Beamtenversorgung

Informationstechnik 1) als zentraler Infrastrukturbetreiber des Landes Berlin über mehrere hochwertige IT-Sicherheitsbetrachtungen, die aber verstreut in einer Vielzahl von unterschiedlichen Konzepten enthalten und leider teilweise erheblich veraltet sind. Ein formales behördenbezogenes IT-Sicherheitskonzept, wie es die ITSicherheitsrichtlinie seit 1999 fordert, konnte auch er nicht vorlegen.

Zu T 83:

Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ - bis zum 31.12.2004 Landesbetrieb für Informationstechnik) hat die Senatsverwaltung für Inneres informiert, dass ein Behörden bezogenes ITSicherheitskonzept erarbeitet wird.

T 84:

Unter der Leitung der Senatsverwaltung für Inneres erarbeitet derzeit die Arbeitsgruppe IT-Sicherheit ein modellhaftes IT-Sicherheitskonzept, das die für die Belange der Berliner Verwaltung typischen Bedrohungen und Maßnahmen zusammenfasst und die Verwaltung bei der Erstellung eigener behördenbezogener IT-Sicherheitskonzepte unterstützen soll. Der Rechnungshof unterstützt dieses Vorgehen, weist aber darauf hin, dass das modellhafte ITSicherheitskonzept nicht automatisch die Erstellung eines behördenbezogenen IT-Sicherheitskonzepts ersetzen, sondern nur vereinfachen kann.

Zu T 84: Ergänzend zu den obigen (T 81) gemachten Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass mit dem Modellsicherheitskonzept die vom Rechnungshof dargestellte Zielrichtung der „Unterstützung und Vereinfachung" verfolgt wird. Jede Behörde muss die notwendigen Konkretisierungen, Anpassungen und Veränderungen vornehmen, um auf Grundlage des „Modells" ein konkretes Behörden spezifisches IT-Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen.

T 85:

Die Behörden der Berliner Verwaltung haben mehrheitlich in ihren Stellungnahmen erklärt, die Forderungen des Rechnungshofs schrittweise umzusetzen. Hierbei erhoffen sie sich auch durch die 2005 zu erwartende Fertigstellung des Modell-Sicherheitskonzepts weitere methodische Unterstützung. Engpässe beim Erarbeiten und Umsetzen der IT-Sicherheitskonzepte werden von den Behörden jedoch mit den begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen in den IT-Bereichen begründet. Die Arbeitsgruppe IT-Sicherheit hat einen Vorschlag erarbeitet, die Abfrage zum Sicherheitsbericht neu zu strukturieren, um die Aussagekraft zu IT-Sicherheitskonzepten zu verbessern.

Zu T 85:

Zur Neugestaltung des IT-Sicherheitsberichtes wurde bereits oben (T 79) Stellung genommen.

T 86:

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass sechs Jahre nach In-Kraft-Treten der IT-Sicherheitsrichtlinie nur wenige Verwaltungen ein behördenbezogenes IT-Sicherheitskonzept erarbeitet haben. Er hat die Behörden aufgefordert, die Vorschriften zur IT-Sicherheit zu beachten und umzusetzen.

Zu T 86:

Der o. a. (T 78) Beschluss des LIA hat zum Ziel, die vom Rechnungshof beanstandeten Mängel bzgl. der Verfügbarkeit von Behörden bezogenen IT-Sicherheitskonzepten schrittweise in einem absehbaren Zeitraum zu beseitigen.

Der Landesbetrieb für Informationstechnik ist zum 1. Januar 2005 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ITDienstleistungszentrum Berlin umgewandelt worden.

B. Inneres

1. Hoher Anteil an Frühestpensionären

Der Anteil der bereits in jungen Jahren als Ruheständler ausgeschiedenen Beamten (sog. Frühestpensionäre) ist seit 1999 deutlich gestiegen. Dies ist nicht zuletzt auf die geltende Alimentierung zurückzuführen. Von den gesetzlichen Einschnitten im Beamtenversorgungsrecht ist dieser Personenkreis verschont geblieben. Selbst dann, wenn ein Beamter nur eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet hat, wird ihm mindestens eine Versorgung von 1 226 (Mindestversorgung) gewährt. Der Rechnungshof hat den Senat aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Versorgungsausgaben auch für diesen Personenkreis sinken und Frühpensionierungen insgesamt weiter zurückgehen.

Frühpensionierungen im Berliner Landesdienst T 87:

Der Rechnungshof hat zuletzt in seinem Jahresbericht 2000 (T 79 bis 95) über vorzeitig mit Pensionsanspruch ausscheidende Beamte (Frühpensionäre) berichtet und dabei auf erhebliche Verfahrensmängel hingewiesen. Im Rahmen einer Nachschau sollte nunmehr geklärt werden, wie sich die bisher eingeleiteten Kosten dämpfenden Maßnahmen im Beamtenversorgungsrecht auf den Neuzugang von Frühpensionären, insbesondere Frühestpensionären, ausgewirkt haben. Unter Frühpensionären sind Beamte zu verstehen, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres, im Vollzugsdienst teilweise früher) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Von „Frühestpensionären" ist die Rede, wenn Beamte bereits in jungen Jahren (vor Vollendung des 40. Lebensjahres) als Ruheständler ausscheiden.

T 88:

Der Anteil der Frühpensionäre an den jährlich neu hinzukommenden Versorgungsempfängern hat sich seit dem Jahr 2001 rückläufig entwickelt. Im Jahr 2003 waren nach der von der Senatsverwaltung für Inneres vorgelegten „Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben" vom 11. Mai 2004 (rote Nr. 2499) von 1 720 Versorgungszugängen 652 Beamte (38 v. H.) Frühpensionäre. Diese Tendenz hat sich auch im Jahr 2004 fortgesetzt, denn von 1 814 Neuzugängen waren 580 Beamte (32 v. H.) Frühpensionäre. Unabhängig von dieser Entwicklung hat sich hingegen der Anteil der Frühestpensionäre unter den vorzeitig Ausgeschiedenen erhöht:

Während von 1995 bis 1999 der Anteil noch bei 7,6 v. H. lag - durchschnittlich 82 Beamte pro Jahr (Jahresbericht 2000 T 84) -, weitete sich dieser Anteil bis zum Jahr 2002 bereits auf 13,2 v. H. (105 Beamte) aus. Der prozentuale Anteil an Frühestpensionären ist auch im Jahr 2003 mit 12,7 v. H. (83 Beamte) und im Jahr 2004 mit 14 v. H. (81 Beamte) weiterhin hoch.

Zu T 87 und 88:

Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.

Alimentierung von Frühestpensionären T 89:

In den vom Rechnungshof geprüften Jahren 2000 bis 2003 sind insgesamt 364 Beamte - jährlich zwischen 83 und 105 Beamte - als Frühestpensionäre ausgeschieden. Das bedeutet, dass durchschnittlich 91 Beamte pro Jahr schon in jungen Jahren den Landeshaushalt ohne Arbeitsleistung auf Dauer belasten. Auch wenn es sich bei den Frühestpensionären um einen relativ kleinen Personenkreis handelt, sind die hierdurch entstehenden finanziellen Auswirkungen in jedem Einzelfall ganz erheblich. Allein die im Jahr 2003 ausgeschiedenen 83 Frühestpensionäre verursachen Ausgaben von 1,2 Mio. jährlich; für die im Erhebungszeitraum hinzugekommenen 364 Frühestpensionäre entstehen Versorgungsausgaben von 5,5 Mio. jährlich.

Der erhebliche Anteil an Frühestpensionären dürfte darauf zurückzuführen sein, dass dieser Personenkreis ungeachtet des frühen Ausscheidens einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf eine angemessene (Mindest-) Alimentation hat und die danach zu gewährende Mindestversorgung von Einschnitten bei der Versorgung verschont geblieben ist. Von den im Beamtenversorgungsrecht stufenweise eingeführten Versorgungsabschlägen um maximal 10,8 v. H. bleibt die Mindestversorgung unberührt.

T 90:

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es genügt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von nur fünf Jahren (Wartezeit) abgeleistet hat. Mindestens wird ihm Versorgung in Höhe von 1 226 Mindestversorgung (Stand: August 2004) gewährt; das sind 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr. A 4.

Versorgung erhält der Beamte auf Lebenszeit, der wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer das 27. Lebensjahr vollendet und sich in einer Probezeit bewährt hat. Beamte, die während der Probezeit dauernd dienstunfähig werden, erwerben keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch und sind zu entlassen. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, ohne dass vor Ablauf der Probezeit eine generelle Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung besteht. Von den 364 Beamten, die im Zeitraum von 2000 bis 2003 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, gehörten allein 138 (38 v. H.) der Altersgruppe bis zum 35. Lebensjahr an.

Zu T 89 und 90:

Die Sachdarstellungen des Rechnungshofs bedürfen keiner Stellungnahme des Senats.

T 91:

Nach Auswertung von 39 Vorgängen der frühzeitigen Zurruhesetzung, davon 29 aufgrund psychiatrischer Erkrankung, wurde in mehr als der Hälfte der Fälle kurz nach der Verbeamtung auf Lebenszeit Dienstunfähigkeit festgestellt. Der Rechnungshof nennt folgende Beispiele:

· Eine 27-jährige Beamtin, die zuvor keine gesundheitlichen Auffälligkeiten erkennen ließ und deren dienstliche Leistungen als sehr gut beurteilt wurden, begibt sich zehn Tage nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in psychiatrische Behandlung. Nach längerer Erkrankung wird sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ihr langjähriger Lebensgefährte wurde als 32-jähriger Beamter fast zur gleichen Zeit aus ähnlichen Gründen in den Ruhestand versetzt.

· Nach seiner Verbeamtung auf Lebenszeit erkrankte ein Beamter und blieb dem Dienst von nun an auf Dauer fern. Nach drei Jahren wurde er im Alter von 31 Jahren wegen „orthopädisch/psychischer Beschwerden" vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Beamte hatte lediglich eine Dienstzeit von fünfeinhalb Jahren zurückgelegt, davon entfiel ein Jahr auf den bei der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst. Nicht bekannt war seinerzeit, dass der Beamte außerdienstlich - auch während seiner Erkrankung - ein Fortbildungsstudium als Betriebswirt bis zum erfolgreichen Abschluss weiter betrieben und eine Ausbildereignungsprüfung vor der IHK abgelegt hatte.

· Nach der Geburt eines Kindes nahm eine 28-jährige Beamtin - drei Monate nach der Verbeamtung auf Lebenszeit - den Dienst nicht mehr auf. Sie wurde wegen eines „neurologisch-psychologischen Formenkreises" nach einer Dienstzeit von sieben Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zehn Monate später wird der bei derselben Dienstbehörde im Beamtenverhältnis beschäftigte Ehemann ebenfalls wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

· Eine andere Beamtin erkrankt sieben Monate nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit und wird acht Monate später im Alter von 28 Jahren wegen psychischer Probleme in den Ruhestand versetzt. Gegenüber dem Landesverwaltungsamt hat sie erklärt, nunmehr als freischaffende Künstlerin selbstständig zu sein. Während ihrer aktiven Dienstzeit war die Beamtin bereits im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit entsprechend tätig.

Zu T 91:

Die Senatsverwaltung für Inneres hat stichprobenweise 10 der 81 sogenannten Frühestpensionierungsfälle, u. a. auch die vom Rechnungshof dargestellten vier Beispielfälle, überprüft. In keinem einzigen Fall waren grobe Bearbeitungsfehler durch die Dienstbehörde feststellbar. Zum überwiegenden Teil sind diese Frühpensionierungen wegen psychischer Erkrankungen erfolgt.

Ein Krankheitsbild, das selbst für den medizinischen Sachverständigen nur schwer nachweisbar und nachvollziehbar ist. So hat die Dienstbehörde, wie vom Rechnungshof als Konsequenz gefordert (T 95), in einem Fall rechtzeitig vor der Verbeamtung auf Lebenszeit ein zusätzliches (externes) psychiatrisches Fachgutachten eingeholt. Auch in dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wurde bekräftigt, dass aus medizinischer Sicht kein Risiko für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bestehe. Dennoch musste die Beamtin fünf Jahre später wegen schwerer depressiver Erkrankung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. In einem anderen Fall ist eine rechtzeitige Entlassung der Beamtin durch die Dienstbehörde vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit am Einspruch des Personalrats gescheitert.

Zu kritisieren ist an dieser Stelle die überzogene und zum Teil unrichtige Darstellung des Sachverhalts durch den Rechnungshof. Beispielsweise hat sich der Beamte in dem 2. Beispielfall zwar für ein Betriebswirtschaftstudium immatrikuliert. Ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums findet sich in den Akten nicht.