Wohnungen

Bei entsprechendem Bodenaushub muss grundsätzlich mit kontaminierten Material gerechnet werden. Im Zuge von Baumaßnahmen sollte zunächst eine horizontale Ausgrenzung der kontaminierten Bodenbereiche erfolgen. Wird im Zuge von Abriss- oder Baumaßnahmen Bodenaushub erforderlich, ist darauf zu achten, dass dieser entsprechend der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) beprobt und auf den relevanten Parameter untersucht wird, um eine sachgerechte Entsorgung des Materials entsprechend des „Leitfadens zur Verwertung von Bodenmaterial und Bauschutt-/Recyclingmaterial" vornehmen zu können. Dieser Leitfaden fasst die Inhalte und Anforderungen der verschiedenen Regelwerke (Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ­LAGA-, DIN 19731 sowie BBodSchV) zusammen, um eine einheitliche Entscheidungsgrundlage bei der Verwertung von Bodenmaterialien im Land Berlin zu schaffen.

Trotz der Registrierung der Bebauungsplanfläche in einer großen Altlastenverdachtsfläche kann auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan verzichtet werden. Da die Böden im Geltungsbereich ­ im Gegensatz zu der sich südlich des Geltungsbereiches angrenzenden Flächen im festgesetzten Bebauungsplan XV-51k, die aus diversen Gründen gekennzeichnet ist

­ in Hinblick auf die vorgesehene Nutzung nicht erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, besteht somit keine Kennzeichnungspflicht im Sinne des § 9 Abs.5 Nr.3 Baugesetzbuchs.

II. Planinhalt II.1. Wesentlicher Planinhalt

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51g sollen entsprechend der Intention des Bebauungsplanes als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Forschung, ein Kerngebiet und öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen sowie durch die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch flächenhafte Ausweisungen mit Baugrenzen definiert.

Zusätzlich werden textliche Festsetzungen getroffen.

II.1.1 Sondergebiet - Forschung Art der baulichen Nutzung

Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-51g bzw. der Grundstücksflächen, die von der BAM genutzt werden, soll als Sondergebiet - Forschung - festgesetzt werden (ca. 37.800 m²). Dieses dient vorwiegend den Zwecken der Forschung und Entwicklung (textliche Festsetzung Nr. 1).

Die besondere Art der baulichen Nutzung für Forschung und Entwicklung unterscheidet sich wesentlich von den Nutzungen der Baugebieten nach §§ 2 bis 10 der Baunutzungsverordnung, so dass die Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 der Baunutzungsverordnung erforderlich ist.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist Bundesoberbehörde im Geschäfts8 bereich des Bundesministers für Wirtschaft und technisch-wissenschaftliches Staatsinstitut der Bundesrepublik Deutschland für Materialtechnologien, Prüftechnik, Chemische Analytik und Sicherheitstechnik. Dieser Komplex stellt in allen Industrieländern einen technologischen Schlüsselbereich dar, da Materialien als Konstruktions- und Funktionswerkstoffe die Grundlage der gesamten Technik bilden. Die BAM hat die Aufgabe, die Entwicklung der deutschen Wirtschaft zu fördern, indem sie Werkstoff- und Materialforschung betreibt, die Materialprüfung sowie die chemische Analytik und Sicherheitstechnik weiterentwickelt. Die Arbeit gliedert sich in:

- Forschung und Entwicklung, besonders auf denjenigen Gebieten, die der Leistungssteigerung der Wirtschaft, der Sicherheitstechnik sowie der Schaffung und Erhaltung volkswirtschaftlicher Werte dienen,

- Prüfung und Untersuchung von Stoffen und technischen Produkten auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder technischen Regeln,

- Beratung und Information von Bundesministerien.

Im Sondergebiet - Forschung - sollen Forschungs- und Laboreinrichtungen zulässig sein.

Diese Anlagen wären auch in Gewerbe- oder Industriegebieten allgemein zulässig, aber die quantitative Häufung dieser Anlagen führt zu einer qualitativen Veränderung und erreicht so eine strukturelle Unterscheidung zu den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung, welche die Festsetzung von Sondergebieten erforderlich machen. Bei den vorgesehenen Nutzungen soll es sich um aufeinander bezogene Anlagenkomplexe handeln, die der organisatorischen Zusammenfassung bedürfen. Das Bedürfnis nach engem baulichem Zusammenhang ergibt sich aus organisatorisch aufeinander angewiesenen Arbeitsprozessen.

Sondergebiete - Forschung - sind im Entwicklungsbereich neben den Gewerbegebieten ein wichtiger Bestandteil des Konzepts des neuen Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin Adlershof, in denen vorwiegend außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gesichert und angesiedelt werden sollen. Das Sondergebiet - Forschung - mit seiner räumlichen Nähe zu den anderen Nutzungen und seiner Lage in der Entwicklungsmaßnahme soll zu den gewünschten Synergieeffekten beitragen.

Neben den vorhandenen Gebäuden sind für den weiteren Ausbau auf dem BAM-Gelände noch drei Bauabschnitte vorgesehen. Neben einem Erweiterungsbau für Chemielabore und einem Labor- und Bürogebäude sind ein Technikum und ein Lagerbereich geplant.

Ausnahmsweise zulässige Nutzungen

Durch textliche Festsetzung soll geregelt werden, dass neben Forschungs- und Laboreinrichtungen ausnahmsweise sonstige der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienende Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Sondergebiet Forschung zugeordnet sind, sowie für Mitarbeiter und Gäste zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 2).

Durch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ergänzende Nutzungen genehmigungsfähig, die zu einer Optimierung der allgemein zulässigen Nutzungen der Sondergebiete beitragen können.

Durch die Zulässigkeit kleinerer Beherbergungsbetriebe können darüber hinaus Übernachtungsmöglichkeiten für Besucher und Gäste der Forschungseinrichtungen vor Ort angeboten werden.

Maß der baulichen Nutzung

In dem Sondergebiet soll eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,7 festgesetzt werden. Die festgesetzten Maße entsprechen den abgestimmten städtebaulichen Konzepten. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt insgesamt deutlich unter den in der BauNVO festgelegten Obergrenzen, um die aufgelockerte Bebauungsstruktur des vorhandenen Forschungsareals der ehemaligen AdW zu erhalten und auch in den neuen Sondergebieten - Forschung - zu sichern.

Die geplante GFZ ermöglicht sowohl die Umsetzung des geplanten Raumprogramms der BAM für das Gelände als auch eine bauliche Verdichtung entlang des Ernst-Ruska-Ufers.

II.1.2 Kerngebiet Art der baulichen Nutzung

Der Schwerpunkt der zulässigen Einrichtungen im Kerngebiet soll sich vorwiegend auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Schank- und Speisegaststätten sowie Beherbergungsbetriebe beziehen.

Zur Versorgung der in der näheren Umgebung Beschäftigten und den Bewohnern auf den nordöstlich angrenzenden Grundstücksflächen sollen Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss zulässig sein.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen ausgeschlossen werden.

a. Beschränkung auf das erste Vollgeschoss

Wegen der Lage des Kerngebiets besteht kein hoher Bedarf an Flächen für Einzelhandelsbetriebe. Zur Belebung des Ernst-Ruska-Ufers und der Volmerstraße soll dieser beschränkte Flächenbedarf ausschließlich im ersten Vollgeschoss konzentriert werden

b. Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben

Die Baunutzungsverordnung (§ 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) unterscheidet mit dem Merkmal der Großflächigkeit Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs in Kerngebiete oder entsprechende Sondergebiete gehören, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen.

Wobei die beiden Unterarten von Einzelhandelsbetrieben (großflächiger Einzelhandel und „Nachbarschaftsläden") jeweils einem bestimmten Typ von baulichen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung bilden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben dort, wo üblicherweise die Größe der „Nachbarschaftsläden" ihre Obergrenze finden. Danach liegt die Verkaufsflächen-Obergrenze für „Nachbarschaftsläden" nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber.

Für den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung sind besondere städtebauliche Gründe erforderlich. Diese liegen hier vor, gemäß einer das gesamte Entwicklungsgebiet umfassenden Konzeption sollen die auf das allgemeine Publikum orientierten Handelsnutzungen entlang der Rudower Chaussee und dort insbesondere im Nahbereich des S-Bahnhofes konzentriert werden. Zudem gewährleistet diese Beschränkung eine Reduzierung der zu erwartenden Störwirkungen auf die benachbarten Einrichtungen.