Gesetz

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(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn für ihn regelmäßig ein Abschuß von Hochwild vorgesehen ist.

Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild gelten als Niederwildjagdbezirke.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn für ihn regelmäßig ein Abschuß von Hochwild vorgesehen ist. Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild gelten als Niederwildjagdbezirke. in größeren Jagdbezirken ist für jeweils weitere angefangene 125 Hektar ein zusätzlicher Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für jeweils weitere angefangene 125 Hektar ein zusätzlicher Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.

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2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung.

2 Satz 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(1) Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(2) Die Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.

(2) Die Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.

§ 16:

Jagderlaubnis (zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)

§ 16:

Jagderlaubnis (zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine:

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine 28 von 63 entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.

Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen. entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.

Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.

(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein). Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuß, erteilt wird, steht einem Jagdpächter im Sinne des § 14 Abs. 1 gleich.

(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein). Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuß, erteilt wird, steht einem Jagdpächter im Sinne des § 14 Abs. 1 gleich.

(3) Sofern der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein bei sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(3) Sofern der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein bei sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(6) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen. Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter oder 3.

Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuß, in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen.

(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er als 1. Inhaber eines Eigenjagdbezirkes, 2. Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter oder 3. Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuß, in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen.

(2) Die für die Erteilung der Jagdscheine zuständige Behörde hat die Flächen nach Absatz 1 in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.

(2) Die für die Erteilung der Jagdscheine zuständige Behörde hat die Flächen nach Absatz 1 in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen. von 63

(3) Jagdpächter, Mit- und Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen das Jagdausübungsrecht zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Einzelabschuß.

(3) Jagdpächter, Mit- und Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen das Jagdausübungsrecht zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Landesjagdbezirk sowie Inhaber einer Jagderlaubnis zum Einzelabschuß.

§ 18:

Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen (zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)

§ 18:

Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen (zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der §§ 13, 14 oder 16 dieses Gesetzes verstößt, ist nichtig. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die

1. Zulassungsvoraussetzungen,

2. Grundsätze des Prüfungsverfahrens,

3. Prüfungsorgane,

4. Prüfungsabschnitte sowie Prüfungsfächer und

5. Prüfungsanforderungen im einzelnen festzulegen.

(1) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und die Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die

1. Zulassungsvoraussetzungen,

2. Grundsätze des Prüfungsverfahrens,

3. Prüfungsorgane,

4. Prüfungsabschnitte sowie Prüfungsfächer und

5. Prüfungsanforderungen im einzelnen festzulegen.

(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der für die Erteilung der Jagdscheine zuständigen Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von 14 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.

(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der für die Erteilung der Jagdscheine zuständigen Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von 14 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.

(3) Wer die Jagd ausüben will, hat nach der Prüfung seine Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden.

(3) Ausländer, die die Ausstellung eines Jagdscheines beantragen.