Ratenzahlung

§ 22 Ablaufhemmung:

(1) Die Erhebungsfrist läuft nicht ab, solange die Erhebung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Beitragsbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Erhebungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids.

(3) Wird innerhalb der Erhebungsfrist ein Betragsbescheid mit einem Rechtsbehelf fristgerecht angefochten, so läuft die Erhebungsfrist nicht ab, bevor über die Anfechtung unanfechtbar entschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein vor Ablauf der Erhebungsfrist erlassener Beitragsbescheid nach Ablauf der Erhebungsfrist mit einem Rechtsbehelf fristgerecht angefochten wird. In den Fällen des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über die Anfechtung erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund dieser Vorschrift erlassener neuer Beitragsbescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 23 Duldungspflicht, Duldungsbescheid:

(1) Der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Inhaber des dinglichen Nutzungsrechts sowie derjenige, der ein der Veräußerung entgegenstehendes Recht besitzt, hat die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden, soweit die Vollstreckung in das Vermögen des Beitragspflichtigen wegen des Erschließungsbeitrags ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.

(2) Der Duldungsanspruch ist gegen die nach Absatz 1 Verpflichteten durch Duldungsbescheid geltend zu machen. In diesem Bescheid muss darauf hingewiesen werden, dass ein Recht zur Ablösung durch Zahlung des fälligen Erschließungsbeitrags zuzüglich der Zinsen und Säumniszuschläge besteht.

(3) Die Vorschriften über die Erhebungsfrist sind auf den Erlass eines Duldungsbescheids anzuwenden.

(4) Der Duldungsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden,

1. soweit der Erschließungsbeitrag wegen des Ablaufs der Erhebungsfrist nicht mehr erhoben werden kann oder

2. wenn der erhobene Erschließungsbeitrag verjährt ist.

§ 24 Zahlungsverjährung:

(1) Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis unterliegen der Zahlungsverjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erschließungsbeitrag fällig geworden ist.

(4) Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

§ 25 Hemmung der Zahlungsverjährung

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 26 Unterbrechung der Zahlungsverjährung:

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung beginnt, wenn der Bescheid über Maßnahmen nach Satz 1 den Bereich der Behörde verlassen hat.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort, solange eine Maßnahme oder ein Verfahren nach Absatz 1 nicht abgeschlossen oder die Frist einer Entscheidung nach Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

§ 27 Stundungszinsen

Wird der Erschließungsbeitrag ganz oder teilweise oder durch Gewährung von Ratenzahlungen gestundet, so werden außer im Falle des § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs vom Tage der ersten Fälligkeit an Zinsen erhoben.

§ 28 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung ein Erschließungsbeitrag herabgesetzt oder eine Erstattung gewährt, so ist der zu erstattende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Tag der Rechtshängigkeit, frühestens jedoch vom Tag der Zahlung an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Das gleiche gilt, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beitragsbescheids erledigt.

(2) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auferlegt worden sind.

§ 29 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

(1) Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid endgültig keinen Erfolg hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde, zu verzinsen.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des Widerspruchs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

§ 30 Zinserhebung:

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 vom Hundert. Sie sind vom ersten Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(3) Auf die Zinsen sind die Vorschriften der §§ 21 bis 26 entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Erhebungsfrist ein Jahr. Die Erhebungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, ein Erstattungsbetrag ausgezahlt worden ist oder ein außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist.

(4) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Beitragspflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann erhoben, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§ 31 Säumniszuschläge:

(1) Wird ein Erschließungsbeitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Erschließungsbeitrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei Zinsen und Säumniszuschlägen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 32 Kosten des Widerspruchsverfahrens:

(1) Für das Widerspruchsverfahren bei der Erhebung des Erschließungsbeitrags und im Verfahren nach § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben, soweit derjenige, der den Widerspruch erhoben hat, im Ergebnis unterliegt.

(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Tabelle zu § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

§ 33 Verarbeitung von Daten

Die für die Erhebung des Erschließungsbeitrags zuständigen Behörden dürfen die zur Ermittlung der Erschließungsbeiträge und die für den Inhalt und die Bekanntgabe der Beitragsbescheide erforderlichen grundstücksbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts ohne Kenntnis der Betroffenen bei den dafür zuständigen Stellen erheben und verarbeiten. Dabei können auch automatische Datenverarbeitungsanlagen benutzt werden.