Verbraucherschutz

Monaten unter der Voraussetzung, dass Eintragungsanträge ohne weitere Nachbesserungen vollzugsreif seien, als angemessen angesehen.

Das Amtsgericht Schöneberg bedauerte in seiner zum jetzigen Einzelfall vorgelegten Stellungnahme die lange Bearbeitungszeit und trug vor, zum einen sei die verzögerte Bearbeitung Schwierigkeiten der internen Ablauforganisation, nämlich der späten Vorlage der Grundbücher erst zu Anfang Oktober 2004 und personellen Engpässen, geschuldet. Zum anderen habe es sich keinesfalls um eine Routineangelegenheit gehandelt, sondern es sei eine aufwendige Prüfung von Teilungserklärung und Plänen erforderlich gewesen. Der Antrag wurde schließlich mit Beschluss vom 4. Januar 2005 zurückgewiesen.

Der Ausschuss antwortete dem Petenten, er teile seine Ansicht, dass die zügige Bearbeitung von Grundbuchsachen wesentlich für eine Investitionsbereitschaft sei. Die Verbesserung der Situation der Grundbuchämter sei deshalb auch Gegenstand parlamentarischer Erörterungen gewesen. Trotz der allseits bekannten eingeschränkten finanziellen Mittel des Landes Berlin sei das Abgeordnetenhaus bemüht, in diesem Bereich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss bot dem Petenten an, dieser möge ihn über den weiteren Fortgang des Verfahrens, insbesondere über die Bearbeitungszeiten, unterrichten, damit er gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen eine zügige Bearbeitung anmahnen könne.

3.12 Gehörlosendolmetscher

Das Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Die Verwaltung versteht sich zunehmend mehr als dienstleistungsorientierte Einrichtung zur Unterstützung und Beratung der Bürgerinnen und Bürger und hat zur Erreichung dieses Ziels bereits wichtige Schritte eingeleitet und umgesetzt. Dazu gehört beispielsweise auch, den Bürgerinnen und Bürgern in den Bürgerämtern mit Rat und Tat und Auskünften zur Seite zu stehen. Problemlos ist die Kommunikation allerdings nur dann, wenn beide Gesprächspartner auch die Möglichkeit haben, sich zu verständigen. Auf die besondere Situation für Hörgeschädigte und Gehörlose beispielsweise bei Behördengängen oder anderen Situationen im Alltag

­ etwa bei dringenden Gesprächen bei Notaren, Rechtsanwälten oder auch bei Elternabenden - hatten deshalb Petenten aus Bayern aufmerksam gemacht, deren Eingabe über den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages schließlich auch dem Land Berlin zugeleitet worden ist.

Der Petitionsausschuss konnte die Gelegenheit nutzen, die Petenten ausführlich über die im Land Berlin bestehende Rechtslage zu informieren. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen und die Verpflichtung, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, im Land Berlin besondere Bedeutung genießt. Neben den in der Verfassung von Berlin bereits bestehenden Regelungen ist zur weiteren Umsetzung in der Praxis bereits seit 1999 das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung vom Abgeordnetenhaus verabschiedet und zuletzt im September 2004 ergänzt worden. Die zuletzt vorgenommene Ergänzung diente dem Zweck, die Lebenssituation der Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen und ihre Kommunikationsmöglichkeiten zu verbessern. Dazu gehören auch Regelungen für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern. Für das Land Berlin ist die Situation eindeutig geregelt: Auf Wunsch der Berechtigten haben alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die dabei entstehenden Aufwendungen zu tragen. Das Petitionsverfahren konnte der Ausschuss gegenüber dem Petenten mit diesen Hinweisen abschließen.

3.13 Weiterbewilligung von Pflegegeld

Bei der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten, die der Ausschuss stets vorzunehmen hat, gibt es oft kleine Unterschiede mit großer Wirkung. Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob vormalige Ansprüche einer Petentin auf Pflegegeldzahlungen bei Rückkehr in den eigenen Haushalt nach jahrelangem Heimaufenthalt in dieser Zeit lediglich geruht hatten oder aber inzwischen erloschen waren.

Die Petentin, die sich im März 2004 an den Ausschuss wandte, beschwerte sich über die Entscheidung eines Bezirksamtes, das ihr die Auszahlung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz verweigerte. Bereits seit dem 1. August 1990 habe sie Hilflosenpflegegeld der Stufe I nach dem seinerzeit geltenden Gesetz über Pflegeleistungen erhalten. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem Heim konnte sie diese Einrichtung zum 1. Januar 2004 wieder verlassen und in eine eigene Wohnung zurückkehren. Das Bezirksamt teilte ihr nunmehr mit, dass die während des Heimaufenthalts ruhend gestellten Leistungen auf Grund der inzwischen eingetretenen rechtlichen Änderungen nicht wieder aufleben könnten, sondern ihre Ansprüche erloschen wären. Das Gesetz über Pflegeleistungen, das seinerzeit Grundlage für die Gewährung von Leistungen war, war nämlich in der Zwischenzeit durch das Landespflegegeldgesetz entscheidend verändert worden. Vor diesem Hintergrund ging das Bezirksamt davon aus, dass mit der Umstellung der Rechtsgrundlage die zu diesem Zeitpunkt ruhenden Ansprüche nicht im Rahmen einer

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Bestandschutzregelung übernommen werden könnten, und lehnte die Gewährung von Leistungen an die Petentin ab.

Den Ausschuss überzeugte diese Begründung nicht. Er schaltete deshalb auch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ein und bat sie um weitergehende Prüfungen. Die Senatsverwaltung hielt die vom Bezirksamt zur Begründung des Wegfalls der Ansprüche der Petentin herangezogene Rechtsgrundlage nicht für einschlägig und im vorliegenden Fall deshalb nicht für anwendbar.

Sie stellte vielmehr klar, dass die Ansprüche der Petentin durchgehend bis zur Wohnsitznahme in ihrer eigenen Wohnung geruht hatten und deshalb mit Bezug der eigenen Wohnung wieder aufzunehmen waren. Das Bezirksamt hat die rechtliche Argumentation der Senatsverwaltung auf Bitten des Petitionsausschusses noch einmal eingehend geprüft und konnte sich schließlich dieser Interpretation anschließen; die Petentin erhielt die ihr zustehenden Leistungen und war sehr erleichtert.

3.14 Zuständigkeitsregelungen

Im August 2004 meldete sich beim Petitionsausschuss ein 17-jähriger junger Mann und berichtete, er habe auf Grund seiner Homosexualität an seinem Wohnort in Thüringen erhebliche Probleme mit seinen Eltern gehabt, sodass er schließlich das dortige Jugendamt um Unterstützung bei der Unterbringung in einer Schwulenwohngemeinschaft in Berlin gebeten habe. Das Jugendamt hätte jedoch einen entsprechenden Antrag abgelehnt, weil weder durch die häusliche Situation noch durch seine sexuelle Ausrichtung ein sozialpädagogischer oder therapeutischer Leistungsanspruch begründet werde.

Ohne den schriftlichen Bescheid des Jugendamtes abzuwarten, hatte der Petent in seiner Not seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt und sich hier an Jugendnotdienste beziehungsweise Übergangseinrichtungen gewandt, die ihn jedoch wegen der bis dahin ungeklärten Kostenträgerschaft nur vorübergehend unterstützen konnten. Nachdem die schriftliche Ablehnung seines Antrages vorlag, hoffte er, nunmehr werde ihm der Petitionsausschuss bei der gesicherten Unterbringung in einer speziellen Einrichtung für betreutes Jugendwohnen behilflich sein. Darüber hinaus wurde durch das bezirkliche Jugendamt in Berlin auch auf seinen Wunsch hin Kontakt zu den in Thüringen lebenden Eltern mit der Bitte hergestellt, ihren Sohn finanziell nachhaltiger zu unterstützen.

Die für den jungen Mann zunächst schwierige Situation konnte dann soweit stabilisiert werden, dass er im November 2004 erfreulicherweise berichtete, eine weitere Hilfestellung durch den Petitionsausschuss nicht mehr zu benötigen.

3.15 Blindengerechte Umrüstung einer Ampel

Bereits im Jahr 2000 befasste sich der Petitionsausschuss mit der Ampelanlage an der Kreuzung Schloß-/Grunewald-/Albrechtstraße. Eine Steglitzer Seniorenvertretung hatte ihn darauf aufmerksam gemacht, dass in unmittelbarer Nähe der Kreuzung Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen sind, wie z. B. die Blindenschule, das Blindenhilfswerk Berlin mit Behindertenwerkstätten sowie Wohnhäuser für diesen Personenkreis. Deshalb müsse die Kreuzung von vielen Blinden und Sehbehinderten überquert werden.

Für die Betroffenen war dies damals ziemlich gefährlich, weil die Ampelanlage nicht blindengerecht ausgestattet war. Der Petitionsausschuss setzte sich deshalb mit Nachdruck dafür ein, die Ampelanlage entsprechend umzurüsten. Im November 2000 erhielt er von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch die Zusage, dass ein „Ersatzbau der Lichtsignalanlage mit blindengerechter Ausstattung einschließlich Rillenplatten auf der Grundlage der vorhandenen Straßengeometrie" unverzüglich in Angriff genommen wird. Die gute Nachricht hat der Petitionsausschuss der Petentin umgehend übermittelt und die Eingabe abgeschlossen.

Einem Zeitungsartikel vom 26. Januar 2004 war dann jedoch zu entnehmen, dass sich an der Ampel seither nichts getan hatte. Da der Ausschuss nach dem Petitionsgesetz auch tätig werden kann, wenn ihm auf andere Weise als durch eine Petition gewichtige Umstände bekannt werden, beschloss er, sich mit der Angelegenheit selbst zu befassen. Er befragte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, warum die Zusage aus dem Jahr 2000 nicht eingehalten werden konnte und ihm dies auch nicht mitgeteilt worden war.

Der Ausschuss wollte auch verbindlich wissen, wann die Ampel nun endlich umgerüstet wird.

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Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte daraufhin mit, die Umrüstung der Ampel hätte zwar eine entsprechende Priorität gehabt, und es seien für die entsprechenden Planungsleistungen bei Ingenieurbüros Angebote eingeholt, ausgewertet und die Beauftragung vorbereitet worden. Auf Grund der schwierigen Finanzlage des Landes Berlin und diverser Haushaltssperren hätten die Planungen jedoch nicht beauftragt werden können. Zudem hätten verkehrstechnische Forderungen zur Beschleunigung zahlreicher Buslinien, die diese Kreuzung passieren, zu weiteren Verzögerungen geführt. Auf diese Probleme sei der Allgemeine Blinden- und Sehschwachenverein vom damaligen Verkehrssenator mit Schreiben vom 19. September 2002 hingewiesen worden. Leider sei es jedoch versäumt worden, auch den Petitionsausschuss zu informieren.

Der Ausschuss erfuhr weiter, dass mit einer blindengerechten Umrüstung der Ampel nunmehr im Herbst 2004 zu rechnen sei. Ein wenig misstrauisch über diese neuerliche Einschätzung verfolgte der Ausschuss aufmerksam die noch durchzuführenden Arbeiten. Erst nach Inbetriebnahme der blindengerechten Ampelanlage am 30. November 2004, die im Beisein von Vertretern von Blindenorganisationen vorgenommen wurde, hat er die Eingabe abgeschlossen.

3.16 Ein gefährlicher Zebrastreifen Letzten Sommer berichtete ein besorgter Vater über einen schweren Unfall, der sich im Mai 2004 am Zebrastreifen auf der Malteserstraße in Höhe Emmichstraße / Eiswaldtstraße zugetragen hatte. Eine Fußgängerin hatte dort die Straße überqueren wollen, nachdem ein BVG-Bus korrekt vor dem Zebrastreifen angehalten hatte. Auf der linken Fahrbahn überholte jedoch ein PKW diesen Bus und erfasste ungebremst die Fußgängerin, die schwere Kopf- und Beinverletzungen erlitt.

Der Petent hatte schon vor dem tragischen Verkehrsunfall viele gefährliche Situationen an diesem Zebrastreifen beobachtet, da er ihn selbst täglich überqueren muss. Um die Gefahrenquelle zu beseitigen, schlug er als sicherste Lösung vor, den Zebrastreifen gegen eine Bedarfsampel auszutauschen.

Der Ausschuss wandte sich mit dem Vorschlag umgehend an den Polizeipräsidenten in Berlin, der ihm bestätigte, dass die Unfallsituation an der Kreuzung Malteser Straße/ Eiswaldtstraße/ Emmichstraße besorgniserregend ist. In den letzten vier Jahren hätten sich dort 82 Verkehrsunfälle mit 26 verunglückten Personen, davon 5 Fußgängern und 7 Radfahrern, ereignet. Zwar seien bereits am Fahrbahnrand vorhandene Haltverbote ausgedehnt und gleichzeitig das Gehwegparken verkürzt worden, um die Sichtverhältnisse für Kraftfahrer und Fußgänger zu verbessern. Diese Maßnahmen seien jedoch nicht ausreichend. Erschwerend komme hinzu, dass der bereits 1963 eingerichtete Zebrastreifen nicht mehr den heute zulässigen Anforderungen entspreche. So dürften seit 2001 Zebrastreifen nur noch eingerichtet werden, wenn Fußgänger nur einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung überqueren müssten. In der Malteserstraße seien es jedoch zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung.

Nach alledem hielt es auch der Polizeipräsident für geboten, den Fußgängerüberweg aus Gründen der Sicherheit und Ordnung durch eine Lichtzeichenanlage ersetzen zu lassen sowie für die gesamte Kreuzung eine Ampel anzuordnen. Das hierfür erforderliche Anhörungsverfahren gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hatte er bereits eingeleitet.

Der Ausschuss bat daraufhin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung um eine schnelle Entscheidung, die dann auch getroffen wurde. Im September 2004 wurde die Ampelanlage für die gesamte Kreuzung straßenverkehrsbehördlich angeordnet. Leider kann sie jedoch nicht mehr im laufenden Jahr realisiert werden, da die finanziellen Mittel für die Jahre 2004/2005 bereits für andere Ampeln verplant sind, die ebenfalls dringend gebaut werden müssen. Im Januar 2004 baten sie deshalb den Petitionsausschuss, sich für ihre Belange nachhaltig einzusetzen.

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Das Bezirksamt verwies in verschiedenen Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss zunächst darauf, der Betreiberin seien mit der vorläufigen Erlaubnis für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft mit gelegentlichen Festivitäten