Die Abgrenzung der Straßenverkehrsflächen erfolgt durch Eintragung einer Straßenbegrenzungslinie im Planbild
Parkraumbewirtschaftung auf das gesamte Plangebiet ausgedehnt wird (inzwischen erfolgt) und im engeren Bereich des Alexanderplatzes eine Reduktion des Kfz-Anteils auf 10 % erfolgt.
Die zukünftigen Querschnitte der Karl-Liebknecht-Straße, der Mollstraße sowie der Planstraßen wurden mit den zuständigen Verwaltungsstellen abgestimmt.
Die Abgrenzung der Straßenverkehrsflächen erfolgt durch Eintragung einer Straßenbegrenzungslinie im Planbild. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Die Änderung der Hauptverkehrsstraße Karl-Liebknecht-Straße, die als Bundesfernstraße in geschlossener Ortslage eingestuft ist, ist ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist es möglich, das Planfeststellungsverfahren durch ein Bebauungsplanverfahren zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Bundesverkehrsstraße sich hier auf den Rückbau der Straße innerhalb ihrer tatsächlichen Straßenverkehrsfläche beschränkt, ohne die verkehrliche Funktion der Karl-Liebknecht-Straße zu ändern. Die Einordnung der Straßenbahntrasse wurde in einem bereits durchgeführten Planfeststellungsverfahren geregelt.
Öffentlicher Spielplatz Nördlich der Wadzeckstraße wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz" festgesetzt. Die Fläche umfasst ca. 1.200 m². Hiermit wird den im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie TÖB-Beteiligung eingegangenen Anregungen entsprochen. Der Spielplatz dient der Grünflächenvorsorgung im Plangebiet und soll ebenfalls für die Versorgung der im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes entstehenden Bedarfe (Geltungsbereich des Bebauungsplans I-B4a) zur Verfügung stehen.
Ausgehend von einer Zahl von zukünftig ca. 615 Einwohnern im Plangebiet ergibt sich gemäß Berliner Richtwert (1,5 m² Spielplatzfläche/Einwohner) im Plangebiet ein rechnerischer Bedarf von ca. 925 m² Spielplatzfläche. Somit ist die Größe der Spielplatzfläche als Mindestmaß zu betrachten.
In Anbetracht der Tatsache, dass der vorhandene Gebäudebestand Karl-Liebknecht-Straße 34 nach Aussage des Eigentümers voraussichtlich noch längere Zeit erhalten bleibt, wurde die Anordnung des Spielplatzes so überarbeitet, dass der vorhandene Gebäudebestand von der zukünftigen Spielplatzfläche nicht überlagert wird. Zum Gebäude wird ein Abstand von 2,0 m eingehalten. Größe und Ausbildung des Spielplatzes wurden im Mai 2003 mit der bezirklichen Fachverwaltung abgestimmt.
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Angestrebt wird, in Abstimmung mit den Privateigentümern im Plangebiet, die nachzuweisenden privaten Spielplatzflächen ggf. angrenzend zum öffentlichen Spielplatz vorzusehen und damit die Funktionsfähigkeit und Attraktivität des Spielplatzes zu erhöhen.
Durch die Lage des Spielplatzes im Innenbereich des Plangebietes ist die Beeinträchtigung durch Verkehrslärm sowie Immissionen möglichst gering und kann eine gute Besonnung gewährleistet werden. Die Lage des Spielplatzes entspricht zudem den Schwerpunkt der geplanten Wohnnutzungen im Plangebiet bzw. der benachbarten Bereiche, ist aber nicht Gegenstand der Festsetzung.
Sonstige Festsetzungen Stellplätze/Tiefgaragen Grundsätzlich sollen private Stellplätze auf privaten Bauflächen in Tiefgaragen realisiert werden. Oberirdische Stellplatzanlagen werden ausgeschlossen, da ebenerdige Stellplätze sich nachteilig auf die Freiraumqualität der Baugebiete, die eine hohe bauliche Dichte aufweisen, auswirken. Im Bereich des Kerngebietes A1 ist eine Fläche für eine Tiefgarage explizit festgesetzt und gewährleistet, dass die Versiegelung der Hofflächen 50% nicht überschreitet. Gleichzeitig wird Rücksicht auf die angrenzende öffentliche Spielplatzfläche genommen.
Somit ist die Unterbringung von Tiefgaragen ermöglicht. Für eine genauere Festsetzung der Tiefgaragenflächen liegen zur Zeit keine konkretisierten Planungen vor und besteht zudem kein Erfordernis. Die Tiefgaragen sind, soweit diese nicht überbaubar werden, zu begrünen (textliche Festsetzung 6.1).
Die Gesamtzahl der Stellplatze wird mittels der textlichen Festsetzung 4.2 begrenzt. Ein Stellplatznachweis ist mit Ausnahme für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl für öffentlich zugängliche Gebäude gesetzlich nicht erforderlich.
Fläche mit Pflanzbindung
Im Hofbereich des Baublockes A9 wurde eine Fläche zum Anpflanzen, entsprechend der Empfehlung des landschaftsplanerischen Fachbeitrages, ausgewiesen. Mittels textlicher Festsetzung 6.1 wird die Vorgabe bei der Anpflanzung konkretisiert.
Ein- und Ausfahrten
Im Baublock A10 wurde entlang der Geltungsbereichsgrenze (Alexanderplatz) sowie im Block A11 entlang der östlichen Baugrenze (Planstraße 6) ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Anbindung zur zentralen Tiefgarage soll innerhalb der Verkehrsfläche des Bebauungsplans I-B4a erfolgen. Hiermit soll eine optimale verkehrliche Anbindung gesichert werden. Auf Grund der Straßenbahntrasse durch die Planstraße 6 soll Seite 40 zur Vermeidung von Belästigung der zu dieser Seite ausgerichteten Wohnungen kein zusätzlicher Fahrzeugverkehr, insbesondere Zielverkehr zu den Gebäuden entstehen.
Darüber hinaus sollen Behinderungen des Straßenbahnverkehrs vermieden werden. Beim Block A10 soll die Nutzung des Straßenraumes durch Fußgänger nicht mehr als zwingend notwendig beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit zur Anlage von Ein- und Ausfahrten zu diesem Block von den weiteren, ihn umgrenzenden Straßen aus bleibt unberührt.