Einzelhandel

54 Bebauungsplan I-B4d "Alexanderstraße Nord" Begründung Vorlage an das Abgeordnetenhaus

Abfallerzeugung

Es ist mit keinen über die normale Nutzung in einem Kerngebiet hinausgehenden Abfallerzeugnissen zu rechnen. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

Umweltverschmutzung und Belästigungen

Das Vorhaben führt weder zu einer erhöhten Umweltverschmutzung, noch zu besonderen zusätzlichen Belästigungen. Emissionen durch Abgase aus Verbrennungsanlagen werden durch eine textliche Festsetzung begrenzt. Die Zahl der zulässigen Stellplätze wird ebenfalls eingeschränkt.

Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien

Es ist mit keinen besonderen Unfallrisiken zu rechnen, da nur allgemein zulässige Stoffe und Technologien verwandt werden.

Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)

Das Plangebiet ist Teil der innerstädtischen Siedlungsfläche. Es wird gegenwärtig vorwiegend als Parkplatz genutzt. Das Plangebiet hat weder Erholungsfunktionen, noch wird es für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Zwecke genutzt.

Die Alexanderstraße und die Grunerstraße erfüllen wichtige Funktionen des öffentlichen Verkehrs, die sie auch nach Umsetzung der Planung behalten.

Im Plangebiet befindet sich ein umfangreiches unterirdisches Leitungs- und Kanalnetz, das für die Ver- und Entsorgung weiter Teile des Stadtgebietes von Bedeutung ist. Die Verlegung der Leitung und Sicherung der Ver- und Entsorgungsfunktion wird gewährleistet.

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)

Der Geltungsbereich liegt im Berliner Urstromtal, einem der Hauptabflusswege der Schmelzwässer der Weichsel-Eiszeit. Unter dem weitgehend ebenen Plangebiet (Geländehöhe 35,2 - 36,4 m über NHN) befinden sich Geländeauffüllungen aus unterschiedlichen Epochen. Die ältesten Auffüllschichten stammen aus der Zeit der Verfüllung des Festungsgrabens.

Die Grundwasserhöhe liegt bei etwa 31,3 - 31,5 m über NHN, d.h., der Flurabstand beträgt etwa 4 m.

Der seit 1989 erfolgte Anstieg des Grundwasserspiegels hat im Bereich des Alexanderplatzes nur geringe Auswirkungen.

Der Versiegelungsgrad im Plangebiet beträgt ca. 90 %.

Im Plangebiet ist an der Ecke Voltairestraße / Alexanderstraße eine Verdachtsfläche unter der Nummer 7071 im Bodenbelastungskataster registriert. Hierbei handelt es sich um den Standort einer ehemaligen Tankstelle. Im Rahmen einer historischen Altlastenrecherche wurde eine weitere ehemaBebauungsplan I-B4d "Alexanderstraße Nord"

Begründung Vorlage an das Abgeordnetenhaus lige Tankstelle an der Ecke Dircksenstraße / Voltairestraße nachgewiesen. Weitere Altlastenverdachtsflächen sind jedoch nicht bekannt. Die Verdachtsflächen wurden in der Abwägung berücksichtigt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes existieren 279 Bäume. Der größte Teil des Baumbestandes (47 %) ist zwischen 15 und 30 Jahre alt. Vorwiegend kommen Spitz-Ahorn und Berg-Ahorn vor.

Durch die Baumschutzverordnung sind im Plangebiet 220 Bäume geschützt.

Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 70.700 m². Insgesamt nehmen alle Biotoptypen eine Fläche von 7.030 m² ein, was einem prozentualen Anteil an der Gesamtfläche von rund 10 % entspricht.

Die vorhandene Flora ist in städtischen Bereichen allgemein verbreitet, kleinflächige spontane Ruderalflächen kommen nur in Randbereichen vor. Es wurden keine gefährdeten oder geschützten Farnund Blütenpflanzen im Plangebiet gefunden.

Bezüglich der Avifauna ergab eine 1995/96 durchgeführte Untersuchung, dass nur häufige und verstädterte Arten im Plangebiet leben, von denen nur sehr wenige (je 4 Reviere von Amsel und Ringeltaube) auch an der Alexanderstraße brüten. Der Randbereich des Parkplatzes hat keine Bedeutung als Bruthabitat.

Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) 2.1.2.3.1 Im Bundesanzeiger gemäß § 19 a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete

Gemäß § 19 a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.

Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der Planung nicht betroffen.

Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der Planung nicht betroffen.

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14 a und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der Planung nicht betroffen.

Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes

Die entsprechenden Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

Bebauungsplan I-B4d "Alexanderstraße Nord" Begründung Vorlage an das Abgeordnetenhaus 2.1.2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind

Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Daher wird in diesem Gebiet mit hohen Schadstoffemissionen zur Schadstoffreduzierung nur die Verwendung von Erdgas und Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Andere Brennstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes nicht höher als bei Heizöl EL sind.

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes

Das Konzept der städtebaulichen Wiedernutzung entspricht den in § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) benannten Grundsätzen der Raumordnung, insbesondere den in Nr. 2 und Nr. 5 genannten Aspekten der räumlichen Konzentration der Siedlungstätigkeit, der Vorrang einer Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen und der Sicherung verdichteter Räume als Wohn-, Produktionsund Dienstleistungsschwerpunkte.

Diese Ziele werden durch das Landesentwicklungsprogramm präzisiert. Auch hiermit befindet sich die Planung in Übereinstimmung. Nach § 3 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms sind zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins städtische Zentren festzulegen und in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln. Nach § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogramms sind "großflächige Einzelhandelsbetriebe... nur dort zuzulassen, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Der Anteil von Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren ist auf ein Maß zu begrenzen, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet. Dabei ist auf siedlungsstrukturelle Verträglichkeit und städtebauliche Einbindung hinzuwirken." Diese Grundsätze werden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt.

Das Plangebiet ist Teil des Handlungsschwerpunktes 5.2 des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsbereich (LEPeV) "Zentrum Mitte und Regierungssitz". Die maßgebenden Ziele der Raumordnung gem. § 16 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 9 LEPro werden beachtet. Das Berliner Zentrenkonzept ist eine Konkretisierung des § 16 Abs. 6 Satz 2 LEPro. Die Ziele des LEPeV 1.0.1 (vorrangige Nutzung der vorhandenen innerörtlichen Potenziale durch Innenentwicklung, Beplanung und Nutzung brachliegender bzw. brachgefallener Bauflächen) werden eingehalten.

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind

Im Plangebiet sind keine Denkmale vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Denkmale (s. Kapitel 2.5.7 der Begründung zum Bebauungsplan). Der Umgebungsschutz der Denkmale gem. § 10 Denkmalschutzgesetz Berlin wurde in der Abwägung berücksichtigt. Der Umgebungsschutz wird nicht beeinträchtigt.

Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen: