Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten

Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion erfüllen können.

Der Gewässerbegriff der Vorschrift ist weit gefasst und umfasst alle oberirdischen Gewässer. Angesichts ihrer aus Sicht des Naturschutzes wichtigen Habitatfunktion werden auch die Gewässerrandstreifen und Uferzonen in den Schutzbereich der Vorschrift mit einbezogen. Auch diese sind als Teile eines großflächigen Biotopverbundes geeignet und können Dauer- oder Teillebensräume und bedeutsame Wander- und Ausbreitungswege für unterschiedliche Tier- und Pflanzenarten sein und diese miteinander vernetzen.

Die besondere Bedeutung der Regelung wird durch die Anforderung von "Natura 2000" und des in § 2 a geregelten Biotopverbunds unterstrichen. Bereits Artikel 10 Abs. 2 der FFH-Richtlinie betont die Rolle der Gewässer und ihrer Ufer als Landschaftselemente, die für die Wanderung, geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wild lebender Arten wesentlich sind.

Wegen der Nähe zu Brandenburg ist die Regelung den entsprechenden Vorschriften im Brandenburger Naturschutzgesetz nachgebildet.

Die Regelungen des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 verdeutlichen, dass beim Gewässerausbau bei Vorhandensein natürlicher Lebensgemeinschaften diese vorrangig erhalten bleiben müssen. Nur wenn mit dem Ausbau eine (teilweise) Vernichtung natürlicher Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren nicht zu verhindern ist, ergibt sich die Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass sich neue Lebensgemeinschaften entwickeln können. Sind dagegen vor dem Ausbau keine natürlichen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren anzutreffen, besteht auch keine Verpflichtung dafür zu sorgen, dass sich solche Lebensgemeinschaften erstmalig entwickeln können. Eine solche Verpflichtung für alle oberirdischen Gewässer, auch wenn dort vor dem Ausbau keine natürlichen Lebensgemeinschaften vorhanden sind, wäre in Berlin mit seinem hohen Anteil künstlicher und verbauter innerstädtischer Gewässer nicht sachgerecht.

30. Zu Artikel I Nr. 30 (§ 26 c bis f)

Die Änderung der Paragraphenfolge wird mit dem neu eingefügten § 26 b erforderlich.

31. Zu Artikel I Nr. 31 (§ 27)

Da die Vorschrift des § 39 Abs. 1 BNatSchG im Gegensatz zu ihrer Vorgängervorschrift zu den Aufgaben des Artenschutzes nur noch als Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung ausgestaltet ist, bedarf sie einer Umsetzung im Berliner Naturschutzgesetz. Mit Absatz 1 wird deshalb § 39 Abs. 1 BNatSchG wortgleich übernommen.

Der in Absatz 2 aufgenommene Hinweis auf die für den Artenschutz geltenden sonstigen Vorschriften dient der Anwendungssicherheit und -freundlichkeit. Zu diesen sich unmittelbar insbesondere aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden artenschutzrechtlichen Vorschriften gehört auch der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3, der deshalb im Landesgesetz entfallen konnte.

32. Zu Artikel I Nr. 32 (§ 28)

Durch die Änderung in Absatz 1 wird die Vorschrift an den Sprachgebrauch des § 40 BNatSchG angepasst. Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten werden nun auch Maßnahmen zu deren Wiederansiedlung genannt. Diese Ergänzung ist erforderlich, da nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten ausdrücklich zu den Aufgaben des Artenschutzes zählt.

Entgegen dem bisherigen Absatz 1 wird ausdrücklich auch auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse, europäische Vogelarten sowie besonders geschützte Arten hingewiesen. Damit wird Artikel 11 der FFH-Richtlinie (Überwachung der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse) entsprochen.

33. Zu Artikel I Nr. 33 (§ 29)

Zu Absatz 2:

Durch Absatz 2 wird § 41 Abs. 2 BNatSchG umgesetzt.

Der Genehmigungsvorbehalt orientiert sich an dieser rahmenrechtlichen Vorgabe geht aber über diese hinaus bzw. ist präziser gefasst; hierzu haben die Länder die Ermächtigung nach § 41 Abs. 3 BNatSchG. Der Begriff „Ansiedeln" wird durch den umfassenderen Begriff „Ausbringen" ersetzt, da Ansiedeln als planmäßiges Vorgehen mit dem Ziel des Etablierens einer Population anzusehen ist, aber auch das (planlose) Aussetzen, Aussäen usw. dem Genehmigungsvorbehalt zu unterstellen ist.

Die Formulierung „Tiere wild lebender und nicht wild lebender Arten" übernimmt den Wortlaut des bisherigen Abs. 2 und verdeutlicht, dass auch ein Ausbringen von domestizierten Tieren verboten ist. Dies wird durch § 3 Nr. 3 TierSchG nicht ausreichend geregelt, da dort nur das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres verboten wird, wenn dieses erfolgt, „um sich seiner zu entledigen oder sich der Halteroder Betreuerpflicht zu entziehen".

Die Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes, bei Pflanzen nur das Ansiedeln „gebietsfremder Arten" unter den Genehmigungsvorbehalt zu stellen, ist aus fachlichen Gründen unzureichend.

Zur Vollzugserleichterung und Klarstellung wird definiert, für welche Gebiete die Genehmigungspflicht nicht gilt. Da einzelne Arten auch im Innenbereich erhebliche Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt bewirken oder sich von hier ausgehend in die freie Natur ausbreiten können, ist die Möglichkeit erforderlich, ihre Ausbringung auch in Siedlungsgebieten durch Rechtsverordnung zu verbieten. Der Katalog der Legalausnahmen wurde aus § 41 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG übernommen.

Die Ergänzung um die Nummer 4 (Positivliste) ermöglicht es, anstelle von Einzelgenehmigungen bestimmte Pflanzenarten/-sippen generell für ein Ansiedeln in der freien Natur freizustellen (z.B. für Hecken, Alleen usw.). Wichtig ist hierbei, dass für alle aufgeführten Arten/Sippen die Einhaltung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes relevanten Bedingungen wissenschaftlich nachgewiesen wurde.

Als Versagungsgründe gibt § 41 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG die Verfälschungsgefahr von Flora und Fauna oder Gefährdung von Populationen der Mitgliedstaaten an. Da aber eine Verfälschung/Gefährdung der Flora und Fauna von Drittstaaten erfolgen könnte, und zudem das „Übereinkommen über die biologische Vielfalt" (als völkerrechtliche Grundlage dieser Regelung) nicht zwischen Staatenbünden unterscheidet, wird als Bezugsraum „Europa" gewählt.

Die Nachweispflicht für die Unbedenklichkeit der Ausbringung liegt beim Antragsteller. Damit soll klargestellt werden, dass der Antragsteller die Risikolosigkeit seines Vorhabens nachweisen muss, und nicht umgekehrt die Behörde den Nachweis zu führen hat, dass ein Risiko besteht. Diese Klarstellung der Beweislast ist für den Vollzug der Bestimmung zwingend erforderlich. Sie ergibt sich ferner aus dem Vorsorgeprinzip.

Für den bereits eingetretenen Schadensfall wird mit der Formulierung des Satzes 7 eine Rechtsgrundlage geschaffen, die den Behörden ein Tätigwerden erleichtert. Die bisher auch schon gegebene Möglichkeit, mit Bezug auf allgemeines Ordnungsrecht tätig zu werden, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Ermächtigung soll bereits dann bestehen, wenn die ausgebrachte Art eine Gefahr darstellen kann.

Die bei den Entscheidungen zu beachtenden Vorgaben des EG-Rechts sind inhaltsgleich dem § 41 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entnommen.

Zu Absätze 3 und 4: Gegenstand der bisherigen Absätze 3 und 4 ist ein allgemeines Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Durch verschärfte Pflanzenschutzregelungen des Bundes ist das landesgesetzliche Verbot fachlich nicht mehr geboten.

Als diese landesgesetzlichen Regelungen im Jahre 1992 erlassen wurden, war es nach der damaligen Vertriebszulassung allen Personen erlaubt, alle in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel auch im Haus- und Kleingarten und im öffentlichen Grün anzuwenden, soweit keine besondere rechtliche Einschränkung für einzelne Mittel bestand. Nach der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes des Bundes im Jahre 1998 wurden die Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingarten erheblich verschärft und ähnliche Kriterien wie die des Landesrechts zu Grunde gelegt. Auch im öffentlichen Grün dürfen nur noch speziell für diesen Bereich ausgewiesene Mittel angewandt werden. Hierdurch haben die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen ihre frühere Bedeutung verloren und sind somit auch fachlich entbehrlich geworden.

Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Europäischen Kommission einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, bestimmte Pflanzenschutzmittel auf Freiland außerhalb landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Flächen generell zu verbieten. Daher sind die bestehenden landesrechtlichen Regelungen auch aus eurooparechtlichen Gründen aufzuheben.

Die Streichung der Vorschriften dient ferner der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung.

34. Zu Artikel I Nr. 34 (§ 35)

Die Vorschrift des Absatzes 1 wird präzisiert. So wird ausdrücklich klargestellt, dass auch landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit der Betretungsbefugnis unterliegen. Zur Herstellung der Gemeinverträglichkeit wird ausdrücklich betont, dass das Betretungsrecht nur so ausgeübt werden darf, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.