Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wissenschaft Forschung und Kultur. Der Senat von Berlin SenWissKult K A 90228

Entfällt

dd) Welche sonstigen Vorteile ergeben sich?

Der Zuschuss des Landes für die Akademie der Künste entfällt.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und /oder Wirtschaftsunternehmen Keine

E. Gesamtkosten Keine

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Der Staatsvertrag ist Folge der Verhandlungen des Bundes und Berlins über die aus der Hauptstadtfunktion abgeleiteten Kulturfinanzierung.

G. Juni 2005 in Potsdam und am 15. Juli 2005 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag über die Auflösung der von Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

A. Begründung:

I. Zum Gesetzentwurf

a) Allgemein

Der von dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg und dem Regierenden Bürgermeister des Landes Berlin unterzeichnete Staatsvertrag bedarf der Transformierung in Berliner Landesrecht.

b) Einzelbegründung

1. Zu § 1

Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Sie wird mit dem vorliegenden Gesetz erteilt.

2. Zu § 2

Dieser Paragraf regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und bestimmt die Pflicht zur Bekanntgabe des Tages, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt.

II. Zum Staatsvertrag

a) Allgemein

Die von Berlin und Brandenburg getragene Akademie der Künste wurde auf der Grundlage des Staatsvertrages vom 20. April 1993 über die von Berlin und Brandenburg getragene Akademie der Künste errichtet.

Auf Grund des zwischen dem Bund und Berlin am 9. Dezember 2003 abgeschlossenen Hauptstadtkulturvertrages wird die Akademie der Künste und ihre Finanzierung vom Bund übernommen.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) vom 1. Mai 2005 (BGBl. I, Nr. 26, Seite 1218) beschlossen.