Eigentümers als Beitragsschuldner

Die Nutzer der landeseigenen Grundstücke nehmen nämlich die Straßen gleichermaßen in Anspruch und veranlassen in entsprechendem Umfang die Straßenbaulast Berlins. Folglich entspricht diese Regelung - im Vergleich mit dem Erschließungsbeitrag - eher dem Wesen des Straßenausbaubeitrags.

Der Verfügungsberechtigte nimmt die Rechte des Eigentümers wahr, solange das Eigentum im Grundbuch nicht bereinigt ist. Es ist gerechtfertigt, ihn nach Absatz 3 an die Stelle des Eigentümers als Beitragsschuldner treten zu lassen, weil er für den Fall, dass er selbst nicht als Eigentümer bestätigt wird, einen Erstattungsanspruch gegen den Eigentümer hätte (§ 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes). Seine Person ergibt sich allgemein aus gesetzlichen Vorschriften.

Die Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung entspricht der des Erschließungsbeitragsrechts in § 134 Abs. 1 BauGB.

20. Zu § 18:

Die Bestimmung des Straßenausbaubeitrags als öffentliche Last entspricht der Regelung beim Erschließungsbeitrag in § 134 Abs. 2 BauGB.

21. Zu § 19:

Mit § 19 Satz 1 soll verhindert werden, dass im Zeitraum vor der Vertreterbestellung eine Anspruchsverjährung eintritt. Die Ermächtigung zur Datenerhebung ohne Kenntnis der Betroffenen (§ 33 EBG) soll auch gegenüber dem Vertreter gelten.

22. Zu § 20:

Die Fälligkeit - ein Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids entspricht der Regelung beim Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 1 BauGB.

23. Zu § 21:

Die Bestimmungen über die Stundung (Absatz 1) und über die Verrentung (Absatz 2) lehnen sich an die Regelungen beim Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 BauGB an. Im übrigen sind infolge der Verweisung in § 22 die Verfahrensvorschriften des Erschließungsbeitragsgesetzes anzuwenden.

Während sich der Zinssatz bei der Stundung nach den §§ 27 und 30 EBG bestimmt, bestimmt sich der Zinssatz bei der langfristigen Verrentung in Anlehnung an die Ausführungsvorschriften zu § 59 der Landeshaushaltsordnung nach dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB. Dies soll einen dem Geldmarkt angemessenen Zinssatz sicherstellen.

- 37 Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Erfüllung der Zahlungspflicht eine persönliche wirtschaftliche Härtesituation zur Folge hätte. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Beitragspflichtige aufgrund seiner Zahlungsverpflichtung in der Bewahrung und Bewirtschaftung seines Grundbesitzes gefährdet würde.

Eine über drei Jahre hinausgehende Stundung ist im Ausnahmefall zur Abwendung einer unbilligen Härte zulässig, wenn die Beitragsschuld im Grundbuch zugunsten des Landes Berlin gesichert wird.

Eine teilweise Stundung der Beiträge aus Billigkeitsgründen ist insbesondere auch in den Fällen geboten, in denen die tatsächliche bauliche Ausnutzung des beitragspflichtigen Grundstücks von der bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegten (der planungsrechtlich zulässigen) Bebauung erheblich abweicht.

Die Regelung über den völligen oder teilweisen Erlass (Absatz 3 Satz 1) lehnt sich an die Regelung beim Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB an.

Von mehreren Verkehrsanlagen erschlossene Grundstücke (Absatz 3 Satz 2):

Eine Vergünstigungsregelung hat umverteilende Wirkung zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen. Sie ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn der auszugleichende Vorteil durch die ausgebaute Verkehrsanlage im Verhältnis zu den anderen Beitragspflichtigen geringer ist. Ein geringerer Vorteil kann nur angenommen werden, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage durch die abzurechnende Ausbaumaßnahme eine Ausstattung erhalten hat, die eine andere das Grundstück bevorteilende Verkehrsanlage bereits besitzt (vgl. u. a. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 1977 ­ II A 1475/75 ­ KStZ 1977, 219; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Mai 2000 ­ B 2 S 481/99). Dass der Vorteil für den Eigentümer geringer ist, weil er bereits eine besser ausgestattete Verkehrsanlage benutzen konnte, mag im Einzelfall zutreffen. Im Regelfall hat die weitere nun gleichwertig ausgestattete Verkehrsanlage für ihn den gleichen Nutzungsvorteil wie für die anderen Anlieger der Straße auch, weshalb es für eine Umverteilung keine Rechtfertigung gibt. Deshalb raten alle neueren Mustersatzungen der Bundesländer und die Literatur von einer Ermäßigung ab (vgl. z. B. Mustersatzungen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, NRW; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 8 Rnr. 481 ff).

Aus Gründen der Billigkeit wird dennoch eine Absenkung der auf das Grundstück entfallenden Beiträge auf 2/3 zu Lasten des Landes Berlin für mehrfach erschlossene Grundstücke festgesetzt, weil der Nutzungsvorteil beim Ausbau mehrerer Straßen sich für das Grundstück in der Regel nicht entsprechend erhöht. Oftmals wird ein mehrfach erschlossenes Grundstück in seinen Nutzungsbeziehungen und in der von ihm ausgehenden Nutzungsintensität nur zu einer (von mehreren) Straßen im Vergleich zu anderen Anliegern gleichwertig sein. Selbst in dem Fall, dass ein Grundstück zu mehreren vorbeiführenden Straßen Nutzungsbeziehungen haben sollte, wird sich die Nutzungsqualität und quantität eher teilen als kumulieren.

- 38 24. Zu § 22:

Die Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des Erschließungsbeitragsgesetzes dient der Vereinheitlichung für die vergleichbare Materie des Straßenausbaubeitrags. Sie bewirkt jedoch nicht, dass § 135 BauGB (vgl. § 27 und § 32 EBG) Anwendung findet. Das Straßenausbaubeitragsgesetz ist demgegenüber lex specialis.

25. Zu § 23:

Die Ablösung einer noch nicht entstandenen Beitragspflicht durch Zahlung eines Pauschalbetrages kann im besonderen Interesse der Beitragspflichtigen liegen, weil z. B. ein für die nähere Zukunft absehbarer Straßenausbaubeitrag in der Finanzierung eines aktuellen Bauvorhabens (noch) nicht berücksichtigt werden könnte. Durch die Vereinbarung eines Ablösungsbetrages würde dieser Beitrag quasi vorgezogen werden können. Für den Beitragspflichtigen bietet sich damit auch ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Die Ablösung kann als ein Mittel der Vorfinanzierung auch im Interesse Berlins liegen. Der Verfahrensweg über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag hat sich in anderen Bundesländern hinreichend bewährt. Im Gegensatz zu einer durch Leistungsbescheid zu verlangenden Vorauszahlung entsteht bei der Ablösung wegen des beiderseitigen Einvernehmens kein weiterer Verwaltungsaufwand. Die Maßnahme, für die ein Ablösungsbetrag vereinbart werden soll, muss nach Umfang und Zeitpunkt weitgehend konkret absehbar sein. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Beitragsanspruch erfüllt.

26. Zu § 24:

Wegen der sachlichen Nähe zum Erschließungsbeitrag und des ähnlich hohen Schwierigkeitsgrades ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch für das Straßenausbaubeitragsrecht zuständig. Es wäre nicht vertretbar, die weitgehend gleiche Materie auf verschiedene Verwaltungen zu verteilen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird zum Erlass von Verwaltungsvorschriften für den Straßenausbaubeitrag ermächtigt.

27. Zu § 25:

Für Ausbaumaßnahmen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen waren, kann ein Straßenausbaubeitrag nicht mehr erhoben werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht zulässig, eine öffentliche Abgabe für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand zu erheben. Bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossene Ausbaumaßnahmen bleiben beitragsfrei. Straßenausbaubeiträge werden allein für die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen erhoben, bei deren Festlegung die Beitragspflichtigen gemäß den Regeln dieses Gesetzes beteiligt worden sind. Nur für solche Ausbaumaßnahmen sollen die Beitragspflichtigen bezahlen. Demzufolge muss ein Bauprogramm (§ 3 Abs. 1) aufgestellt und eine Beteiligung (§ 3 Abs. 3) durchgeführt worden sein. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens markiert den Beginn der Ausbaumaßnahme. Die Beitragspflichten entstehen, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und der Aufwand feststellbar ist.