Gesamtfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft

Zusammentreffen mit weiteren Strafen u. a. Sind mehrere Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafen zu vollstrecken, ist hinsichtlich jeder wie unter 1. geregelt zu verfahren.

Wird eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollstreckt, soll von einer Entscheidung gemäß § 455 a StPO abgesehen werden. Dies gilt auch, wenn die Strafe als Anschlussvollstreckung notiert ist und mit einer späteren Unterbrechung der Untersuchungshaft gerechnet werden kann.

Ist Abschiebehaft vorgemerkt oder mit einer Abschiebung zu rechnen, ist vorrangig gemäß § 456 a StPO zu verfahren.

II. Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt bei Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

1. Grundsatz:

Die Justizvollzugsanstalten teilen ab dem 11. Februar 2005 für die Dauer eines Jahres der Vollstreckungsbehörde unverzüglich die männlichen Verurteilten mit, die die Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt haben, bzw. den Halbstrafenzeitpunkt der zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe Inhaftierten. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, dass nach Verbüßung der Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe die weitere Vollstreckung gemäß § 455 a Abs. 1 StPO für die Dauer eines Jahres unterbrochen wird.

Ist eine Bruchzahl von Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist der für die Unterbrechung maßgebliche Halbstrafenzeitpunkt durch Abrunden auf volle Tage zu ermitteln.

Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 455 a StPO wird dem Inhaftierten vor Erreichen des Halbstrafenzeitpunktes durch die Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben. Liegt sie der Justizvollzugsanstalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor und kann sie nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt gemäß § 455 a Abs. 2 StPO eine vorläufige Entscheidung.

Die Halbstrafenregelung bezieht sich nur auf den Teil der Geldstrafe, der als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Wird die Geldstrafe nachträglich teilweise getilgt oder beigetrieben (§ 459 e Abs. 4 StPO), verschiebt sich der Zeitpunkt der Unterbrechung gemäß § 455 a StPO und ist daher unverzüglich wie folgt neu zu berechnen:

Von der ursprünglich zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe ist der nachträglich getilgte Teil abzuziehen, der verbleibende Rest ist zu halbieren und das Ergebnis ggf. auf volle Tage abzurunden. Davon ist die bereits verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe abzuziehen. Nach dieser Berechungsmethode wirken sich nachträgliche Tilgungen jeweils zur Hälfte auf die tatsächlich zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe und zur Hälfte auf die von der ursprünglichen Entscheidung gemäß § 455 a StPO erfassten Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus. Dadurch wird sichergestellt, dass sich Zahlungen vor und nach der Anordnung in gleicher Weise auf die tatsächlich zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe auswirken.

Die Justizvollzugsanstalten werden angewiesen, bei ihr eingehende Zahlungen unverzüglich dem zuständigen Vollstreckungsrechtspfleger fernmündlich mitzuteilen. Ist dies nicht mehr rechtzeitig vor dem neuen Halbstrafenzeitpunkt möglich, trifft der Leiter der Anstalt gemäß § 455 a Abs. 2 StPO eine vorläufige Entscheidung.

2. Zusammentreffen mit weiteren Strafen u. a. Sind mehrere Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken, ist hinsichtlich jeder in der vorstehend geregelten Weise zu verfahren.

Wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung von Untersuchungshaft vollstreckt, soll von einer Entscheidung gemäß § 455 a StPO abgesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe zunächst als Anschlussvollstreckung vorgemerkt wird und mit der späteren Vollstreckung in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu rechnen ist.

Ist Abschiebehaft vorgemerkt oder mit einer Abschiebung zu rechnen, ist vorrangig gemäß § 456 a StPO zu verfahren.

III. Ergänzende Verfahrensregeln

Es ist klarzustellen, dass die Entscheidung gemäß § 455 a StPO widerruflich ergeht.

Wird der Verurteilte während der Strafunterbrechung straffällig, wird die Entscheidung in der Regel widerrufen und die Vollstreckung fortgesetzt. Bei einer Verurteilung wegen einer noch vor der Strafunterbrechung begangenen Tat werden der Widerruf und die weitere Vollstreckung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn auf Freiheitsstrafe ohne Bewährung erkannt worden ist. Dem Verurteilten ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.