Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungs und Kontrollorgan der Anstalt

Artikel 5 Verwaltungsrat

Zu Artikel 5 Abs. 1 Der Verwaltungsrat wird paritätisch mit je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Trägerländer besetzt. Eine Regelung zur Herbeiführung einer Entscheidung bei Stimmengleichheit wurde nicht getroffen, da die Mitglieder des Verwaltungsrats hierdurch gezwungen sind, Einvernehmen bei den Sach- und Personalentscheidungen zu erzielen. In Hinblick auf die Gleichberechtigung der Trägerländer und die angestrebte ausgewogene Verteilung der Kompetenzen soll ein Überstimmen eines Trägerlandes vermieden werden.

Zu Artikel 5 Abs. 2 Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

Artikel 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

Zu Artikel 6 Abs. 1 Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungs- und Kontrollorgan der Anstalt. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. In diesem Absatz werden Aufgaben von substanzieller Bedeutung aufgeführt, die dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Eine weitere Konkretisierung der Aufgaben des Verwaltungsrats erfolgt in der Satzung. Über die vom Verwaltungsrat zu regelnden Fragen ist der Personalrat vom Vorstand der Anstalt gemäß § 60 PersVG zu unterrichten.

Bei der Errichtung der gemeinsamen Anstalt wird auf eine Gewährträgerversammlung verzichtet.

Die Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Träger werden über den Verwaltungsrat gewährleistet. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind gegenüber der sie entsendenden obersten Landesbehörde weisungsgebunden.

Zu Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 bezieht sich auf die Tätigkeit des Verwaltungsrats als Kontrollorgan. Er überprüft und genehmigt das Handeln des Vorstandes und beaufsichtigt damit dessen Geschäftsführung. Im Rahmen seiner Kontrollfunktionen kann er Einblick in alle Unterlagen der Anstalt verlangen und örtliche Besichtigungen vornehmen. Nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrat oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Vorstandes und seines Vertreters. Gemäß § 4 Abs. 2 Brandenburgisches Beamtengesetz ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

Zu Artikel 6 Abs. 3 Die Regelung von Einzelheiten erfolgt in der Satzung.

Artikel 7 Vorstand

Zu Artikel 7 Abs. 1 Seite 7

Der Vorstand nimmt als zentrales Leitungsorgan die Geschäftsführung der Anstalt in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat wahr. Er hat vergleichbare Funktionen wie eine Geschäftsführung einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und ist damit für den Geschäftsbetrieb insgesamt und insbesondere für strategische Entscheidungen des Unternehmens verantwortlich. Der Vorstand der Anstalt besteht aus einer Person, die auf Vorschlag Berlins vom Verwaltungsrat bestellt wird. Der Vertreter des Vorstands wird auf Vorschlag Brandenburgs vom Verwaltungsrat bestellt. Er leitet zugleich eine Abteilung. Das dauerhafte Vorschlagsrecht für den Vorstand und seinen Vertreter ist Teil des Interessenausgleichs zwischen den beiden Ländern.

Näheres zum Vorstand und dem Vertreter des Vorstands regelt die Satzung.

Zu Artikel 7 Abs. 2 Mit Absatz 2 der Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, den Vorstand und seinen Vertreter entweder im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit zu beschäftigen.

Da Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit nach § 145 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg gesetzlich zu bestimmen sind, bedurfte es einer entsprechenden Regelung im Staatsvertrag. Die Entscheidung über die Art des Beschäftigungsverhältnisses trifft der Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3.

Am Ende der Amtszeit tritt der Beamte auf Zeit nach Maßgabe des § 146 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg in den Ruhestand. Sind die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht gegeben, ist er entlassen (§ 147 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der bestellte Vorstand oder der Vertreter des Vorstands bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet. In diesen Fällen soll während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit das bisherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht durch die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach § 93 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg oder § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Berlin enden, sondern lediglich ruhen. Diese Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes wird durch den Verweis auf § 148a des Landesbeamtengesetzes Brandenburg und § 10 a des Landesbeamtengesetzes Berlin erreicht und hat zur Folge, dass mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht die Rechtsfolge des Eintritts in den Ruhestand ausgelöst wird (Vermeidung von Versorgungslasten). Durch das 4. Verwaltungsreformgesetz Berlins ist die Regelung des § 10 b des Landesbeamtengesetzes Berlin entfallen (Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit). Aus diesem Grund wird die Fortdauer der Beamtenverhältnisse der Berliner Beamten durch den Verweis auf die gleichlautende Regelung in § 10 a des Landesbeamtengesetzes Berlin (Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe) erreicht.

Zu Artikel 7 Abs. 3 Der Vorstand ist die oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten. Er ist für die Ernennung aller Beamtinnen und Beamten der Anstalt zuständig; da die Entlassungszuständigkeit der Ernennungszuständigkeit schon kraft Gesetzes folgt (§ 98 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg), bedurfte es zu diesem Sachverhalt keiner gesonderten Regelung im Normtext selbst. Zusätzlich obliegt ihm die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. Er trifft seine Entscheidungen über Einstellungen auf Grundlage des Wirtschaftsplanes.

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Artikel 8 Veröffentlichungen

Zur Sicherung der erforderlichen Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger in Berlin und Brandenburg sowie der Kunden und Geschäftspartner der Anstalt sollen deren Satzung und ihre Änderungen sowie der jeweilige Jahresabschluss in den amtlichen Bekanntmachungen der Länder veröffentlicht werden.

Artikel 9 Finanzausstattung

Zu Artikel 9 Abs. 1 Die Anstalt ist eine eigenständige Person des öffentlichen Rechts und nicht in die Landeshaushalte der Trägerländer integriert. Für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben müssen ihr daher aus den Haushalten der Trägerländer die hierzu notwendigen Mittel zugewiesen werden. An das Budget werden Quantitäts- und Qualitätsziele geknüpft und in einer Vereinbarung dokumentiert.

Die Kosten des Landesamtes für Statistik Berlin wie auch des Statistikteils des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg sind nahezu gleich hoch. In Hinblick darauf, dass bei einer arbeitsteiligen Neuorganisation der Aufgaben in der Anstalt die Kosten nicht mehr den Trägerländern zugeordnet werden können, soll ein fester Kostenschlüssel auf Grundlage der derzeitigen Kostenanteile dauerhaft festgelegt werden. Die Aufteilung der Kosten für die Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 erfolgt daher zwischen den Trägern im Verhältnis von jeweils 50 v.H.. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich daraus, dass für das Haushaltsjahr 2003, nach Bereinigung der unterschiedlichen Rechnungslegungsverfahren in beiden Einrichtungen und Einbeziehung aller kalkulatorischen Kosten, ein annähernd gleicher Ist-Aufwand (19,445 Mio. Euro LDS Brandenburg und 20,085 Mio. Euro StaLa Berlin) ermittelt wurde und sich die Relation in Hinblick auf die gleichartigen Aufgaben nicht wesentlich verändern wird. Die Vertragsparteien können die Aufteilung der Kosten in Höhe von 50 v.H. ohne eine Änderung des Staatsvertrags anpassen, wenn sich hinsichtlich der Zuordnung der Kosten auf die Trägerländer eine deutliche Verschiebung ergibt.

Zu Artikel 9 Abs. 2 Soweit die Anstalt auf Anforderung eines Landeswahlleiters oder -abstimmungsleiters Dienstleistungen übernimmt, die über die eigenen Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung allgemeiner Wahlen und Abstimmungen hinausgehen (Artikel 3 Abs. 3), hat deren Finanzierung durch die jeweiligen Gebietskörperschaften, in denen die Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden, auf Basis einer Vereinbarung zu erfolgen.

Zu Artikel 9 Abs. 3 Soweit die Anstalt zusätzliche Dienstleistungen für die Trägerländer bzw. für Dritte erbringt (Artikel 3 Abs. 4 und 5), erfolgt die Finanzierung über Entgelt. Ein kostendeckendes Entgelt ist auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln und in einer in Berlin und Brandenburg zu veröffentlichenden Entgeltordnung festzulegen. Regelungen über den Auftrag und das Entgelt werden zwischen der Anstalt als Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber in geeigneter Form vereinbart und von der Anstalt gegenüber dem Auftraggeber verantwortet.