Der Festsetzung liegt zwar eine städtebauliche Figur zugrunde

Bebauungsplan I-15a Begründung

- 27 Die bestehenden Baudenkmale werden durch die Festsetzung der vorhandenen Geschosse und die äußere Umgrenzung mit Baulinien planungsrechtlich gesichert. Diese über das bestehende Denkmalrecht hinausgehende Sicherung unterstreicht den hohen städtebaulichen Stellenwert der Denkmale an dieser Stelle, da sie ­ als eine der ganz wenigen erhaltenden Gebäude im Umfeld des Potsdamer/Leipziger Platzes - Zeugnis von der Maßstäblichkeit der historischen Bebauung ablegen. Die zukünftige Bebauung muss deshalb in ihrer Höhenentwicklung darauf reagieren und ist, in der Höhe gestaffelt, an die Geschossigkeit der Denkmale angepasst. Dieser Bezug zur Höhe sowie zur Parzellenstruktur soll deshalb auch langfristig erhalten und ­ nach einem eventuellen Untergang des Denkmales ­ durch nachfolgende Gebäude wiederhergestellt werden.

b) Erweiterte Baukörperfestsetzung

Für das Grundstück Wilhelmstraße 95, 96 /Leipziger Straße 125 /Voßstraße 33wird mit Ausnahme des Denkmales (Voßstraße 33-35) eine sogenannte „erweiterte Baukörperausweisung" vorgenommen. Gegenüber der flächenmäßigen Ausweisung bzw. der Festsetzung von Baufenstern schränkt die erweiterte Baukörperausweisung durch Festsetzung der zulässigen Geschossfläche, bzw. Geschossflächenzahl, die innerhalb des Maßes der überbaubaren Grundstücksfläche bleibt, den Rahmen für eine Realisierung von Baumaßnahmen weiter ein.

Der Festsetzung liegt zwar eine städtebauliche Figur zugrunde. Die detaillierte Bebauungsstruktur jedoch bleibt - im Rahmen der Festsetzungen sowie sonstiger rechtlichen Erfordernisse - der weiteren Entwurfsentwicklung überlassen. Bezogen auf die hier zulässige Höhe der baulichen Anlagen ist die erweiterte Baukörperfestsetzung eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 14

Bauordnung für Berlin.

Baugrenzen und Baulinien (zeichnerische Festsetzung) Entlang der achteckigen Platzanlage des Leipziger Platzes werden Baulinien festgesetzt, um sicherzustellen, dass dieser bedeutende Bestandteil des Stadtgrundrisses der Friedrichstadt wiederhergestellt wird und die Baukörper am Platz tatsächlich geschlossen zum Oktogon hin ausgebildet werden. Somit wird den städtebaulichen Belangen gegenüber den klimatischen Belangen (Verzicht auf die Eckbebauung) der Vorrang eingeräumt.

Städtebaulich erforderlich ist, dass die Platzrandbebauung einen geschlossenen und homogenen Eindruck vermittelt, aber nicht, dass dies zu einer starren und rigiden Architektur führt. Um eine Variationsmöglichkeit hinsichtlich des Rücksprunges für die „Kranzbebauung" zu ermöglichen, sind in Kombination mit den Höhenfestsetzungen hierfür Differenzierungen erforderlich. Dies wird in Nebenzeichnung 1 und 3 durch Baugrenzen geregelt.

- 28 Bebauungsplan I-15a Begründung

Die Randbebauung am Leipziger Platz wird demnach bis zur Höhe von 57,0 m über NHN durch eine Baulinie definiert, die die historische Platzfigur aufnimmt.

Oberhalb von 57,0 m über NHN bis 58,5 m über NHN bzw. 60,0 m (Kopfbau) über NHN tritt an die Stelle der Baulinie eine Baugrenze.

Die Baulinie oberhalb von 58,5 m über NHN bis 68,0 m über NHN erfordert einen Gebäudeversatz um 2,0 m hinter die Baugrenze. Oberhalb von 68,0 m über NHN bis 71,0 m bzw. 72,5 m (Kopfbau) über NHN tritt an die Stelle der Baulinie eine Baugrenze.

Einen Sonderfall stellt die Baugrenze in einer Breite von 6,5 m und für eine Höhe von 9,5 m (Nebenzeichnung 5) auf dem Grundstück Leipziger Platz 17/Ebertstraße 14/Voßstraße 20 (Kanadische Botschaft) dar. Der Entwurf des Botschaftsgebäudes sieht eine Passage durch das Gebäude und damit eine Öffnung zum Platz hin vor, die bei Festsetzung der Baulinie in diesem Bereich nicht möglich wäre. Da die Passagenlösung und das Konzept, die Botschaft dem Publikum zugänglich zu machen, vom Land Berlin ausdrücklich begrüßt wird, wird hier auf die Festsetzung der Baulinie verzichtet.

Des Weiteren wird im Verlauf der Leipziger Straße im Wesentlichen eine Baulinie festgesetzt, um die Straßenflucht im historischen Profil zu sichern.

Im Übrigen werden Baugrenzen festgesetzt, um innerhalb der vorgegebenen Struktur einen Entwicklungsspielraum für die spezifische Gebäudeplanung zu eröffnen.

Regelungen des Umfangs von Abweichungen gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO (textliche Festsetzungen Nr. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3) [Rechtsgrundlage § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO]

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist ein geringfügiges Vorund Zurücktreten von Gebäudeteilen zulässig, ohne dass es einer besonderen Regelung bedarf.

Um einen zusätzlichen Spielraum für die zukünftige Fassadengestaltung (von architektonischen Fassadengliederungen, Balkonen, Erkern, Vordächern und ähnlichen Gebäudeteilen) zu ermöglichen, wird gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 ein jeweils unterschiedlicher Umfang von Abweichungen nach § 23 Abs.2 und 3 BauNVO zum Vor- und Zurücktreten von Baulinien und Baugrenzen entlang des Leipziger Platzes, der Leipziger Straße sowie für die Baugrenzen entlang der Voßstraße, der Wilhelmstraße und der Ebertstraße geregelt. Die Ausnahmen sind durch die Art der Gebäudeteile und durch den höchstzulässigen Umfang hinreichend bestimmt.

Bebauungsplan I-15a Begründung

- 29 Die Differenzierung der Abweichungsmöglichkeiten folgt den Gestaltungsanforderungen für die verschiedenen Straßenräume und ist auf ihre Dimensionen hin abgestimmt. So wurde beispielsweise für die Leipziger Straße nur eine Unterschreitungsmöglichkeit der Baulinie eingeräumt, da dieser vergleichsweise enge und stark belastete Straßenraum keine Einengung durch vorkragende Gebäudeteile verträgt.

Die besondere Nutzung des Grundstückes Leipziger Platz 17/Ebertstraße 14/Voßstraße 20 (Kanadische Botschaft) erfordert eine weitere Flexibilisierung der festgesetzten Baulinie, damit die Fassade im größeren Umfang hinter die Baulinie im „Kranz" zurücktreten kann. Hintergrund ist die Absicht der Botschaft, zu Repräsentationszwecken zum Platz hin eine großzügige Terrasse ausbilden zu können. Dies wird seitens des Landes Berlins als Bereicherung und zusätzliche Aufwertung für den Platz gesehen, so dass die textliche Festsetzung Nr. 4.1.1 entsprechende Regelungen berücksichtigt.

Um für die Wohnnutzung im „Kranz" auf der Hofseite die Ausbildung von Balkonen zu ermöglichen, die die Wohnqualität weiter erhöhen und die zu den typischen Wohnungsmerkmalen zählen, wurde die textliche Festsetzung Nr. 4.1.4 aufgenommen. Hierdurch kann die Überschreitung der Baugrenze um bis zu 1,5 m ausnahmsweise zugelassen werden. Durch die Höhenlage der potentiellen Balkone wird eine Beeinträchtigung der Hoffläche und anderer Gebäudeteile ausgeschlossen. Die Balkone sind zwar zur Nordseite orientiert, doch liegt die besondere Qualität in der einzigartigen Aussicht (Brandenburger Tor, Tiergarten, Reichstag, etc.), die von dort genossen werden kann. Die zulässigen Oberkanten der baulichen Anlagen zur Voßstraße werden in einer niedrigeren Höhe als zur Leipziger Straße festgesetzt und verbessern damit die Belichtungssituation der Innenhöfe.

Höhenfestsetzungen (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzungen Nr. 6.1, 6.2.1, 6.2.2 und 6.3) [Rechtsgrundlage: § 16 BauNVO]

Die differenzierte Festsetzung der Gebäudehöhen für die verschiedenen Teilbereiche des Bebauungsplanes wird aus den unterschiedlichen städtebaulichen und gestalterischen Anforderungen erforderlich. Mit der festgesetzten Oberkante und den ausnahmsweise zulässigen Überschreitungen dieser Gebäudehöhe durch bestimmte technische Anlagen wird das Ziel einer ruhig gestalteten Dachlandschaft - unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen an moderne Gebäude - verfolgt.