Eigentümer

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften in § 19:

1. § 11 b des Vermögensgesetzes Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1974) lautet: § 11 b - Grundsatz Vertreter des Eigentümers (1) Ist der Eigentümer eines ehemals stattlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

2. § 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) lautet: § 33 - Verarbeitung von Daten

Die für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen Behörden dürfen die zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge und die für den Inhalt und die Bekanntgabe der Beitragsbescheide erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts ohne Kenntnis der Betroffenen bei den dafür zuständigen Stellen erheben und verarbeiten. Dabei können auch automatische Datenverarbeitungsanlagen benutzt werden.

In § 21 Abs. 2 1. § 247 Abs. 1 BGB lautet: § 247 - Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

2. § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.3.1897 (RGBl. S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) lautet: § 10

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) bleiben unberührt;

Dritter Abschnitt des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) lautet: Dritter Abschnitt Verfahren §19 Grundsatz

Auf den Erschließungsbeitrag sind die folgenden Vorschriften der §§ 20 bis 33 anzuwenden.

Im übrigen gilt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

§ 20 Gesamtschuldner

(1) Schulden mehrere Beitragspflichtige den Erschließungsbeitrag als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Beitragsbescheide ergehen.

(2) Betrifft ein zusammengefasster Beitragsbescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Der Beitragsbescheid ist den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, wenn sie dies beantragt haben.

§ 21 Erhebungsfrist

(1) Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist nicht mehr zulässig, wenn die Erhebungsfrist abgelaufen ist.

(2) Die Erhebungsfrist beträgt vier Jahre.

(3) Die Erhebungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist.

(4) Die Frist ist gewahrt, wenn der Beitragsbescheid vor ihrem Ablauf den Bereich der für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen Behörde verlassen hat.