Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs

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§ 3:

Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören.

(2) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen.

Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören.

(2) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 4:

Entschädigung bei Angliederung von Flächen

§ 4:

Entschädigung bei Angliederung von Flächen

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtzins oder Durchschnittspachtzins der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer der angegliederten Flächen einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtzinses, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtzins oder Durchschnittspachtzins der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen.

Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer der angegliederten Flächen einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtzinses, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

§ 5:

Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd (zu § 6 des Bundesjagdgesetzes)

§ 5:

Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd (zu § 6 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Zu befriedeten Bezirken gehören: (1) Zu befriedeten Bezirken gehören:

1. Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen oder mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

1. Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen oder mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

2. Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an ein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Wohnhaus angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst abgeschlossen sind,

2. Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an ein dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Wohnhaus angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst abgeschlossen sind, 22 von 63

3. Friedhöfe, Kleingärten, Wochenendgrundstücke, Fischzuchtanlagen, Spiel- und Sportplätze,

3. Friedhöfe, Kleingärten, Wochenendgrundstücke, Fischzuchtanlagen, Spiel- und Sportplätze, Golfplätze,

4. Straßen, Bahnanlagen und Flugplätze, 4. Straßen, Bahnanlagen, Flugplätze und vollständig eingefriedete Betriebsgelände,

5. Wildgehege einschließlich Schaugehegen und 5. Wildgehege einschließlich Schaugehegen und

6. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich der in diesen Anlagen gelegenen stehenden Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes mit den darin liegenden Inseln.

6. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich der in diesen Anlagen gelegenen stehenden Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes mit den darin liegenden Inseln.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt sind, ganz oder teilweise befrieden.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt sind, ganz oder teilweise befrieden.

(3) In befriedeten Bezirken sowie auf jagdbezirksfreien Flächen kann die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, und zwar insbesondere aus Gründen der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen oder der Verhinderung vermeidbarer Schmerzen und Leiden von Tieren. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.

(3) In befriedeten Bezirken sowie auf jagdbezirksfreien Flächen kann die zuständige Behörde dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, und zwar insbesondere aus Gründen der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen oder der Verhinderung vermeidbarer Schmerzen und Leiden von Tieren. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde können der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet wird.

Die Wiederaufnahme der Jagd ist der Jagdbehörde vorher schriftlich anzuzeigen.

(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde können der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der Jagdbehörde vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 6:

Jagdausübungsberechtigter

§ 6:

Jagdausübungsberechtigter:

(1) Der Inhaber des Rechts, die Jagd in einem Jagdbezirk auszuüben (Jagdausübungsberechtigter), ist unbeschadet des § 5 Abs. 4 zur Ausübung des Jagdrechts in dem betreffenden Jagdbezirk verpflichtet.

(1) Der Inhaber des Rechts, die Jagd in einem Jagdbezirk auszuüben (Jagdausübungsberechtigter), ist unbeschadet des § 5 Abs. 4 zur Ausübung des Jagdrechts in dem betreffenden Jagdbezirk verpflichtet.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat diese der Jagdbehörde mindestens eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat diese der Jagdbehörde mindestens eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd 23 von 63 und den Jagdschutz verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen. und den Jagdschutz verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird.

Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als sechs Monate verhindert ist.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als sechs Monate verhindert ist. Die Flächen sind alsdann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich.

Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind alsdann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich.

§ 8:

Landesjagdbezirke

§ 8:

Landesjagdbezirke:

(1) Eigenjagdbezirke, die im Eigentum Berlins stehen, bilden Landesjagdbezirke einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.

(1) Eigenjagdbezirke, die im Eigentum Berlins stehen, bilden Landesjagdbezirke einschließlich der angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.

(2) Die Verpachtung von Landesjagdbezirken oder Teilen derselben ist unzulässig, soweit es sich um Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie von solchen Waldflächen umgebene oder an sie angrenzende Wasserflächen handelt. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt die Forstbehörde.

(2) Die Verpachtung von Landesjagdbezirken oder Teilen derselben ist unzulässig, soweit es sich um Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie von solchen Waldflächen umgebene oder an sie angrenzende Wasserflächen handelt. Entgeltliche Jagderlaubnisscheine erteilt die Behörde Berliner Forsten.

(3) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift über die Jagdnutzung, die durch die Jagdbehörde unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen ansässiger Jäger erlassen wird.

(3) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift über die Jagdnutzung, die durch die Jagdbehörde unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen ansässiger Jäger erlassen wird.