Wohnen

9 2. die über die Grenzen des Bebauungsplans in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplans;

3. die im Bereich einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 18 Satz 1 AGBauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Rechtsverordnung hinausreichen, die Fläche im Bereich der Rechtsverordnung;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 18 Satz 1 AGBauGB besteht,

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden oder dinglich gesicherten Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

5. die über die sich nach Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe b ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen zwischen der Verkehrsanlage oder im Fall von Nummer 4 Buchstabe b der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(3) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

2. ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks oder die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 2 nicht erfasst wird.

- 10 § 14

Nutzungsfaktoren für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke:

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach der Bauordnung für Berlin Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss in Sinne der Bauordnung für Berlin, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 3 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich bis einschließlich zum achten Vollgeschoss je weiteres Vollgeschoss um 0,5, darüber hinaus je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt, jeweils bezogen auf die in § 13 Abs. 2 bestimmten Flächen, bei Grundstücken,

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2),

a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

b) und für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf eine ganze Zahl aufgerundet wird;

c) und für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf eine ganze Zahl aufgerundet wird;

d) und auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;

e) und für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;

f) und für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;

g) und für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach den Buchstaben a bis c;

- 11 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nummer 1 Buchstabe a oder den Buchstaben d bis g oder die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c;

3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4), wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4 a Baunutzungsverordnung), Dorfgebietes (§ 5 Baunutzungsverordnung) oder Mischgebietes (§ 6 Baunutzungsverordnung) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Postund Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 Baunutzungsverordnung), Gewerbegebietes (§ 8 Baunutzungsverordnung), Industriegebietes (§ 9 Baunutzungsverordnung) oder Sondergebietes (§ 11 Baunutzungsverordnung) liegt.

§ 15:

Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung:

(1) Für die Flächen nach § 13 Abs. 3 gilt als Nutzungsfaktor bei Grundstücken, die

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, 0,5;