Hafengesetz

1. Das Bremische Hafengesetz vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131) hat erstmals ein einheitliches Landesgesetz geschaffen, dessen Hafenvorschriften für sämtliche Häfen im Lande Bremen galten. Dieses Bremische Hafengesetz sollte insbesondere verdeutlichen, dass die bremischen Häfen in Bremen-Stadt und Bremerhaven eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Das Bremische Hafengesetz von 1966 und die im gleichen Jahr erlassene Bremische Hafenordnung vom 18. November 1966 (Brem.GBl. S. 177) lösten das Hafengesetz für Bremerhaven vom 30. März 1884 und das Gesetz betreffend die Benutzung der bremischen Häfen vom 15. April 1928 ab.

2. Eine Neuordnung der hafenrechtlichen Vorschriften, die zum vorliegenden Gesetzentwurf geführt hat, ist aus verschiedenen Gründen erforderlich geworden. Seit In-Kraft-Treten des Bremischen Hafengesetzes 1966 wurde eine Vielzahl von neuen Bundesgesetzen erlassen bzw. geändert. Exemplarisch werden hier nur die Gesetze zum Umweltschutz und über die Beförderung gefährlicher Güter genannt. Hinzu kommen Veränderungen im Bereich des EU-Rechts die eine Anpassung des (Hafen-) Gesetzes und der hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsverordnungen zwingend notwendig machen.

Neben den gesetzlichen Grundlagen haben sich auch die operativen Gegebenheiten im Seeschiffsverkehr in den letzten Jahren extrem verändert. Seit Einführung des Containers in den 60er Jahren spielt dieser für die Zukunftsplanung die entscheidende Rolle, sowohl für die Schiffe (Grösse, Geschwindigkeit, Ausstattung), als auch für die Umschlagsanlagen. Die Seehäfen sind aufgrund ihrer verkehrsgeographischen Position die internationale Verkehrsdrehscheibe an der Schnittstelle Land/See. Mit der Globalisierung sind die Anforderungen an den Hafen gestiegen. Der traditionelle Hafen als reiner Umschlags- und Lagerplatz hat keine Zukunft mehr. Weltweit befindet sich die Hafenwirtschaft im Wandel: in der technischen Ausstattung, der Organisationsstruktur, der Bandbreite der Dienstleistungen oder in den Transportketten. Bedingt durch diese Entwicklung im Seeschiffsverkehr hat sich auch die Nutzungsstruktur der stadtbremischen Häfen in und Bremerhaven geändert. Teile von Land- und Wasserflächen des Hafens wurden entwidmet, veräußert und verpachtet. Die stadtnahen alten Freihäfen auf der rechten Weserseite werden gegenwärtig umstrukturiert. Der Überseehafen wurde im Zuge dieser Maßnahme verfüllt.

3. Das Bremische Hafengesetz wurde fortlaufend geändert. Dennoch ist eine grundlegende Überarbeitung notwendig geworden, die nur durch die Neuordnung und Bereinigung der bestehenden Vorschriften erreicht werden kann. Ausschließlich grundlegende und keinem Wechsel unterliegende Normen haben Eingang in den Entwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes gefunden. Die Einzelregelungen zu Verkehr, Sicherheit etc. werden in der Bremischen Hafenordnung getroffen, die an den Entwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes anzupassen ist. Andere Bereiche werden durch noch zu erlassene Rechtsverordnungen geregelt. Durch diese Regelung wird eine Flexibilität der hafenrechtlichen Bestimmungen ermöglicht und zugleich eine klare Abgrenzung der verschiedenen Sachgebiete erreicht.

4. Eine wesentliche Neuerung des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Definition des Hafengebiets. Der Weiterentwicklung des Hafens mit dem dazugehörigen Sektor, der den Umschlag und Lagerung unterstützenden Dienstleistungen und der Zunahme der ergänzenden Funktionen im Bereich Logistik und Distribution wird durch die Aufteilung des Hafengebietes in Wasser- und Landflächen Rechnung getragen. Der vorliegende Gesetzentwurf bezieht sich ausschließlich auf den Hafenbetrieb und beinhaltet nicht die Verwaltung der Hafenflächen.

Zur Definition von Begriffen enthält dieser Gesetzentwurf eine einheitliche Terminologie der verwandten Rechtsbegriffe. Zur Vereinheitlichung der rechtlichen Vorschriften und zur Verbesserung des Verständnisses tragen diese Definitionen bei.

Diese Konkretisierungen sind auch beim Erlass der Bremischen Hafenordnung und der nachfolgenden Rechtsvorschriften weiter zu beachten.

Der Umweltschutz hat sich in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend zu einer selbständigen Rechtsnatur entwickelt und ist als Staatszielbestimmung in Artikel 20 a GG festgeschrieben worden. Zur Abwendung von Gefahren für die Umwelt ist in den Entwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes sowohl eine Verbots- als auch eine Sanktionsvorschrift eingefügt worden.

Eine weitere Neuerung dieses Gesetzentwurfs sind die Regelungen zur Seeschiffsassistenz und zum Vertäuen. Die Seeschiffsassistenz wurde bisher lediglich in der Bremischen Hafenordnung unter § 14 b und das Vertäuen von Fahrzeugen in § 23

Hafenordnung geregelt. Die Verankerung auf gesetzlicher Ebene sieht insbesondere die Erteilung einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde sowie den Erlass von Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit der Seeschiffsassistenz und dem Vertäuen vor.

Bei den gebührenrechtlichen Vorschriften gibt es ebenfalls eine Veränderung - die Kajegebühr wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ersatzlos abgeschafft.

5. Dringend erforderlich zur weiteren Bereinigung der bremischen hafenrechtlichen Bestimmungen ist die Überarbeitung der Bremischen Hafenordnung.

Voraussetzung hierfür ist der vorliegende Gesetzentwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, der eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen enthält, die im bisherigen Bremischen Hafengesetz nicht geregelt waren. Die Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Schiffsverkehr ist aus Gründen der (Rechts-) Sicherheit in der Bremischen Hafenordnung fortzuschreiben und zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist der Erlass weiterer Rechtsverordnungen, die die Anforderungen an die Seeschiffsassistenzunternehmen, Vertäudienstunternehmen, Hafenpatente und die Erstellung von Notfallplänen zum Gegenstand haben, bereits in den Ausführungsbestimmungen im Gesetzentwurf vorgesehen. Die verschiedenen Vorschriften werden so koordiniert und aktualisiert. Die Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Hafenrechtsbestimmungen im Lande Bremen wird durch den vorliegenden Entwurf des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes nachhaltig verbessert.

Einzelbegründungen

Zu § 1:

Diese Vorschrift regelt den Geltungsbereich des folgenden Gesetzentwurfs und ist wortgleich mit dem § 1 Abs. 1 des Bremischen Hafengesetzes. Die nähere Definition des Hafengebietes erfolgt im § 2 des Entwurfs des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes.

Zu § 2:

1. Das Bremische Hafengesetz definiert das Hafengebiet als Hafen, Anlagen am Strom und als einen Teil der Geeste.

In Abs. 1 wird das Hafengebiet entsprechend seiner Zweckbestimmmung definiert: es sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem öffentlichen Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen.

2. Das in seinen Grenzen fixierte Hafengebiet wird in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 näher beschrieben. Die Definitionen der verwandten Begriffe ergeben sich aus § 4 des vorliegenden Entwurfes.

Zum Hafengebiet im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfes (Nr. 1) gehören demnach die öffentlichen und nicht-öffentlichen Wasserflächen der Häfen, die Anlagen am Strom und an der Geeste. Diese grundsätzliche Unterteilung ist notwendig, da sich aus § 2 Abs. 4 und § 3 des Entwurfs des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes ergibt, dass hinsichtlich der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften zu unterscheiden ist zwischen den Wasserflächen, die vor den Anlagen am Strom zur Bundeswasserstraße gehören und damit den bundesrechtlichen Vorschriften unterliegen und den Wasserflächen, die als bremische Gewässer zum Hafengebiet im Sinne von § 2 zu subsumieren sind.

Die Wasserflächen unmittelbar umgebenden Landflächen (vgl. insoweit Definition Hafennutzungsgebiet in § 4 des Entwurfs) und die darauf befindlichen Hafenanlagen, soweit sie dem Umschlag im Sinne dieses Entwurfes dienen, werden von den Vorschriften des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes erfasst.

Zusätzlich neu geregelt sind diejenigen Flächen im Hafennutzungsgebiet, die der Bereitstellung und dem Umschlag von gefährlichen Gütern dienen (vgl. § 4 Nr. 3 des Gesetzentwurfes). Diese Güter wurden bisher nur von der Bremischen Hafenordnung erfasst.

Dieser Entwurf hat ausschließlich nur die Regelung des transportbedingten Aufenthaltes von Gefahrgütern im Hafengebiet zum Regelungsgegenstand. Aus Gründen der Rechtssystematik ist daher diese Regelung im Hafenbetriebsgesetz aufgenommen worden. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch die Bremische Hafenordnung.

Die Distribution und Lagerung von Gefahrgütern soll auch zukünftig nicht dem Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes unterliegen. In diesen Fällen ist die Kontrolle in den Betrieben den Gewerbeaufsichtsämtern laut Immissionsschutzgesetz (vom 30. Juni 1970, Brem. GBl. S. 71) vorbehalten.