Eine Ausweitung der Festsetzung auf alle Fassaden erscheint als Gestaltungsfestsetzung weder angemessen noch

Es handelt sich um eine Festsetzung, die aus Gründen der Gestaltung in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist. Verspiegelte Fassaden erzeugen ein abweisendes Stadtbild, bei dem der Betrachter quasi „auf sich selbst" zurückgeworfen wird. Im Allgemeinen soll aber mit Gestaltungsfestsetzungen größte Zurückhaltung geübt werden, um keine unverhältnismäßige Einschränkung der Baufreiheit vorzunehmen. Da der Bebauungsplan nur Regelungen treffen soll, für die ein städtebauliches Erfordernis besteht, wurde der Ausschluss von verspiegeltem Glas nur auf den besonders sensiblen historischen Platzrand begrenzt.

Eine Ausweitung der Festsetzung auf alle Fassaden erscheint als Gestaltungsfestsetzung weder angemessen noch erforderlich.

Aus Gründen des Vogelschutzes eine solche Festsetzung auszuweiten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn berechtigte Anhaltspunkte vorliegen würden, dass es sich nicht um eine ganz normale städtische Situation handelt und eine besondere Bedrohung der Vögel zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Anregung wird deshalb nicht entsprochen.

14.2.3.2 Anregung:

Aus ökologischen Gründen sollte hinsichtlich der Beleuchtung eine Festsetzung eingefügt werden, die für die Außenflächen den Einsatz von Kaltlichtlampen zur Bedingung macht. Info-Material hierzu liege in der Verwaltung bereits vor.

Abwägung:

Der Einsatz von Kaltlichtlampen kann im öffentlichen Straßenraum durch die Gemeinde gesteuert werden, ohne dass hierfür planungsrechtliche Regelungen getroffen werden müssen. Für eine Regelung auf Privatgrundstücken gibt es keine rechtliche Grundlage. Im hochverdichteten Plangebiet wird es zudem beleuchtete Außenanlagen nur in begrenztem Maße geben.

Technische Infrastruktur

Anregung:

Im Koordinierungsbebauungsplan II-B5 war für die Flur 722, Flurstück 11, 12, 13 ein Leitungsrecht zugunsten des Betreibers der Energiezentrale festgesetzt worden, da eine Versorgung des Grundstückes Leipziger Platz 16/18-19/

- 94 Bebauungsplan I-15a Begründung Ebertstraße 13-14/ Voßstraße 20-12 mit Wärme und Kälte nur über die Grundstücke Leipziger Platz 17, Teile des Grundstückes Leipziger Platz 16/18 ­ 19/ Ebertstraße 13-14/ Voßstraße 20 ­21 und nicht über öffentliches Straßenland möglich war.

Dieses zur Sicherung der Versorgungsaufgaben erforderliche Leitungsrecht wurde im Bebauungsplan I-15a nicht ausreichend berücksichtigt.

Aus diesem Grund sei die Eintragung eines Leitungsrechtes für die Grundstücke Leipziger Platz 17, Teile des Grundstückes Leipziger Platz 16/18 ­ 19/Ebertstraße 13-14/Vossstraße 20-21 in den technisch erforderlichen Abmessungen zugunsten des Betreibers der Energiezentrale im Bebauungsplan I-15a festzusetzen.

Abwägung:

Die Festsetzung des genannten Leitungsrechtes basierte auf dem für die Bauvorhaben am Potsdamer- und Leipziger Platz eigens entwickelten Energiekonzept. Dieses sah eine dezentral- zentrale Versorgung des Gebietes mit Fernwärme, Fernkälte und Energie vor. Die Verteilung der Medien sollte in einem sogenannten Ringsystem verlaufen. Das zitierte Leitungsrecht war Bestandteil dieses Versorgungskonzeptes über diese "Ringleitungen", von denen aus Zweigleitungen die einzelnen Gebäudekomplexe erschließen sollten.

Das Leitungsrecht im einfachen Bebauungsplan II-B5 wurde in einer noch nicht genau spezifizierten Lage als 8 m breiter Streifen festgesetzt. Belastet wurde das „von der Voßstraße, der Wilhelmstraße, der Leipziger Straße, dem Leipziger Platz, dem Potsdamer Platz und der Eberstraße umgebene Kerngebiet zwischen der Straßenbegrenzungslinie an der Ebertstraße und der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Voßstraße 31-32 und Leipziger Straße 131-137". Betroffen waren die Flur 722, Flurstücke 11,12,13 und die Flur 721, Flurstücke 4,5,6,7.

Die Konkretisierung sollte dem Bebauungsplanverfahren I-15 überlassen werden.

In der weitere Entwicklung wurde zwar von dem sogenannten Ringschluss Abstand genommen, das Konzept der dezentral-zentralen Versorgung allerdings nicht aufgegeben. Im Bebauungsplan I-15 wurde deshalb ein genauer Trassenverlauf der Leitungen (sogenannte Kälte-, Fernwärme und Elektrizitätstrasse) im Bereich der Durchwegung zwischen Leipzigerstraße und Voßstraße vorgesehen.

Nach der Teilung des Bebauungsplanes I-15 liegt diese Trasse nunmehr außerBebauungsplan I-15a Begründung

- 95 halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes I-15a im Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-15b.

Das im Verkaufsprospekt beschriebene Leitungsrecht wurde hingegen planungsrechtlich nicht umgesetzt, weil es sich um keine übergeordnete Versorgungsleitung handelte, sondern über eine Hausanschlussleitung des Grundstückes Leipziger Platz 16/ Voßstraße 21, die über das Grundstück des Nachbarn Leipziger Platz 17/Ebertstraße 14/Voßstraße 20 verläuft. Das Recht zur Verlegung und dauerhaften Unterhaltung der Leitung sollte vielmehr rein privatrechtlich auf vertraglicher Basis gesichert werden. Das Planungsrecht kann ohnehin kein Leitungsrecht dinglich sichern, sondern lediglich durch die Belastung der Fläche planungsrechtlich im Vorgriff auf eine dingliche Sicherung das Recht vorbereiten.

So kann verhindert werden, dass z. B die beanspruchte Fläche anderen Nutzungen zugeführt wird und Nutzungskonflikte entstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinfällig, da angesprochene Leitung bereits verlegt ist. Eine Beschleunigung der laufenden Vertragsverhandlungen kann durch das Planungsrecht nicht bewirkt werden. Eine „nachträgliche" planungsrechtliche Regelung zu diesem Zeitpunkt erscheint somit weder sachgerecht noch sinnvoll.

Entschädigungsforderungen

Anregung:

Die Überplanung eines derzeitig als Kerngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB zu charakterisierenden Gebietes mit dem Ziel, eine Wohnverpflichtung für künftige Nutzungen festzusetzen, führt, da dies in die bisher zulässige Nutzung eingreife, zu erheblichen Planungsschäden i.S.v. § 42 Abs. 2 BauGB und belaste den Landeshaushalt, so dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung in Frage zu stellen ist. Dieser Belang wurde bisher in der Abwägung nicht berücksichtigt.

Auf dem Grundstück Leipziger Platz 18-19/Ebertstraße 13 sei, da zur Zeit als unbeplanter Innenbereich zu bewerten, eine vollgewerbliche Nutzung ohne Wohnanteil zulässig. Wohnnutzungen in vorhandenen Gebäuden des Bebauungszusammenhangs seien ohne Belang und beschränkten die Art der zulässigen Nutzung nicht.

Die Festsetzung eines Wohnanteils für dieses Gebäude würde auch innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB zu einer Änderung der zulässigen Nutzung führen, da durch die derzeitig entstehenden Gebäude der Rahmen der zulässigen Nutzung geprägt werde. Jedes weitere hinzukommende Gebäude präge seinerseits den Rahmen der Bebauung, so dass mit jedem neu hinzukommenden Gebäude die Frist gem. § 42 Abs. 2 BauGB neu beginne.