Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden

Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

§ 2:

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Die Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Land geregelt.

§ 3:

Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der Energiewirtschaftskostenverordnung (Fundstelle und Datum sind einzusetzen) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 4:

In Nummer 7 Abs. 8 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, werden nach den Worten „Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde;" die Worte „Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz;" eingefügt.

§ 5:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 sieht vor, dass bestimmte Regulierungsaufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG von den Landesregulierungsbehörden wahrgenommen werden. Da es bisher keine Landesregulierungsbehörden gegeben hat, muss eine entsprechende Zuständigkeitsnorm geschaffen werden.

Außerdem wird hier die Möglichkeit, die Wahrnehmung der Aufgaben im Wege der Organleihe an den Bund zu übertragen, gesetzlich geregelt. Des Weiteren ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen der Regulierungsbehörde eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

b) Einzelbegründung:

Zu § 1:

Die neu geschaffenen Aufgaben der Landesregulierungsbehörde sind der für Energiewirtschaft und Energierecht zuständigen Senatsverwaltung zuzuweisen.

Zu § 2:

Wegen der Komplexität der durch die Novelle des Energiewirtschaftsrechts geschaffenen neuen Regulierungsaufgaben erscheint es aus Praktikabilitäts- und Kostengründen sinnvoll, die Möglichkeit der Organleihe gesetzlich vorzusehen. Berlin kann sich auf diesem Weg zur Erfüllung der Regulierungsaufgaben der bestehenden Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bedienen.

Die Einzelheiten der Organleihe, wie Aufgabenumfang, Kosten, Organisation und anzuwendendes Recht, werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.

Zu § 3:

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Die Einnahmen durch die kostenpflichtigen Amtshandlungen nach Landesrecht müssen den an den Bund vom Land zu überweisenden Kosten für die Gebühren und Auslagen finanzierten Tätigkeiten im Rahmen der Organleihe entsprechen, da ansonsten eine Deckungslücke zu Lasten Berlins entstehen könnte. Aufgrund dieser Sondersituation muss die entsprechende Anwendung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Energiewirtschaftskostenverordnung) geregelt werden. Ansonsten kann eine kostenneutrale Tätigkeit der Bundesnetzagentur für diesen Bereich der Organleihe nicht sichergestellt werden.

Zu § 4:

Die neu geschaffene Kompetenz der Landesregulierungsbehörde ist in den Allgemeinen Zuständigkeitskatalog aufzunehmen. Es ist schon bundesrechtlich vorgeprägt, dass in den Ländern nur eine Stelle Landesregulierungsbehörde sein soll. Sinnvollerweise ist die Aufgabe der für die Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuweisen, da diese auch schon für die Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde und energiewirtschaftliche Grundsatzangelegenheiten sowie Energierecht zuständig ist.

Zu § 5:

Diese Norm regelt das Inkrafttreten.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine für die Privathaushalte, für Energieversorgungsunternehmen werden Kosten durch gebührenpflichtige Handlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Energiewirtschaftskostenverordnung entstehen.

D. Gesamtkosten: