Ausbildung

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Die Jagdausübungsberechtigtender Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach dem Anzeigen verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schußwaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

Wild. Die Jagdausübungsberechtigtender Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach dem Anzeigen verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schußwaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(5) Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Benachrichtigung verpflichtet.

(5) Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Benachrichtigung verpflichtet.

(6) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben, wenn sie am nächsten Tag unverzüglich wieder aufgenommen wird. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben von Satz 1 unberührt.

(6) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben, wenn sie am nächsten Tag unverzüglich wieder aufgenommen wird. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben von Satz 1 unberührt.

(7) Bis zum Abschluß der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 6. Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 6 ebenfalls Anwendung.

(7) Bis zum Abschluß der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 6. Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 6 ebenfalls Anwendung.

(8) In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschußplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder nach einer Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäe und das Wildbret zustehen.

(8) In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschußplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder nach einer Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäe und das Wildbret zustehen.

§ 29

Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

§ 29:

Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Dem Jagdausübungsberechtigten steht das Aneignungsrecht zu.

Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Dem Jagdausübungsberechtigten steht das Aneignungs37 von 63 recht zu.

§ 30

Einsatz von Jagdhunden

§ 30:

Einsatz von Jagdhunden:

(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd und bei jeder Jagd auf Niederwild sowie für die Nachsuche sind Jagdhunde in genügender Zahl bereitzuhalten und zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundeprüfungsordnung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.

(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd und bei jeder Jagd auf Niederwild sowie für die Nachsuche sind Jagdhunde in genügender Zahl bereitzuhalten und zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundeprüfungsordnung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zum Nachweis eines zur Nachsuche auf Schalenwild brauchbaren Jagdhundes auferlegen.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zum Nachweis eines zur Nachsuche auf Schalenwild brauchbaren Jagdhundes auferlegen.

(3) Zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bedarf es eines Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes; die Vorschriften des Waffenrechts bleiben davon unberührt.

(3) Zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bedarf es eines Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes; die Vorschriften des Waffenrechts bleiben davon unberührt.

(4) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und nach Anhörung des Landesjagdverbandes Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.

(4) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und nach Anhörung des Landesjagdverbandes Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.

(5) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren sind verboten. Ausgenommen sind das Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden in den Fächern Suche und Vorstehen an wildlebenden Tieren.

Die Ausbildung und Prüfung sind nur außerhalb der Setz- und Brutzeit und außerhalb von Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen erlaubt.

(4) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren sind verboten. Ausgenommen sind das Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden in den Fächern Suche und Vorstehen an wildlebenden Tieren.

(1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben. 1 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde Berliner Forsten.

(1) Zuständige öffentliche Stelle für den Jagdschutz im Sinne des § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde Berliner Forsten.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(3) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne ausreichenden Schutz sein würde. aufgehoben

(4) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der Jagdbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt oder die fachliche Eignung nicht durch eine Jagdaufseherprüfung nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Personen, die nach den einschlägigen Vorschriften als Berufsjäger ausgebildet und geprüft sind. Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jagdaufseherprüfung zu erlassen.

(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der Jagdbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt oder die fachliche Eignung nicht durch eine Jagdaufseherprüfung nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Personen, die nach den einschlägigen Vorschriften als Berufsjäger ausgebildet und geprüft sind. Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jagdaufseherprüfung zu erlassen.

(5) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten sind bestätigte Jagdaufseher.

(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten sind bestätigte Jagdaufseher.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher haben auf Verlangen ihre Berechtigung zum Jagdschutz vorzuweisen, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für den Jagdgast, soweit er den Jagdschutz ausübt.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher haben auf Verlangen ihre Berechtigung zum Jagdschutz vorzuweisen, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für den Jagdgast, soweit er den Jagdschutz ausübt.

(7) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 31 Abs. 1, vor wildernden Hunden und streunenden Katzen und vor Wildseuchen umfaßt. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 31 Abs. 1, vor wildernden Hunden und streunenden Katzen und vor Wildseuchen umfaßt. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.

§ 33

Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten (zu § 23 des Bundesjagdgesetzes)

§ 33:

Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten (zu § 23 des Bundesjagdgesetzes)