Berliner Universitätsmedizingesetz

Die „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin (Charite)" nimmt ihre hochschulmedizinischen Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahr. Die Charite ist verantwortlich für die Hochschulausbildung des human- und zahnmedizinischen Nachwuchses, die Forschung nach den international geltenden Standards der Wissenschaft und ihrem spezifischen Anteil an der regionalen Gesundheitsversorgung.

Die Charite orientiert die Ausbildung junger Ärztinnen und Ärzte sowie die medizinische Forschung an einem humanistischen Menschenbild. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden, Studierenden und Forschenden sowie aller anderen Beschäftigten leistet die Charite einen wichtigen Beitrag für die Lebenswissenschaften sowie zur Verbesserung der allgemeinen Zugänglichkeit und effizienten Gewährleistung medizinischer Versorgung. Durch interdisziplinäre Vernetzungen sollen die Grundlagenforschung und anwendungsbezogene kliniknahe Forschung weiterentwickelt werden.

Im Rahmen der Krankenversorgung gewährleistet die Charite die Wahrung der Patientenrechte. Die Charite erstellt einen Patientenkodex, in dem die Rechte der Patientinnen und Patienten nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Verordnungen zusammengefasst werden und Hinweise über Informations-, Beratungs- und Betreuungsangebote während der medizinischen Versorgung der Patienten gegeben werden. Der Patientenkodex wird im Mitteilungsblatt der „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" veröffentlicht und allen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben.

§ 1:

Geltungsbereich, Rechtsstellung, Gewährträgerschaft:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Charite - Universitätsmedizin Berlin (Charite)" als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der HumboldtUniversität zu Berlin mit Sitz in Berlin. Ergänzend finden die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 21. April 2005 (GVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Gliedkörperschaft „Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Freien Universität Berlin und der HumboldtUniversität zu Berlin für die Human- und Zahnmedizin.

(3) Eine rechtliche Verselbständigung des „Universitätsklinikums Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung insgesamt kann nur auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung erfolgen. Organisationsentscheidungen und Strukturmaßnahmen durch Organe der „Charite

­ Universitätsmedizin Berlin " dürfen diesem Regelungsvorbehalt nicht entgegenstehen. Davon unabhängige Ausgliederungen von Teilen der Kernaufgaben der Krankenversorgung, Forschung und der Lehre bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

(4) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Charite haftet neben diesem auch das Land Berlin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Charite nicht erlangt werden kann.

§ 2:

Aufgaben, Zielsetzung:

(1) Die Charite besteht aus der „Medizinischen Fakultät Charite ­ Universitätsmedizin Berlin" und dem „Universitätsklinikum Charite - Universitätsmedizin Berlin". Die Fakultät umfasst alle mit den akademischen Aufgaben der Human- und Zahnmedizin in Lehre und Forschung befassten Einrichtungen der Charite. Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft. Es dient der Medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es stellt sicher, dass die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des GG verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.

(2) Die Charite ist der zentrale Ort der medizinischen und zahnmedizinischen Ausbildung in Berlin. Durch eine praxis- und patientenbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage vermittelt sie grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung erforderlich sind.

(3) In der Krankenversorgung erbringt die Charite Krankenversorgungs- und sonstige Krankenhausleistungen im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Sie kann sich darüber hinaus durch die Erbringung von Dienst- und Sachleistungen an der Entwicklung des Gesundheitswesens beteiligen.

(4) Die Charite fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie beteiligt sich im Rahmen ihres

Anteils an der regionalen Krankenversorgung an der Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie an der Aus- und Weiterbildung in Fachberufen im Gesundheitswesen.

(5) Die Charite nimmt im Auftrage des Landes Berlin die Rechte und Pflichten des Trägers der am Universitätsklinikum bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr, solange diese nicht in andere öffentliche Ausbildungsbereiche überführt werden.

(6) Die Charite dient dem wissenschaftlichen und medizinischen Fortschritt in der Forschung insbesondere im klinischen Bereich sowie in der medizinischen Grundlagenforschung. Die Mitglieder der Charite setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.

(7) Alle Maßnahmen der Charite sollen die wissenschaftliche und medizinische Exzellenz sowie die wirtschaftliche Krankenversorgung und den effektiven Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre gewährleisten und fördern.

(8) Die Charite gewährleistet, dass Frauen und Männer in der medizinischen Fakultät und im Universitätsklinikum die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(9) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Charite mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der Krankenversorgung zusammen.

(10)Die Charite richtet ihre Tätigkeit am Deutschen Corporate Governance Codex aus.

§ 3:

Vereinbarungen des Landes Berlin mit der Charite:

(1) Das Land schließt regelmäßig Verträge mit der Charite über die Grundzüge der weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin.

(2) Das Land Berlin und die Charite vereinbaren die Höhe des Staatszuschusses für die Aufgaben von Forschung, Lehre und Studium in mehrjährigen Verträgen, die der Zustimmung des Fakultätsrates der Charite und des Abgeordnetenhauses von Berlin bedürfen.

§ 4:

Mitglieder:

(1) Mitglieder der Charite sind die in der Charite hauptberuflich Beschäftigten und die dort immatrikulierten Studierenden, die damit sowohl an der Freien Universität als auch an der Humboldt-Universität immatrikuliert sind. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Personen Mitglieder der Charite sind. Die Satzung regelt auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Personen, die, ohne Mitglieder zu sein, in der Charite Rechte haben und Pflichten wahrnehmen sollen.

(2) Die Mitglieder der Gliedkörperschaft Charite üben ihre Rechte und Pflichten gemäß § 44 und 75 des Berliner Hochschulgesetzes innerhalb der Charite aus. Darüber hinaus üben sie ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder der Universitäten gemäß § 44 des Berliner Hochschulgesetzes nach Maßgabe ihrer Zuordnung zur Freien Universität Berlin oder zur HumboldtUniversität zu Berlin aus.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) vorhandenen Mitglieder üben diese Rechte an der Hochschule aus, an der sie diese bis zum Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes ausgeübt haben. Danach eingetretene Mitglieder der Charite haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der Universitäten sie diese Rechte ausüben. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

(3) Die hauptamtlichen Mitglieder der Organe werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt oder gewählt. Die nebenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt.

Die Wiederbestellung oder Wiederwahl ist möglich.