dahingehend dass Teile des Hafens und der Wasserflächen nur durch Rechtsverordnung des Senats in den Geltungsbereich

Aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit ist es geboten, in § 2 Abs. 2 das Merkmal der Öffentlichkeit zu definieren.

3. Die wasser- und landseitigen Grenzen des Hafengebietes werden durch Rechtsverordnung des Senats im Hafengebietsplan festgelegt (Abs. 3). Die in der Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. März 1998 (Anhang 1) getroffenen Flächenabgrenzungen des Hafengebietes bleiben dabei unangetastet. Die Bezeichnung Hafenbetriebsgesetz beinhaltet bereits, dass es sich um ein Gesetz zur Abwicklung des Betriebes im Hafen handelt. Diese Aufgabe umfasst nicht die Verwaltung von Grundstücken.

4. Der ebenfalls neu hinzugekommene § 2 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs ändert den bisherigen § 1 Abs. 3 dahingehend, dass Teile des Hafens und der Wasserflächen nur durch Rechtsverordnung des Senats in den Geltungsbereich des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes oder in die nachfolgenden Rechtsverordnungen miteinbezogen werden können. Auch diese Regelung bezieht sich auf die reine Anwendung der hafenrechtlichen Bestimmungen.

Zu § 3:

Entspricht im Wesentlichen dem § 2 Abs. 1 bis 3 des Bremischen Hafengesetzes.

Zu § 4:

Neu ist eine Terminologie der im vorliegenden Gesetzentwurf verwandten Begriffe in § 4. Zur Vereinheitlichung der rechtlichen Vorschriften und zur Verbesserung des Verständnisses tragen die Definitionen der genannten Begriffe bei. Es ist vorgesehen, dass jede Rechtsverordnung die im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf steht, zukünftig einen Abschnitt Begriffsbestimmungen enthalten soll. Bei Begriffen, die in verschiedenen Verordnungen verwendet werden, wird die Einheitlichkeit durch die wörtliche Übernahme der Definitionen gewährleistet. Wiederholungen innerhalb der Gesetzestexte sind so vermeidbar.

Der Begriff Gefährliche Güter entspricht der Legaldefinition des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115). Die Bremische Hafenordnung ist bereits in diesem Bereich vorab angeglichen worden.

Eine enumerative Stoffaufzählung ist aufgrund der genannten allgemeinen Definition nicht mehr notwendig.

Die Definition von Fahrzeugen, Fahrzeugführern und schwimmenden Anlagen wurde analog zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gefasst.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beschränkt sich nur auf die wichtigsten der innerhalb dieses Gesetzentwurfes verwendeten Begriffe.

Zu § 5:

In den §§ 5 ­ 8 werden die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Befugnisse der Hafenbehörde und der Polizei sowie die Pflichten der Betroffenen geregelt. Teilweise wurden diese Regelungen schon im Bremischen Hafengesetz getroffen. Aus Gründen des besseren Verständnisses wurden diese Vorschriften einzeln gefasst und entsprechend der Weiterentwicklung im Hafen angepasst.

§ 5 regelt die Zuständigkeiten der Hafenbehörde. Sie entspricht dem § 3 des Bremischen Hafengesetzes.

Angeglichen wurde die neue Bezeichnung der Hafenbehörde in Abs. 2 an die Neustrukturierung des Hafenamtes im Wirtschafts- und Häfenressort. Die Aufgabe

- Pflege der Häfen und Seeschifffahrt, des Seehandels und der Seefischerei (vgl. insoweit Art. 38 - des Hansestadt Bremischen Hafenamtes für die Bezirke Bremen(-Stadt) und Bremerhaven bleibt bestehen. Ab dem 1. Oktober 2000 ist nur noch eine Hafenbehörde - Hafenkapitän - für beide Hafengruppen mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus diesem Gesetzentwurf sowie den nachfolgend erlassenen Rechtsverordnungen befasst.

Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 3 des Bremischen Hafengesetzes wurde geändert, der Begriff Hafenbeamter wurde durch die Bezeichnung Hafenbehörde ersetzt. Den Begriff Hafenbeamter gibt es im bremischen Beamtengesetz nicht.

Darüber hinaus werden die hier genannten Aufgaben nicht nur von Beamten, sondern auch von Angestellten und Arbeitern wahrgenommen.

Deshalb wurde Absatz 3 neu aufgenommen. Er stellt klar, dass auch die dem Hafenkapitän unterstellten Bediensteten als Hafenbehörde gelten, wenn sie Aufgaben nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften wahrnehmen.

Neben den hafenrechtlichen Vorschriften gelten in Ergänzung insbesondere die Vorschriften des Bremischen Polizeigesetzes vom 22. Dezember 1998, Brem. GBl. S. 360). Die Hafenbehörde ist, wie bisher, im Hafengebiet die zuständige Ortspolizeibehörde. Dies wurde in Absatz 4 klargestellt.

Zu § 6:

In Absatz 1 werden die besonderen Befugnisse der Hafenbehörde aufgezählt.

Im Hafengebiet befindliche Fahrzeuge und im Geltungsbereich der hafenrechtlichen Vorschriften liegende Hafenanlagen dürfen von der Hafenbehörde betreten, kontrolliert und durchsucht werden. Diese Regelung ist analog zu § 21 gefasst.

Eine Neuerung ist die Befugnis der Hafenbehörden zur Kontrolle von Gefahrgütern auch Beförderungsmittel und -einheiten betreten zu dürfen (Nr. 5).

Darüber hinaus enthält Absatz 1 eine Reihe von Regelungen betreffs der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die sinngemäß dem § 4 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafengesetzes entsprechen.

Neu eingefügt wurde Absatz 2. Inhaltlich gibt er die Verordnung betreffend den Hafeninspektor vom 10. Januar 1902 (Brem. GBl. S. 7) und die Verordnung, betreffend den Hafeninspektor in Bremen vom 9. Dezember 1910 (Brem.GBl. S. 239) wieder. Die Aufgaben beider Verordnungen wurden bereits in der Vergangenheit durch die Hafenbehörde wahrgenommen. Dies soll in Zukunft fortgeführt werden. Aus Gründen der Rechtssystematik und der Rechtsbereinigung wurden beide Verordnungen in diesem Absatz zusammengefasst und im Gesetzentwurf mitaufgenommen. Diese Regelung hat den Schutz von Leben und Gesundheit der im Hafen Beschäftigten zum Gegenstand. Der Geltungsbereich von Absatz 2 ist im Hafengebietsplan als Anlage 1 zur Hafenordnung rot dargestellt und bezieht sich auf die unmittelbar an die Wasserfläche angrenzenden Arbeitsstätten, von denen Schiffe be- und entladen werden.

Zu § 7:

Diese Regelung wurde entsprechend der Änderung des Bremischen Polizeigesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem. GBl. S. 360) angepasst. Die Wasserschutzpolizei besteht als eigenständige Behörde seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr; die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben werden von der Polizei Bremen wahrgenommen. § 71 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, dass die Polizei Bremen als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahrnimmt, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind. Diese Vorschrift ist als Auffangvorschrift für diejenigen Rechtsvorschriften zu verstehen, die vor der Änderung des erlassen wurden.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 4 des Bremischen Hafengesetzes. Als verlängerter Arm der Hafenbehörde ist die Polizei Bremen eingeschaltet. Gemäß §§ 37 ­ 39 hat die Polizei der Hafenbehörde auf Ersuchen Vollzugshilfe zu leisten. Die Polizei wird als Vollzugspolizei in erster Linie für die Häfenbehörde tätig, wenn es sich um die Wahrnehmung polizeilicher, sich aus den hafenrechtlichen Vorschriften ergebenden Aufgaben, handelt.

Die Hafenbehörde kann die Polizei im Polizeivollzugsdienst auch dann in Anspruch nehmen, wenn es sich um Anordnungen nichtpolizeilicher Art handelt; denn nach § 1 Abs. 4 des hat die Polizei außer der eigentlichen Gefahrenabwehr auch diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften- zum Beispiel die Bremische Hafenordnung - gesondert übertragen sind. Für die Durchführung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften des soweit die hafenrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 entspricht § 5 Abs. 2 des Bremischen Hafengesetzes und wurde dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 angepasst. So wird deutlich, dass die Eilkompetenz der Vollzugspolizei im Hafenbetriebsgesetz konform geht mit dem Die Polizei ist Vollzugspolizei gemäß Das bedeutet, dass die Polizei in eigener Zuständigkeit nur solche Maßnahmen treffen und mit den Mitteln des Verwaltungzwanges durchsetzen kann, die sie nach pflichtgemäßen Ermessen für unaufschiebbar notwendig hält.

In § 7 Abs. 3 werden der Polizei Aufgaben zugewiesen, die sie nicht im Rahmen der Eilkompetenz (vgl. Abs. 1), sondern als eigenständige Aufgabe zu erfüllen hat.

Aufgrund dieser Regelung erhält die Polizei neben den Befugnissen, die ihr nach § 72 des zustehen, das Recht zur Überwachung verschiedener bundesrechtlicher Vorschriften, wobei der Rahmen dieser Tätigkeiten durch die Aufzählung unter Nr. 1 und Nr. 2 abgesteckt ist. Dieses Recht zur Überwachung und Kontrolle übt die Polizei aus, ohne dass die Hafenbehörde eingeschaltet wird.

Zu § 8: Abs. 1 dieser Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 2 Bremisches Hafengesetz, ist aber aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst worden. Es besteht demnach die generelle Verpflichtung, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzentwurfs und die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten. Dies gilt für die Fahrzeugführer, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Anlage oder einer schwimmenden Anlage.

Die Nrn. 1 ­ 5 in Abs. 2 entsprechen § 4 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafengesetzes. Sie wurden sprachlich neu gefasst und übersichtlicher gestaltet, enthalten aber keine inhaltlichen Änderungen. Abs. 3 dieser Regelung entspricht § 5 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 des Bremischen Hafengesetzes.

Zu § 9:

Nahezu wortgleich mit § 6a des Bremischen Hafengesetzes. Die Fundstellen der zitierten Rechtsvorschriften wurden an das Bremische Hafenbetriebsgesetz angeglichen.

Neu ist die Erhebung personenbezogener Daten bei der Fahrgastbeförderung. Diese Maßnahme resultiert aus einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates der europäischen Union vom 26. November 1996 (ABL. Nr. C 31/5 vom 31. Januar 1997). Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit im Seeverkehr.

Die Erfassung und Verarbeitung von Daten oder einzelner Personen ist zur Erleichterung von Such- und Rettungsaktionen sowie der Identifizierung der Fahrgäste bei einem Unfall notwendig. Diese Daten sind nach Datenschutzgrundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zu erfassen und zu verarbeiten.

Insbesondere sollten die Passagiere zum Zeitpunkt der Erfassung vollständig über die Zwecke, für die die Daten benötigt werden, unterrichtet und die Daten zudem nur kurze Zeit aufbewahrt, d. h. sobald das Schiff in seinem Bestimmungshafen eingetroffen ist, vernichtet werden.

Neu eingefügt wurde Absatz 3, um die Erhebung der statistischen Daten, wie das Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Güter und der Ladungseinheiten nach Güter- und Ladungsart sowie den Ankunftstag des Fahrzeugs, zu gewährleisten.

Meldepflichtig sind die Umschlagsbetriebe und die Verfrachter oder deren örtlich bevollmächtigte Vertreter (Makler). Neben dem Güterverkehr werden auch die Fahrgastzahlen zu statistischen Zwecken erhoben.

Zu § 10:

Entspricht § 7 Bremischen Hafengesetzes. Grundsätzlich besteht an den öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet ein zulassungsfreier Gemeingebrauch. Dieser wird durch die die Benutzung regelnden Vorschriften, im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Hafen, eingeschränkt. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber selbst festlegt, inwieweit Gemeingebrauch gegeben ist und wann die Benutzung des Hafengebietes eine Sondernutzung darstellt, die einer besonderen Zulassung durch die Hafenbehörde bedarf. Diese Regelung wird in der Hafenordnung weiter ausgestaltet.

Im neu eingefügten Absatz 2 wurde die Meldeverpflichtung hinsichtlich des Einbringens von Gefahrgütern in das Hafengebiet nun auch gesetzlich eingeführt, um für die bisher nur in der Hafenordnung aufgeführten Meldepflichten die rechtliche Grundlage zu schaffen. Diese Meldungen sind notwendig, um die in den Absätzen 3 und 4 genannten Einschränkungen bzw. Erlaubnisse überhaupt erteilen zu können.