Gastronomie

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan IV-2d - 40 8. Innerhalb der Fläche B ist eine Fläche in einer maximalen Breite von 3,5 m in Ost-West-Richtung mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit Anschluss an die August-Lindemann-Straße und die öffentliche Grünfläche zu belasten (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die Fläche mit der Bezeichnung B liegt im Kerngebiet innerhalb der ehemaligen Rinderauktionshalle. Mit der Festsetzung der Fläche, die mit einem Gehrecht zu belasten ist, ist für die Allgemeinheit der Durchgang durch diesen Teil der denkmalgeschützten Halle gesichert. Auf diese Weise entsteht für Fußgänger eine geradlinige Verbindung zur öffentlichen Parkanlage. Der Grünzug ist ein wesentliches gestalterisches und strukturgebendes Element der Gesamtplanung für das Entwicklungsgebiet. Die Festsetzung ist erforderlich, um die Belange des Denkmalschutzes mit dem Planungskonzept des zentralen Grünzuges in Einklang zu bringen.

Die innerhalb der Halle vorgesehenen kommerziellen Nutzungen sollen auch und gerade entlang des Durchganges zu dessen Belebung beitragen. Deshalb ist prinzipiell eine Nutzung der Fläche B etwa für Gastronomie oder Verkaufsflächen zulässig, solange ein im Bebauungsplan nicht genau verorteter öffentlicher Durchgang in einer Breite von mindestens 3,5 m gewährleistet ist.

9. Die Flächen C und E sind mit einem Gehrecht sowie einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten von Müll- und Rettungsfahrzeugen und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die Flächen C und E waren ursprünglich Teil der August-Lindemann-Straße. Da das unter Denkmalschutz stehende ehemalige Waagehäuschen zwischen den beiden früheren Hammelställen jedoch erhalten werden soll, soll dieser Bereich in die Fläche MK 4 integriert werden. Ein allgemeiner Durchgangsverkehr ist bei Erhalt des Waagehäuschens aufgrund der engen Durchgänge zwischen den Baudenkmalen nicht möglich. Gleichzeitig soll jedoch die Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer sowie für Müll- und Rettungsfahrzeuge Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan IV-2d - 41 gewährleistet sein. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Leitungen der zuständigen Unternehmensträger geradlinig und ohne Umwege durch die August-Lindemann-Straße geführt werden können.

10. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Durch die Festsetzung wird klargestellt, dass etwaige, im Bestandsplan dargestellte Einteilungen der Straßenverkehrsfläche nicht zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes gehören.

11. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten P1 ­ P2 ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der zeichnerisch - wegen graphischer Überschneidung mit der Darstellung der Geltungsbereichsgrenze - nicht darstellbaren Straßenbegrenzungslinie entlang der bestehenden, öffentlich gewidmeten Eldenaer Strasse.

Straßenbegrenzungslinien werden mit dem Bebauungsplan IV-2d erstmals festgesetzt.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan IV-2d - 42 III. Auswirkungen des Bebauungsplans III.1 Auswirkungen auf die Umwelt

Für die Beurteilung, ob aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, ist das zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bestehende Planungsrecht maßgebend. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2d liegenden Grundstücke befanden sich im Januar 1992 im unbeplanten Innenbereich. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet lag bei ca. 91 %. Das Gebiet war gewerblich geprägt. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2d war nach § 34

Baugesetzbuch, wonach die Grundstücke einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen sind, zu beurteilen.

Nach der seinerzeit gem. § 34 BauGB zulässigen Bebauung und Nutzung wäre deshalb eine nahezu flächendeckende Versiegelung zulässig gewesen.

Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt wurde 1997 ein gesondertes Eingriffsgutachten erstellt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2d wurde der Bestand an abiotischen Standortfaktoren, Biotoptypen und die das Landschaftsbild prägenden Gegebenheiten erfasst.

Für den Bestand wurde im Wesentlichen festgestellt: Die Funktionsfähigkeit des Bodens ist, insbesondere aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, stark eingeschränkt und von untergeordneter Bedeutung für Natur und Landschaft. Aufgrund der stark eingeschränkten Grundwasseranreicherung und des zu vernachlässigenden Regenrückhaltevermögens ist die Bedeutung des Schutzgutes Wasser für Natur und Landschaft im Plangebiet als gering zu bezeichnen. Die Bedeutung des Standortes für Natur und Landschaft bezüglich des Schutzgutes Klima / Lufthygiene ist als gering zu bezeichnen. Die für den Biotopschutz wertvollen Vegetationsbereiche nehmen ca. 8 % des gesamten Plangebietes ein. Mit 0,6 ha am weitesten verbreitet sind die artenreicheren ruderalen Staudenfluren vertreten (5% der Gesamtfläche). Folgende durch Festsetzungen abgesicherte Inhalte des Bebauungsplanes IV-2d wirken sich positiv auf die Belange von Natur und Landschaft aus: