Darlehen

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus vii hatte, hatte oberste Priorität. Zudem galt es, auch die laufenden Zahlungen nach dem SGB XII zum 01.01.2005 für den in unserer Zuständigkeit verbliebenen Personenkreis sicherzustellen, d. h. es hatte zeitgleich auch die Umstellung auf ProSoz 8.0 zu erfolgen. Angesichts dieser vorrangigen Umstellungsarbeiten war die laufende Bearbeitung zurückzustellen, die abschließende Bearbeitung der zum 31.12.2004 einzustellenden Sozialhilfeakten sowie die Bearbeitung der (insbesondere zum Jahresende verstärkt) gestellten BSHG-Anträge konnte ebenfalls ­ gezwungenermaßen ­ nicht erfolgen.

Mit dem In-Kraft-Treten des SGB II und des SGB XII hat sich unser Personal um ca. zwei Drittel reduziert (Wechsel in die Arbeitsgemeinschaft). Mit dem verbliebenen Personal konnte die Aufarbeitung der Rückstände (in einem überschaubaren, akzeptablen Zeitrahmen) nicht bewerkstelligt werden. Allein die zu bewegende Menge der Akten, die aus den verlassenen Sachgebieten zusammenzutragen waren, überstieg die vorhandenen Kapazitäten.

Wir haben uns daher bemüht, Überhangkräfte zur Unterstützung der Sachbearbeiter bei der Aufarbeitung der Rückstände vom Zentralen Überhangmanagement (ZeP) zu erhalten. Der Einsatz wurde auch bewilligt, das entsprechende Personal konnte uns aber wegen des vorrangig zu deckenden Bedarfs der Jobcenter nicht zu Verfügung gestellt werden. Von der Arbeitsagentur war unser Antrag auf Bewilligung von Personal im Rahmen einer Maßnahme zudem unter Hinweis auf das nicht bestehende öffentliche Interesse abgelehnt worden.

Für die Unterstützung des vorhandenen Personals bei der Aufarbeitung der Rückstände standen uns somit ­ neben fünf mit Jahresvertrag beschäftigten Angestellten ­ bis zum 31.03. nur zwei volle und eine halbe Kraft aus dem Personalüberhang zur Verfügung, seit dem 01.04.2005 nur noch eine Halbtagskraft, befristet bis zum 31.12.2005. Die Überhangkräfte waren uns ursprünglich zur Unterstützung bei der Eingabe für Arbeitslosengeld II zugewiesen worden und durften nach Wegfall dieser Aufgabe zur Unterstützung der Sachbearbeiter bei der Aufarbeitung der Rückstände von uns weiterbeschäftigt werden. Diese Kräfte waren zusammen mit den befristet beschäftigten Angestellten damit beschäftigt, die Rückstände zu sortieren und ordnungsgemäß unterzubringen und die Sachbearbeiter bei der Aufarbeitung, die neben dem Tagesgeschäft zu erfolgen hat, zu unterstützen. Die Aufarbeitung der Rückstände dauert an.

Bisher konnten ca. 1.300 Akten abgeschlossen werden, ca. 70 Akten sind der Kosteneinziehung zugeleitet worden. 12 Schadensfälle sind festgestellt worden, es erfolgen Prüfungen nach den Haftungsrichtlinien.

Die Bemühungen um Aufarbeitung der Rückstände bzw. Unterstützung bei dieser Aufgabe werden in dieser Ausführlichkeit geschildert, um deutlich zu machen, dass alles in unseren Kräften stehende getan wurde, um die Rückstände abzubauen. Durch die zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten sind jedoch Grenzen gesetzt, dies zeitnah zu erledigen.

Die Anstrengungen, die Bearbeitung der Rückstände voranzutreiben, mit dem Ziel, Einnahmen vollständig zu erheben und Schäden für den Landeshaushalt zu vermeiden, werden fortgesetzt.

Stellungnahme des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg

In dem Jahresbericht 2005 wird unterstellt, dass es ganz erhebliche Einnahmeverlust geben wird, da BSHG-Akten nicht abschließend bearbeitet wurden. Diese grundsätzliche Unterstellung muss so zurückgewiesen werden. In der Tat war die Umstrukturierung durch Hartz IV ein Kraftakt, der auch noch nicht beendet ist. Gleichwohl besteht die Absicht, diese Akten abschließend zu bearbeiten und die Außenstände in der Kosteneinziehung weiterzubearbeiten. Einnahmen werden dann auch erhoben. Hier handelt es sich überwiegend um Erstattungen oder um Darlehen bzw. Rückforderungen. Es soll aber nicht verborgen bleiben, dass diese Bearbeitung nicht nur ein Mengen-, sondern auch ein Mitarbeiterproblem darstellt. Die Voraussetzungen für diese Tätigkeit sind uns von der Senatsverwaltung für Finanzen weitgehend genommen worden, da Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus viii hier bereits bedingt durch Hartz IV etliche Summen in den Etats abgesetzt wurden. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass entsprechendes Personal nicht mehr finanziert ist.

Ferner muss die ermittelte Summe angezweifelt werden. Selbst bei korrekter Einnahmenerhebung und Geltendmachung zeigt es sich, dass die Einziehung der Beträge wenig erfolgreich ist.

Auch hier macht sich die zunehmende Schuldenproblematik verbunden mit der Arbeitsmarktsituation bemerkbar.

Trotzdem werden alle Möglichkeiten genutzt, um die möglichen Einnahmen zu erzielen.

Stellungnahme des Bezirksamts Neukölln

Die Auswirkungen, die sich für die bezirklichen Ämter für Soziales infolge der veränderten bzw. neuen Rechtskreise ergeben haben, sind in T 105 bis 109 nachhaltig dargestellt. In Ergänzung der damit insgesamt eingetretenen Belastungssituation muss zusätzlich noch die Veränderung des § 53 AG KJHG erwähnt werden.

Mit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII zum 01.01.2005 sowie dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des BSHG und des GsiG ergibt sich für das Amt für Soziales die Notwendigkeit umfangreicher Abschlussarbeiten. Das Amt für Soziales war und ist sich dessen bewusst, dass trotz veränderter Strukturen und der damit verbundenen Arbeitsbelastungen alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um Einnahmen vollständig zu erheben und Schäden für den Landeshaushalt zu vermeiden.

Eine der aufwändigsten und derzeit schwierigsten Aufgaben besteht in der Schließung der Altakten, wobei im Bereich des Neuköllner Amtes für Soziales insgesamt etwa 33.000 Altakten mit einem jeweils unterschiedlichen Bearbeitungsstand (erledigt, Fristabläufe abzuwarten, offene Anträge, Rechtsbehelfe anhängig, Forderungen einzutreiben) zu schließen waren.

In das neu gegründete Jobcenter Neukölln sind davon 15.000 Vorgänge gewechselt; sie waren aus diesem Grunde vorrangig zu bearbeiten.

Um dem beschriebenen massiven Problem Rechnung zu tragen, hat das Amt für Soziales am 27.01.2005 eine Arbeitsanweisung erlassen, die die Grundlage für einen ordnungsgemäßen und effektiven Abschluss der Altakten bildet. Nach dieser Arbeitsanweisung sind alle Leistungsfälle nach dem BSHG in die folgenden Kategorien einzuordnen:

1. Abgeschlossen

In diesen Fällen ist eine Bearbeitung, die in die Zuständigkeit der Leistungsstelle fällt, nicht mehr erforderlich und es ist diesbezüglich auch nichts mehr zu erwarten oder abzuwarten (Eingänge, Fristen). Die Akten abgeschlossener Fälle, die nicht nach dem SGB XII weiterbetreut werden, sind gemäß einer Arbeitsanweisung aus dem Jahr 2001 zu archivieren. Sollten allerdings Forderungen durch eine andere Stelle (z. B. Kosteneinziehung) zu verfolgen sein, müssen die Leistungsakten ­ gegebenenfalls mit einer Beiakte ­ zunächst dieser Stelle zur Prüfung zugeleitet werden.

Wird ein abgeschlossener Fall nach dem SGB XII weiterbearbeitet, sind die Akten wie Vorbände zu den SGB XII-Akten zu behandeln, wobei die Bandzählung nicht unterbrochen werden darf.

2. Bearbeitet

Der weitere Gang der Angelegenheit hängt von Faktoren ab, die nicht im Einflussbereich der Leistungsstelle liegen. Hierzu gehören auch Fälle, in denen Rechtsbehelfe anhängig sind (Widersprüche, Klagen, gerichtliche Eilaufträge). Bearbeitete Fälle müssen regelmäßig darauf Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus ix überprüft werden, ob sich an ihrer Zuordnung zwischenzeitlich ­ insbesondere durch Ablauf von Fristen ­ etwas geändert hat.

3. Zu bearbeiten

In dieser Kategorie sind (auch) noch Einzelarbeiten durch die Leistungsstelle zu erledigen. Zu bearbeitende Fälle müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen des BSHG behandelt werden, soweit die jeweilige Einzelangelegenheit noch in dessen Gültigkeitszeit fällt. Insbesondere bei Anträgen auf einmalige Leistungen ist zu prüfen, ob der Bedarf noch bis zum 31.12. bekannt gegeben worden ist (§ 5 BSHG).

Die Arbeitsanweisung vom 27.01.2005 verpflichtet außerdem die Gruppenleitungen, dem Dezernenten der Abteilung Soziales und Bürgerdienste wöchentlich den Stand der Bearbeitung pro Sachgebiet zu melden. Die laufend geführte Statistik weist nach dem Meldedatum vom 25.07.2005 eine Erledigungsquote im Sinne der Arbeitsanweisung von knapp 50 vom Hundert aus. Das Neuköllner Amt für Soziales geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Behandlung der BSHG-Altfälle zum 31.12.2005 abgeschlossen sein wird.

Insofern trifft die Aussage in T 108, bisher sei eine Strategie nicht erkennbar, wie die Akten abschließend bearbeitet werden sollen, für das Amt für Soziales im Bezirk Neukölln nicht zu.

Stellungnahme des Bezirksamts Treptow-Köpenick

Das vom Rechnungshof skizzierte Problem besteht tatsächlich. Auch im hiesigen Sozialamt ist eine Vielzahl von Sozialhilfeakten, die unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes angelegt wurden, bisher nicht abgeschlossen worden. Die Leitungskräfte haben die zeitnahe abschließende Bearbeitung von Sozialhilfeakten von den Mitarbeitern/innen immer wieder eingefordert.

Nicht abgeschlossene Akten wurden sortiert und in Listen dokumentiert gelagert. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten wurde die abschließende Bearbeitung realisiert. Trotzdem ist es wegen der allgemein bekannten äußerst angespannten Personalsituation in den Sozialämtern in den letzten Jahren hier wie in allen anderen Sozialämtern zu erheblichen Rückständen in der Aktenbearbeitung gekommen. Mit Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes zum 31.12.2004 und In-Kraft-Treten der Bücher II und XII des Sozialgesetzbuches sind über 90 % der Mitarbeiter/innen der Offenen Hilfe in das zum 01.01.2005 neu eingerichtete Jobcenter umgesetzt worden. Die in diesem Zusammenhang eingestellten Akten müssen zusätzlich zu den laufenden Pflichtaufgaben des Sozialamtes durch die hier verbliebenen Mitarbeiter/innen des Sozialamtes der abschließenden Prüfung unterzogen werden und gegebenenfalls noch bestehende Forderungen müssen festgestellt und geltend gemacht werden

In den Leistungsfällen, in denen in der Vergangenheit Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wurden und seit dem 01.01.2005 Hilfen nunmehr Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII weitergewährt werden, ergeben sich keine erheblichen Probleme. Bisher offen gebliebene Ansprüche aus dem Jahr 2004 können in der Regel im Rahmen des laufenden Leistungsfalles reguliert werden.

Erhebliche Probleme ergeben sich allerdings in der sogenannten Offenen Hilfe, in der in der Vergangenheit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wurde.

Die Empfänger dieser Leistungen sind bis auf wenige Ausnahmefälle in den Regelungsbereich des SGB II übernommen worden und empfangen nun Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jobcenter. Die für diesen Personenkreis hier geführten Sozialhilfeakten hätten mit Ablauf des vergangenen Jahres schlussbearbeitet gegebenenfalls geschlossen bzw. zur Weiterverfolgung offener Ansprüche an die RKU-Stelle abgegeben werden müssen. Aufgrund der erhebliche Kapazitäten bindenden Umstellungsarbeiten im Verlauf des zweiten Halbjahres 2004 und der nachfolgenden Umsetzung großer Teile des Personals in das Jobcenter konnten diese Abschlussarbeiten weitgehend nicht realisiert werden.