Jagdabgabe

Hierzu gehört auch eine ungenügende und durch akustische und optische Hilfsmittel nicht ausgleichbare Hör- und Sehkraft. Durch die Teilnahme an Übungsschießen wird die Schießfertigkeit trainiert und geprüft, dies lässt Rückschlüsse auf die körperliche Eignung zu. Als Nachweis soll für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung des Landesjagdverbandes Berlin oder einer Jagdschule über die Teilnahme an einem Übungsschießen vorgelegt werden.

13. Zu Artikel I Nr. 17 (§ 21)

Die Jagdabgabe ist eine außersteuerliche Geldleistungspflicht in Form der Sonderabgabe. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber stets zu überprüfen, ob die Sonderabgabe aufrecht zu erhalten, oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder der Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist (s. BVerfG in NJW 1981, S. 329).

Die bisher durch die zweckgebundene Jagdabgabe geförderten Maßnahmen orientieren sich in zu starkem Maße an originären Individualbelangen und ­interessen ohne wesentliche Außenwirkungen, so dass der jagdliche und gesellschaftspolitische Effekt nicht nachvollziehbar ist. Die Beantragung von anderen Projekten, die diesen Nutzen erfüllen und den Voraussetzungen des Zuwendungsrechts entsprechen würden, ist nicht absehbar, so dass die weitere Beibehaltung der Jagdabgabe nicht gerechtfertigt ist. Die Erhebung dieser Sonderabgabe ist für die Betroffenen eine Belastung, ohne dass für diese Gruppe oder das Jagdwesen insgesamt ein Nutzen erzielt wird.

Aufgrund der Änderung der AV zu § 44 LHO (Nr. 1.5) gilt, dass Projektförderungen für den selben Zweck oder den selben Empfänger grundsätzlich auf drei aufeinanderfolgende Jahre zu befristen sind. Dies bedeutet für fast alle bisher aus der Jagdabgabe geförderten Projekte eine zusätzliche Barriere bei der Zuwendungsbewilligung, da es sich hierbei in der Regel um fortlaufende Projekte eines Zuwendungsempfängers handelt. Eine generelle Ausnahme von Nr. 1.5 kann aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht gegeben werden.

Der unverhältnismäßige hohe Verwaltungsaufwand bei der Vergabe der Zuwendung, der Abrechnung bzw. ggf. Klageverfahren sowohl beim Zuwendungsempfänger durch die verschiedenen Bestimmungen als auch bei der Bewilligungsstelle, Haushaltsstelle und zusätzlich bei der Prüfstelle steht nicht im Einklang mit dem Nutzen für das Land Berlin und den bisher verausgabten Sonderabgaben in Höhe von ca. 36.000,00 Euro jährlich. Es ist daher im Zuge der Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung durch die Verwaltungsreform angemessen, auf die Einnahme der Jagdabgabe, die nur zweckgebunden im Sinne der Förderung des Jagdwesens eingesetzt werden darf, zu verzichten.

14. Zu Artikel I Nr. 18 (§ 22 Abs. 6)

Von den nach der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützten Vögeln unterliegen lediglich die Stockente, das Blässhuhn sowie die Ringeltaube dem Jagdrecht. Die Regelungen der Sätze 2 bis 4 können entfallen, da die ordnungsbehördlichen Notwendigkeiten bereits durch die genannte Richtlinie umfassend geklärt sind und nicht der zusätzlichen Ausführung im Berliner Landesjagdgesetz bedürfen.

15. Zu Artikel I Nr. 19 a) und b) (§ 23)

a) Im Land Berlin besteht kein Erfordernis zur Ausweisung von Wildschutzgebieten, so dass die hierzu bestehenden Regelungen zu Wildschutzgebieten entfallen können.

b) Auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Errichtung jagdlicher Einrichtungen kann verzichtet werden, da die geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz dieser störungsempfindlichen Vogelarten ausreichen und darüber hinaus eine Regelung im Berliner Landesjagdgesetz nicht erforderlich ist.

16. Zu Artikel I Nr. 20 a) und b) (§ 24)

a) Die z.Zt. geübte Praxis, bei den Streckenmeldungen neben Schalenwild u.a. auch Kaninchen, Steinmarder, Waschbären zu erfassen, hat sich bewährt und wird bundeseinheitlich durchgeführt, so dass die Beschränkung der Streckenmeldungen auf Schalenwild entfallen kann.

b) Um sicherzustellen, dass ein sofortiger Überblick über Unfall- und Fallwild möglich ist, sind diese Eintragungen sofort in die Streckenliste aufzunehmen. Ziel ist die Kontrolle über den Verbleib der Tiere sowie ggf. bei Gefahrenstellen und Unfallschwerpunkten Maßnahmen einleiten zu können.

17. Zu Artikel I Nr. 21 (§ 25)

Der Abschuss von Wildtieren wird grundsätzlich in der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten geregelt. Eine weitere Regulierungsmöglichkeit erfolgt über die Abschussplanung, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt wird. Darüber hinaus besteht nicht die Notwendigkeit einer weiteren Regelung.

18. Zu Artikel I Nr. 22 (§ 28 Abs. 1)

Der Bedarf, in Wildfolgevereinbarungen besondere Befugnisse für bestätigte Schweißhundeführer durch die Jagdbehörde anordnen zu lassen, besteht im Land Berlin nicht, so dass auf diese Regelungsmöglichkeit verzichtet wird.

19. Zu Artikel I Nr. 23 (§ 32 Abs. 3)

Die Bestellung von Jagdaufsehern war im Land Berlin bisher nicht erforderlich. Eine Notwendigkeit für die Zukunft wird nicht gesehen, so dass dieser Absatz gestrichen werden kann.

20. Zu Artikel I Nr. 24 (§ 33 Abs. 1 Nr. 2)

Da die Jagd mit Fallen bereits mit der Gesetzesänderung des Berliner Landesjagdgesetzes vom 16. April 2003 grundsätzlich verboten ist, ist dieser Satz zu streichen und der bisherige Satz 3 sprachlich anzupassen.

21. Zu Artikel I Nr. 25 a) (§ 34 Abs. 1)

Zur Verdeutlichung, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensgrundlagen getroffen werden können, wird die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern aufgenommen.

Zu Artikel I Nr. 25 b) (§ 34 Abs. 4)

Da die Fütterung von Wild entsprechend dem neuen Absatz 4 verboten wird, kann dieser Absatz entfallen.

Zu Artikel I Nr. 25 d) (§ 34 neuer Abs. 4)

Das Verbot der Fütterung außer in Notzeiten wird auf den gesamten Wildbestand erweitert. Durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 4 sind erforderliche Fütterungen in vertretbarem Rahmen für alle Wildarten möglich.

Bei der Festlegung der Notzeiten sind hier sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Selbst bei sehr harten Wintern ist selten eine Nahrungsmangelsituation zu beobachten. Stattdessen kommt es durch Fütterungen zu Populationsdichten, die vielfach, insbesondere im Stadtgebiet, zu erheblichen Schäden in Privatgärten und auf öffentlichen Grünflächen führen.

Die Kirrung für Schwarzwild nicht zu untersagen entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 6, da hierdurch u.a. die in Ausnahmefällen zugelassene Jagd im befriedeten Bereich im Sinne einer Bejagungshilfe unterstützt werden kann und somit die gewünschte Reduzierung des Schwarzwildbestandes eher ermöglicht wird.

Zu Artikel I Nr. 25 g) (§ 34 Abs. 6) Absatz 6 kann entfallen, da die Fütterung von Wild grundsätzlich im neuen Absatz 4 untersagt wird. Eine Regelung für Rebhühner ist in Berlin nicht erforderlich, da hier keine Vorkommen bekannt sind.

22. Zu Artikel I Nr. 26 (§ 36)

Das Aussetzen und Wieder-Ansiedeln von Tierarten ist ausreichend durch das Bundesjagdgesetz und das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) geregelt. § 28 Abs. 3 BJagdG macht das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur von der schriftlichen Genehmigung der zuständigen obersten Jagdbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abhängig.

Gemäß § 29 Abs. 2 NatSchG Bln ist für das Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren in der freien Natur die Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Die Regelung des § 36 kann daher entfallen.

23. Zu Artikel I Nr. 27 (§ 39)

Da das Vorverfahren ersatzlos wegfallen soll, bedarf es nicht mehr der Anmeldung von Wild- und Jagdschäden zur Einleitung des Vorverfahrens. Es wird lediglich eine Anzeigepflicht eingeführt, damit die Jagdbehörde von derartigen Vorfällen Kenntnis erhält.

24. Zu Artikel I Nr. 28 (§§ 40 bis 46)

Die Notwendigkeit zur Durchführung eines Vorverfahrens wird nicht gesehen, da es sich in den wenigen Einzelfällen als ein verwaltungsaufwendiges Verfahren erwiesen hat, welches nicht den erwünschten Nutzen gebracht hat. Eine gütliche Einigung im Vorverfahren konnte größtenteils nicht erreicht werden. Den Betroffenen entsteht dadurch kein Nachteil, da sie unmittelbar vom Jagdausübungsberechtigten Schadensersatz verlangen können und bei Nichteinigung den Rechtsweg beschreiten können. Dieses bedarf keiner geson14 von 63 derten Regelung im Berliner Landesjagdgesetz. Die Bestellung eines Wildschadensschätzers entfällt damit ebenso wie alle Regelungen betreffs der Durchführung des Vorverfahrens.

25. Zu Artikel I Nr. 30 a) (§ 49 Abs. 1)

Auf eine Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Jagdbeirates wird im Berliner Jagdgesetz, wie auch bei anderen beratenden Gremien, verzichtet. Die fachliche Beratung der Jagdbehörde erfolgt durch die Vertreter der im Bundesjagdgesetz genannten Bereiche.

Der Jagdbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Jagdbehörde zu unterstützen. Wie auch in anderen die Verwaltung beratenden Gremien ist es nicht erforderlich, dass Behörden im Jagdbeirat vertreten sind. Grundsätzlich besteht die Pflicht, andere betroffene Behörden zu hören bzw., wenn erforderlich, um Auskunft zu bitten.

Zu Artikel I Nr. 30 b) (§ 49 Abs. 2)

Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Klarstellung.

Zu Artikel I Nr. 30 c) (§ 49 Abs. 3)

Die Möglichkeit zum Erlass von Rahmenvorschriften für die Geschäftsordnung entbehrt der Notwendigkeit und wird aus Gründen der Deregulierung gestrichen.

26. Zu Artikel I Nr. 31 (§ 49a)

Die bisherige § 49a wird aufgehoben, da die Jagdbehörde bisher nicht von der Möglichkeit zum Erlass einer Verordnung Gebrauch gemacht hat und somit nicht die Notwendigkeit gesehen wird. Durch das gültige Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) wird dem Datenschutz ausreichend Rechnung getragen. Die Behörden sind nach Maßgabe des BlnDSG zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet. Der Bedarf, abweichende Regelungen zu erlassen, ist hier nicht erkennbar, so dass es keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Die bisherige Vorschrift wird durch die Vorschrift über die Wildwacht ersetzt.

Mit Aufnahme dieses Paragraphen wird die Möglichkeit geschaffen, Wildwächter zu ernennen. Diese sollen die zuständigen Behörden insbesondere bei der Betreuung der Bürger und Bürgerinnen unterstützen, die von Wildschäden in befriedeten Bezirken betroffen sind, und die Jagd in diesen Gebieten nach entsprechender Genehmigung durchführen. Dies entspricht der Regelung im § 42 des Berliner Naturschutzgesetzes zur Naturschutzwacht, die sich grundsätzlich bewährt hat. Hierdurch erfolgt eine Stärkung des ehrenamtlichen Engagements im Jagdwesen und eröffnet die Möglichkeit, den Vollzug zu verbessern.

27. Zu Artikel I Nr. 32 a) (§ 50 Abs. 1)

aa) Da die betroffenen Paragraphen aufgehoben werden, entfällt der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

bb), cc), dd) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu oben aa) sowie zu Artikel I Nr. 23 a) und Artikel I Nr. 25 d) aa).

Zu Artikel I Nr. 32 b) (§ 50 Abs. 2 -neu-)

Der neue Absatz 2 ist einzufügen, da seit der letzten Änderung des Berliner Jagdgesetzes durch Gesetz vom 16. April 2003 gemäß § 22 Abs. 2 LJagdG Bln grundsätzlich die Bejagung mit Fallen untersagt ist; nur in Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Um dieses Verbot ordnungsbehördlich durchzusetzen, ist der Verstoß gegen diese Vorschrift entsprechend als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die Aufnahme in § 50 erforderlich.

28. Zu Artikel I Nr. 33 (§ 51)

Der Text wird in Absatz 1 der aktuellen Gesetzeslage sowie Absatz 2 redaktionell angepasst.

29. Zu Artikel I Nr. 34 (§ 52)

Auf Grund der Verlagerung der Aufgabe nach § 5 Abs. 3 ist diese Korrektur erforderlich.

Die bisherige Regelung bezieht sich auf das Gesetz über die Zuständigkeit von Ordnungsbehörden, dass mittlerweile aufgehoben wurde. Die Zuständigkeit wird nunmehr in der Anlage zum Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetz geregelt.

30. Zu Artikel II

Die Verlagerung der Ordnungsaufgabe nach § 5 Abs. 3 LJagdG Bln erfolgt durch die Änderung der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz.