Straßenausbaubeitrags

Bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrags sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Erschließungsbeitragsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 23

Ablösung:

(1) Es kann vereinbart werden, dass ein Straßenausbaubeitrag vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst wird. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(2) In dem Ablösungsvertrag sind die beitragsfähige Ausbaumaßnahme (§ 1) und die Grundstücksfläche, auf die sich der Ablösungsbetrag bezieht (§ 13), zu bezeichnen.

§ 24

Verwaltungsvorschriften

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 25

Übergangsvorschrift Straßenausbaubeiträge werden erstmalig für die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen erhoben, bei denen die Beteiligung der Beitragspflichtigen nach § 3 Abs. 3 und das Ausschreibungsverfahren für die Bauleistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.

§ 26

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

- 16 A. Begründung:

a) Allgemeines:

Für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen sowie von unbefahrbaren Wohnwegen sind aufgrund von Bundesrecht Erschließungsbeiträge zu erheben. Für die spätere Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung dieser öffentlichen Straßen werden in Berlin bisher keine Beiträge erhoben, obwohl dies in allen übrigen Bundesländern (außer Baden-Württemberg) schon seit Jahren bzw. Jahrzehnten geschieht. Dieser so genannte Straßenausbaubeitrag soll auch in Berlin erhoben werden. Er ist der Ausgleich für die Vorteile, die den Grundstückseigentümern dadurch erwachsen, dass sie eine verbesserte oder erneuerte Verkehrsanlage benutzen können.

Die Erhebung von Beiträgen und anderen öffentlichen Abgaben ist für die anderen Bundesländer in den Kommunalabgabengesetzen geregelt. Sie schreiben den Erlass einer gemeindlichen Satzung vor, in der u. a. geregelt sein muss, wie sich der Beitrag errechnet. Eine Satzung als Rechtsquelle gibt es in Berlin nicht.

Als Kommunalabgabengesetz gilt in Berlin das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Gebühren- und Beitragsordnungen als Rechtsverordnungen des Senats bildet. Nach § 4 dieses Gesetzes werden Beiträge "zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen". Für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wären zusätzlich Beitragsordnungen zu erlassen.

Das Verfahren beim Erlass von Beitragsordnungen nach § 7 des Gesetzes ist in einer Weise geregelt, dass es einer Rechtsverordnung für jede einzelne Baumaßnahme gleichkommt. Daran scheitert die Beitragserhebung in der Praxis.

Die Einbeziehung der Gewerbetreibenden in den Kreis der Beitragsschuldner bereitete zusätzlich Probleme für die Abgrenzung der Vorteile unter den Grundstückseigentümern, Gewerbetreibenden und der Allgemeinheit. Angesichts dessen bedarf es als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eines besonderen Straßenausbaubeitragsgesetzes, in dem die Vorschriften eines Kommunalabgabengesetzes und einer Satzung zusammengefasst werden.

Als Art der Abgabe kommt eine Steuer nicht in Betracht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollen Steuern zur Deckung der Ausgaben erst erhoben werden, wenn die Erhebung von speziellen Entgeltabgaben wie Gebühren und Beiträgen nicht in Betracht kommt (so z. B. § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - GV. NRW. S. 712 -, zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes vom 25. September 2001 - GV. NRW. S. 708 -, ebenso § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 15. Juni 1999 - GVBl. I S. 231, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 GVBl. I S. 272) -. Obwohl dieses Subsidiaritätsprinzip nicht ausdrücklich in eine landesrechtliche Vorschrift Berlins aufgenommen worden ist, gilt es doch allgemein als finanzpolitischer Grundsatz.

- 17 Für die anderen Bundesländer ist das Subsidiaritätsprinzip in den Gemeindeordnungen vorgeschrieben. So heißt z. B. § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 303) unter der Überschrift "Grundsätze der Einnahmebeschaffung": "(2) Sie (die Gemeinde) hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, 1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im übrigen aus Steuern, zu beschaffen."

Zu der wortgleichen Vorschrift der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen hat das OVG Münster im Urteil vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 - (DÖV 1990, S. 615) entschieden: "Die Gemeinden sind gemäß § 63 Abs. 2 GO (jetzt § 76 Abs. 2) verpflichtet, ihre Einnahmemöglichkeiten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen auszuschöpfen, bevor sie Steuern erheben; dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn und soweit die Erhebung spezieller Entgelte nicht vertretbar und geboten ist."

Die Erhebung des Straßenausbaubeitrags ist durch das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Einnahmebeschaffungsgrundsätze geboten.

Die Subsidiarität der Steuer war in Preußen schon seit dem 1. April 1895 in § 2 Abs. 1 Satz 1 des pr. Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) normiert. Unter der Überschrift "Schranken des Steuererhebungsrechts" hieß es dazu: "(1) Die Gemeinden dürfen von der Befugnis, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen."

Dem Steuererhebungsrecht wurde dem gemäß eine subsidiäre Rolle zugewiesen (vgl. Suren, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preussischen Gebiete, 1950, Anm. 2 zu § 2).

Das pr. KAG wurde in Berlin durch das Gesetz über Gebühren und Beiträge abgelöst. Es ist nicht ersichtlich, warum das Subsidiaritätsprinzip nicht ausdrücklich in dieses Gesetz aufgenommen worden ist. Möglicherweise hielt man dies seinerzeit deshalb nicht für erforderlich, weil dieses Prinzip als allgemeiner Grundsatz ohnehin Geltung beansprucht (vgl. in diesem Sinne etwa Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 3 Rnr. 23).

Der Vorrang des Beitrags vor der Steuer wird im Übrigen durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG auch verfassungsrechtlich begründet. Im Gegensatz zu den übrigen Steuerzahlern sollen die Beitragspflichtigen die ihnen als Anliegern gewährten besonderen Vorteile nachträglich abgelten, die vorher auf Kosten der Allgemeinheit (aus dem Haushalt) finanziert worden sind. Sowohl als Folge der Erschließung als auch als Folge der Ausbaumaßnahme besteht eine Ungleichheit zwischen den Anliegern und der Allgemeinheit, so dass der Steuerzahler nur mit dem über den Anliegervorteil hinausgehenden Rest belastet