Schlussfolgerung, dass hier schon einiges im Argen liegen müsse. Er bat daher den Vorsteher des betreffenden Finanzamtes zu einer Anhörung am 7. Dezember 2004, um drei der Eingaben zu erörtern. Da der Petitionsausschuss eine Vielzahl von Mobbing-Vorwürfen für berechtigt hielt, wurde Vertretern der Presse eine Presseerklärung zu den Ergebnissen der durchgeführten Anhörung vorgelegt. Betont wurde darin vor allem, dass der Petitionsausschuss aus der Anhörung den Schluss gezogen hat, dass die Führungsstruktur im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen einer dringenden Überprüfung bedarf. Der Finanzsenator wurde dementsprechend aufgefordert, den Vorwürfen der Beschäftigten weiter nachzugehen und gegebenenfalls im Rahmen seiner Dienstaufsichtspflicht Konsequenzen zu ziehen.
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Eine weitere Eingabe wegen einer angestrebten Beförderung erreichte den Ausschuss aus dem Finanzamt Treptow/Köpenick von einer 38 Jahre alten Steueroberinspektorin, die bisher nicht zur Steueramtfrau befördert worden ist. Sie berief sich auf den Gleichstellungsgrundsatz und beklagte, als Mutter von zwei kleinen Töchtern sei sie in ihrem Berufsweg benachteiligt worden. Während andere Beamte ihrer Laufbahn, die gemeinsam mit ihr nach der Wende in den Ostteil der Stadt versetzt worden waren, die auch von ihr angestrebte Beförderungsstufe bereits erhalten hätten, sei sie durch Mutterschutzzeiten, Erziehungsurlaub und Erziehungsarbeit für ihre Kinder in ihrer beruflichen Entwicklung zurückgeworfen worden.
Außerdem beanstandete sie, nach ihrer Beförderung zur Oberinspektorin habe sie bei ihrer nächsten Beurteilung ohne festzustellenden Leistungsabfall eine schlechtere Endnote erhalten.
Von der Senatsverwaltung für Finanzen wurde hierzu vorgetragen, die Petentin sei seit ihrer Abordnung in eines der neuen Finanzämter im Ostteil der Stadt kontinuierlich befördert worden. Sie habe sogar die Laufbahn nicht zuletzt durch ihre Teilnahme an Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen wechseln können. Das Prinzip der Bestenauslese im Auswahlverfahren um höherwertige Stellen sei nicht verletzt worden, denn nach den hier zugrunde zu legenden Leistungskriterien habe drei anderen Frauen der Vorzug gegeben werden müssen.
Eine Benachteiligung von Frauen bei den Finanzbehörden oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege deshalb nicht vor. Zur Beurteilung der Petentin wurde ausgeführt, dass nach einer Beförderung in dem jeweiligen Beförderungsamt Berufserfahrungen über einen längeren Zeitraum erforderlich seien. Derartige Erfahrungen seien bei Übertragung neuer Aufgaben wiederum neu zu machen und könnten sich erst nach längerer Zeit positiv auswirken. Nach einer Beförderung falle der Beamte bzw. die Beamtin aus dem bisherigen Kreis der zu vergleichenden Beschäftigten heraus und trete in einen Kreis der nunmehr zu vergleichenden Beschäftigten des Beförderungsamtes ein. Es gelte damit nicht nur ein höherer Maßstab, sondern es sei auch eine andere Vergleichsgruppe schon erfahrener und leistungsstärkerer Dienstkräfte in den Blick zu nehmen. Von der Senatsverwaltung wurde dargelegt, die Abwägung der Interessen anderer betroffener Dienstkräfte lasse es nicht zu, der Bitte der Steuerbeamtin um Beförderung zu entsprechen.
Bei der Erörterung der Eingabe durch den Ausschuss wurde zunächst Verwunderung geäußert, dass eine Beamtin nach einer Beförderung in der Finanzverwaltung erst durch eine längere Bewährungszeit wieder nachweisen müsse, dass sie für das nächste Beförderungsamt in Betracht kommt, auch wenn sie sehr qualifiziert ist. Da die weiteren Ermittlungen aber ergaben, dass für die zu vergebenden Beförderungsstellen drei Frauen ausgewählt worden waren, die ebenfalls Mütter sind, sah der Ausschuss zumindest im Hinblick auf den erhobenen Vorwurf einer Verletzung des Gleichstellungsgebots keinen Anlass, die getroffene Auswahl zu beanstanden. Zudem kennt das Beamtenrecht selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen keine Regelung, aus der sich ein Beförderungsanspruch herleiten lässt. Im Zusammenhang mit der beanstandeten Beurteilung erlangte der Petitionsausschuss Kenntnis von einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin in einem von der Petentin angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren, der die Auffassung der Finanzverwaltung stützt. Nach Meinung des Gerichts ist es nichts Außergewöhnliches, dass mit zunehmender Dauer der Wahrnehmung bestimmter dienstlicher Aufgaben die erbrachten Leistungen besser werden. Ebenso sei es aber auch nachvollziehbar, dass bei erst kurzer Dauer der Aufgabenwahrnehmung noch keine überdurchschnittlichen Leistungen gezeigt werden. Dies treffe im Übrigen gleichermaßen auf Frauen und Männer zu, so dass es für die gerügte Schlechterstellung einer Frau in ihrer dienstlichen Laufbahn keinen Anhaltspunkt gebe.
Ebenfalls aus dem Finanzamt Treptow/Köpenick wandte sich eine Arbeitsgruppe hilfesuchend an den Ausschuss, weil ein Teammitglied dem Stellenüberhang zugeordnet worden war und dementsprechend in den Stellenpool versetzt werden sollte. Die anderen Teammitglieder befürchteten, die vorhandene Arbeit nicht mehr bewältigen zu können, und sahen die Gefahr drohender Steuerausfälle. Hierzu legte die Senatsverwaltung für Finanzen dem Petitionsausschuss dar, ein neuer Stellenplan und andere Dienstkräfteberechnungen machten eine Zuordnung des Teammitglieds zum Personalüberhang zwingend erforderlich. Die Auswahl der Beschäftigten zum Personalüberhang sei auf der Grundlage der Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung vorgenommen worden. Eine Sozialauswahl unter Berücksichtigung eines bestimmten Punktekatalogs habe stattgefunden, und eine Ausnahmeregelung sei nicht in Betracht gekommen. Zudem seien den neuen Berliner Finanzämtern Personalstellen in einem Übermaß zugestanden worden, der jetzt nicht mehr gerechtfertigt sei, weil sich die Arbeit verändert habe.
Dieser Begründung für die Versetzung eines Teammitglieds der Arbeitsgruppe konnte sich der Ausschuss nicht verschließen.
Im Zusammenhang mit dieser Petition hatte der Petitionsausschuss jedoch wieder einmal Anlass, feststellen zu müssen, dass sich Angehörige des öffentlichen Dienstes vorhalten lassen mussten, eine Petition direkt an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin ohne Einhaltung des Dienstweges gerichtet zu haben. Allein aus dem Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin 15.