Versicherung

(2) Die Aufsichtsbehörde stimmt sich in den folgenden Angelegenheiten mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg ab; kann eine Übereinstimmung nicht erzielt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde:

1. Genehmigung von Satzungsänderungen gemäß § 34 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Genehmigung von Vermögensanlagen gemäß § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Prüfung des vorzulegenden Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans gemäß § 70 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Aufsichtsbehörde übersendet der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg die für die jeweilige Abstimmung erforderlichen Unterlagen.

Artikel 6:

Zusammenarbeit der Landesbehörden:

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg haben die Aufsichtsbehörde zu unterstützen und ihr alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtsführung an Behörden oder Einrichtungen des Landes Brandenburg herantritt.

(3) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg kann jederzeit direkt an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg herantreten, um mit ihr insbesondere Angelegenheiten der Alterssicherung, aber auch sonstige Angelegenheiten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erörtern. Sie informiert in diesen Fällen die Aufsichtsbehörde.

Artikel 7:

Verwaltungsvereinbarung

Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin und die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg können nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen des Staatsvertrages in einer Verwaltungsvereinbarung treffen.

Artikel 8:

Kündigung:

(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Vor einer Kündigung haben die vertragsschließenden Länder in Verhandlungen einzutreten, um die Folgen einer Kündigung vertraglich zu regeln.

(2) Die Länder Berlin und Brandenburg hinterlegen jeweils eine Erklärung gemäß Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach dieser für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg keine Anwendung findet.

Artikel 9:

In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Potsdam, den 13. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Viertes Buch Sozialgesetzbuch

§ 31:

Organe:

(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.