Bremisches Hafenbetriebsgesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) als Anlage den Entwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes nebst Begründung mit der Bitte um Beschlussfassung.

Das Bremische Hafenbetriebsgesetz bildet die Grundlage für die Novellierung aller hafenrechtlichen Vorschriften im Lande Bremen und stellt sicher, dass der Hafenbetrieb unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften abgewickelt werden kann.

Ein Entwurf zur Bremischen Hafenordnung und zur Bremischen Hafengebührenordnung befindet sich in Vorbereitung, d. h. diese Verordnungen werden an das Bremische Hafenbetriebsgesetz angepasst. Sie sollen ebenfalls zum 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Die konsequente Überarbeitung des bestehenden Bremischen Hafengesetzes ist notwendig geworden, da sich seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 27. September 1966 sowohl im Bereich der Bundesgesetzgebung als auch des EU-Rechts eine Vielzahl von Veränderungen ergeben haben. Das Bremische Hafengesetz wurde in der Vergangenheit kontinuierlich an diese gesetzlichen Änderungen angepasst, genügt aber den rechtlichen Anforderungen zur Abwicklung des Verkehrs in den bremischen Häfen nicht mehr. Eine weitere Gesetzesänderung des Bremischen Hafengesetzes war nicht mehr praktikabel.

Aus diesem Grunde war eine Bereinigung und Neuordnung der hafengesetzlichen Regelungen unabdingbar und das Bremisches Hafenbetriebsgesetz wurde erarbeitet.

Der Entwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zeichnet sich durch seine Übersichtlichkeit, Praktikabilität und somit Anwenderfreundlichkeit aus. Es haben nur die Vorschriften Eingang in den Gesetzestext gefunden, die keinem Wechsel unterliegen. Konkrete Einzelfallbestimmungen werden in den diesem Entwurf nachfolgenden Verordnungen getroffen.

Die Kajegebühr wird mit In-Kraft-Treten des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes abgeschafft, dadurch hat sich Bremen seinen Konkurrenzhäfen angepasst. Die Bremische Hafengebührenordnung wird entsprechend angepasst. Es wird angestrebt, den Wegfall der Kajegebühr eckwertneutral zu kompensieren. Die überarbeitete Fassung der soll zum 1. Januar 2001 In-Kraft-Treten.

Der Senat bittet den Entwurf in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

§ 2:

Hafengebiet:

(1) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen.

(2) Zum Hafengebiet gehören:

1. die öffentlichen und nicht-öffentlichen Wasserflächen der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste,

2. das Hafennutzungsgebiet.

Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn das Hafengebiet im Rahmen seiner Zweckbestimmung von jedem zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wasser- und landseitige Abgrenzung des Hafengebietes vorzunehmen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wasserflächen und daran angrenzende Landflächen, die über Wasserflächen der Häfen erreicht werden können, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu unterstellen.

§ 3:

Anwendung anderer Rechtsvorschriften:

(1) Auf den Wasserflächen des Hafengebietes gelten in Ergänzung zu diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die für die Schifffahrt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften. Näheres regelt die Hafenordnung.

(2) Soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Wasserflächen vor Anlagen am Strom gelten, die zur Bundeswasserstraße gehören, bleibt die Geltung der für die Schifffahrt bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften unberührt. Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden ergänzend Anwendung.

(3) Soweit Wasserflächen des Hafengebietes zur Bundeswasserstraße gehören, bleiben die sonstigen Zuständigkeiten des Bundes unberührt.

§ 4:

Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind:

1. Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

2. Anlagen

Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.