Pflegeversicherung

(Wieder-) Inbetriebnahme - nicht gesondert berechnet werden. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes dürfen nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.

Ferner dürfen sowohl bei anteilsfinanzierten als auch bei vollfinanzierten Maßnahmen die Bewohner grundsätzlich nicht mit Altrestbuchwerten belastet werden sowie keine Nutzungsentgelte für Gebäude für einen Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme der Fördermaßnahme und Grundstückskosten zu keinem Zeitpunkt gesondert berechnet werden.

Wegen des generellen Umlageverbotes von Grundstückskosten gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI war eine spezielle Regelung dazu für die bei nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz geförderten Baumaßnahmen im Landespflegeeinrichtungsgesetz bislang nicht notwendig. Nunmehr wird aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 24.07.2003 die vom Bund verlangte Nichtumlage von Grundstückskosten bei nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz geförderten Baumaßnahmen in das Landespflegeeinrichtungsgesetz aufgenommen.

Durch ein redaktionelles Versehen war das bei nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz geförderten Baumaßnahmen auf Nutzungsentgelte für Gebäude beschränkte Umlageverbot gemäß der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den neuen Bundesländern einschließlich Berlin geschlossenen Verwaltungsvereinbarung in Absatz 3 auf alle Nutzungsentgelte für den Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme der Fördermaßnahme erstreckt worden. Dies ist gegenüber den Trägern der Pflegeeinrichtungen unbillig und soll nunmehr auf die tatsächlich erfolgten Vereinbarungen zurückgeführt werden.

Da mit den Änderungen der Absätze 2 und 3

sämtliche mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Berechnungseinschränkungen in das LPflegEG aufgenommen werden, kann der bisher in Abs. 1 Satz 2 enthaltene Verweis auf die Bewilligungsbescheide entfallen.

Die Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3 sollen gem. Artikel III ab dem 26. Juli 2002, also rückwirkend seit dem Inkrafttreten des aktuellen Landespflegeeinrichtungsgesetzes gelten, da dies in den erteilten und bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden bereits so geregelt war und die Pflegebedürftigen nicht nachträglich zusätzlich belastet werden.

Bei nach Art. 52 Pflegeversicherungsgesetz geförderten Baumaßnahmen wird der in § 6 Abs. 4 der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Berlin und den neuen Ländern bestehenden Verwaltungsvereinbarung zu Art. 52

Pflegeversicherungsgesetz festgelegte pauschale Zinssatz von 6 v.H., der im Innenverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den neuen Ländern gilt, aus Vereinfachungsgründen durch den neuen Abs. 5 auch auf das Verhältnis zwischen dem Land Berlin und den Empfängern von Fördermitteln nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz übertragen.

Artikel II: Artikel II regelt die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes.

Artikel III: Artikel III enthält das Inkrafttreten. Die Begründung für das rückwirkende Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 und des §10 Abs. 1, 2 und 3 ist der Einzelbegründung zu den Nummern 1 und 3 zu entnehmen.

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte LPflegEG i.d.F. vom 19. Juli 2002 Vorgeschlagene Änderungen

§ 3:

Grundsätze der Förderung ...

(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und dazu auf Verlangen die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung prüft abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und stellt das Ergebnis der Prüfung durch einen Prüfbescheid fest.

§ 3:

Grundsätze der Förderung ...

(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und dazu auf Verlangen die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Bei der Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 prüft die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung prüft abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und stellt das Ergebnis der Prüfung durch einen Prüfbescheid fest. Bei der Pauschalförderung nach § 6 gilt die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel mit dem Nachweis der nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen als nachgewiesen.

§ 8:

Rückforderung, Zinsen und dingliche Sicherung:

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits geleistete Fördermittel zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.

(2) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach der Höhe der bewilligten Fördermittel. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft, hergestellt, instandgesetzt oder instandgehalten worden sind, mindert sich der Rückforderungsanspruch entsprechend der abgelaufenen Zweckbindungsdauer, die sich entweder aus dem Bewilligungsbescheid ergibt oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer entspricht. Bei anteiliger Förderung ist der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig begrenzt.

(3) Rückforderungsansprüche sind vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Fördermittelempfänger die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Rückförderungsansprüche des Landes aus der Einzelförderung und der Förderzweck sollen regelmäßig in geeigneter Weise dinglich gesichert werden.

§ 8:

Rückforderung, Zinsen und dingliche Sicherung:

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits geleistete Fördermittel zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.

(2) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach der Höhe der bewilligten Fördermittel. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft, hergestellt, instandgesetzt oder instandgehalten worden sind, mindert sich der Rückforderungsanspruch entsprechend der abgelaufenen Zweckbindungsdauer, die sich entweder aus dem Bewilligungsbescheid ergibt oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer entspricht. Bei anteiliger Förderung ist der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig begrenzt.

(3) Für die Verzinsung von Rück-forderungsansprüchen gilt § 49 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Rückförderungsansprüche des Landes aus der Einzelförderung und der Förderzweck sollen regelmäßig in geeigneter Weise dinglich gesichert werden.

(6) Für ausgezahlte Fördermittel aus der Einzelförderung, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet werden, ist § 49 a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt, soweit Fördermittel in Anspruch genommen werden, obwohl Eigenmittel anteilig einzusetzen sind.

§ 10:

Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz:

(1) Diese Übergangsregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Einsatz von Finanzmitteln nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2002 einen Bewilligungsbescheid erhalten. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bewilligte Maßnahmen ist der jeweilige Bewilligungsbescheid maßgebend.

(2) Im Fall einer Anteilsfinanzierung darf die Belastung der Pflegebedürftigen 20 vom Hundert des Festbetrages nicht übersteigen. Darüber hinaus gehende Kosten für Wiederbeschaffungs-, Ergänzungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand dürfen für ein Jahr nach der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht gemäß § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden. Danach dürfen neben den nach Satz 1 zulässigen Belastungen nur neu entstandene Investitionsaufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.

(3) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt sicher, dass die Bewohner grundsätzlich nicht mit Altrestbuchwerten belastet werden und Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme nicht gemäß § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden.

(4) Die Berechnungsverbote beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

§ 10:

Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz:

(1) Diese Übergangsregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Einsatz von Finanzmitteln nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2002 einen Bewilligungsbescheid erhalten. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bewilligte Maßnahmen ist der jeweilige Bewilligungsbescheid maßgebend.

(2) Im Fall einer Anteilsfinanzierung darf die Belastung der Pflegebedürftigen 20 vom Hundert des Festbetrages nicht übersteigen. Darüber hinaus gehende Kosten für Wiederbeschaffungs-, Ergänzungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sowie Nutzungsentgelte für bewegliche Anlagegüter dürfen für ein Jahr nach der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht gemäß § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden.

Danach dürfen neben den nach Satz 1 zulässigen Belastungen nur neu entstandene InvestitionsaAufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.

Im Falle einer Vollfinanzierung dürfen ab dem 1. Januar 2003, frühestens jedoch ab Inbetriebnahme der Fördermaßnahme, nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.

(3) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt sicher, dassFerner dürfen die Bewohner grundsätzlich nicht mit Altrestbuchwerten belastet werden sowieund keine Nutzungsentgelte für Gebäude für einen Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme der Fördermaßnahme nicht und Grundstückskosten zu keinem Zeitpunkt nach gemäß § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden.

(4) Die Berechnungsverbote beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

(5) Abweichend von § 8 Abs. 3 und 6 ist bei nach Artikel 52 des Pflegeversicherungsgesetzes geförderten Baumaßnahmen ein Zinssatz von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.