Grundstück

33 von 63

Jagdgenossenschaften sowie den Inhabern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind,

4. der Zustand der Vegetation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden sowie

5. bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden hinreichend Rechnung getragen wurde.

Jagdgenossenschaften sowie den Inhabern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind,

4. der Zustand der Vegetation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden sowie

5. bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden hinreichend Rechnung getragen wurde.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so wird der Abschußplan durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so wird der Abschußplan durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuß des Wildes und über das Unfall- und Fallwild, soweit es sich um Schalenwild handelt, eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind monatlich vorzunehmen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuß des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen von Unfall- und Fallwild in die Liste sind unverzüglich, die restlichen Eintragungen sind monatlich vorzunehmen.

Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(5) Die Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(5) Die Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Jagdbehörde auf Verlangen die Trophäe und den zur Altersbestimmung notwendigen Unterkiefer ­ bei Muffelwidder nur die Trophäe ­ vorzulegen. Trophäe und Unterkiefer sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Jagdbehörde auf Verlangen die Trophäe und den zur Altersbestimmung notwendigen Unterkiefer ­ bei Muffelwidder nur die Trophäe ­ vorzulegen. Trophäe und Unterkiefer sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan für Schalenwild nicht, so kann die Jagdbehörde die Erfüllung des Abschußplanes erzwingen.

Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan für Schalenwild nicht, so kann die Jagdbehörde die Erfüllung des Abschußplanes erzwingen.

Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(8) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Vorschriften über die Abschußplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschußpläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung,

2. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuß- und Fangergebnisse zu erlassen.

(8) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Vorschriften über die Abschußplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschußpläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung,

2. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuß- und Fangergebnisse zu erlassen.

§ 25

Abschußverbot (zu § 21 des Bundesjagdgesetzes) aufgehoben 34 von 63

Die Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten den Abschuß von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht sind, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten zeitweise durch Verfügung gänzlich verbieten.

(1) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(2) Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung die nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde treffen.

(2) Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung die nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde treffen.

(3) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen treffen.

(3) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen treffen.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuß von kümmerndem und von krankem Wild während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus genehmigen. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerläßlich ist, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß der Jagdbehörde unverzüglich unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuß von kümmerndem und von krankem Wild während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus genehmigen. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerläßlich ist, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.

Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß der Jagdbehörde unverzüglich unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.

§ 27

Wegerecht, Jägernotweg

§ 27:

Wegerecht, Jägernotweg:

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist nach vorhergehender Anzeige bei dem Eigentümer oder Revierinhaber zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der notfalls von der Jagdbehörde bestimmt wird (Jägernotweg). Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten:

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist nach vorhergehender Anzeige bei dem Eigentümer oder Revierinhaber zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der notfalls von der Jagdbehörde bestimmt wird (Jägernotweg). Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf 35 von 63 durch die Jagdbehörde festgesetzt wird. Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 3 nicht aufgehoben werden. Die Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass in Wildfolgevereinbarungen besondere Wildfolgebefugnisse für bestätigte Schweißhundeführer getroffen werden.

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 3 nicht aufgehoben werden.

(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuß erreichbar im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet.

Geladene Schußwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig.

(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuß erreichbar im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schußwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig.

(3) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schußwaffen dürfen bei Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(3) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schußwaffen dürfen bei Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuß erreichbar niederzutun, so hat der Jagdausübende den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigte der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild.

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuß erreichbar niederzutun, so hat der Jagdausübende den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigte der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen.