Die Entwässerung im Plangebiet erfolgt im Trennsystem

Das Ringsystem wird über eine weitere Wasserhauptleitung (WH-600,500) geschlossen, die über die Rudower Chaussee und den Eisenhutweg verläuft.

Die Versorgung des Plangebietes ist damit auch zukünftig gesichert.

Die Entwässerung im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser wird momentan über Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Waßmannsdorf gepumpt (zur Versickerung des Niederschlagswassers vgl. II.4.6. und textliche Festsetzung Nr. 11).

Die Fernwärmeprimärleitungen sind 1995 erneuert worden. Die Versorgung erfolgt über unterirdisch verlegte Heißwasserleitungen mit mehreren Wärmeübergabestationen an der Wegedornstraße.

Elektrizität wird vom Umspannwerk Moissistraße bezogen. Die Hauptversorgungsleitungen sind den künftigen Bedarfen angepasst worden. Im Bereich des Eisenhutweges sind geringfügige Verlegungsarbeiten an Bewag-Kabelanlagen erforderlich. Bei Bauarbeiten sind die BewagRichtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen zu beachten.

Die Gasversorgung ist durch eine Gashochdruckleitung auch für die künftig geplanten Nutzungen sichergestellt.

I.2.8. Planungsrechtliche Vorgaben Planungsrechtliche Ausgangslage

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.

Vor Festlegung als förmliche städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wurden Vorhaben ausschließlich nach § 34 BauGB, also als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, beurteilt. Seitdem gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 144 und 145 BauGB, nach dem Vorhaben nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwider laufen dürfen.

Nach der Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 26.08.1996 ist der überwiegende Teil des Plangebietes planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen (10,75 ha).

Die Flächen des ehemaligen Flugfeldes, die am nordöstlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-53b liegen, sind gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan für Berlin, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595), stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche W3, GFZ bis 0,8 dar.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist gemäß § 5 Abs. 3 BauGB ferner mit dem Lagesymbol „schadstoffbelastete Böden" gekennzeichnet.

Das Allgemeine Wohngebiet ist aus der Darstellung Wohnbaufläche Typ W3, GFZ bis 0,8 des FNP entwickelt.

Das geplante Mischgebiet stellt den nutzungsstrukturellen Übergang zwischen den Wohnbauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den südlich des Eisenhutweges vorgesehenen gewerblichen Bauflächen dar. Gemäß Nr.1 der Grundsätze für die Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan kann das Mischgebiet aus der Darstellung Wohnbaufläche Typ W3, GFZ bis 0,8 des FNP entwickelt werden und wahrt mit seiner Größe von ca. 1,3 ha in Funktion und Wertigkeit sowie den Anforderungen an den Immissionsschutz das im Flächennutzungsplan dargestellte städtebauliche Gefüge.

Landschaftsprogramm

Das Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm 1994 stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar.

Als Ziele werden der Erhalt und die Entwicklung typischer Elemente des Landschaftsbildes und die Beseitigung von Landschaftsbildschäden formuliert.

Ferner ist die Intensivierung von Nutzungen durch geeignete Maßnahmen, z. B. Dachbegrünung, zu kompensieren.

Der Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes und einer dezentralen Regenwasserversickerung kommt aufgrund der Lage des Plangeltungsbereichs in der Wasserschutzzone IIIB besondere Bedeutung zu.

Das Landschaftsprogramm von 1994 enthält teilweise andere Darstellungen als der aktuelle Flächennutzungsplan. Bei Nutzungsänderungen gemäß Flächennutzungsplan gelten auf den Flächen deshalb die Ziele und Maßnahmen, die das Landschaftsprogramm für die entsprechenden neuen Nutzungen darstellt.

Landschaftsschutzgebiet „ehemaliges Flugfeld Johannisthal" Nordöstlich angrenzend erstreckt sich das Landschaftsschutzgebiet, das durch „Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal" vom 25. Januar 2003 (GVBl. Nr. 3 S. 14) festgesetzt wurde.

Trinkwasserschutzzone IIIB

Die Flächen nördlich des Eisenhutweges befinden sich in der Trinkwasserschutzzone IIIB. Der Versiegelungsgrad durch Verkehrs- und Stellplätze ist so gering wie möglich zu halten. KfzStellplätze sind nur zulässig, wenn sie wasserundurchlässig hergestellt werden und anfallendes Niederschlagswasser so abgeleitet wird, dass eine Grundwassergefährdung nicht zu erwarten ist.

Das Einleiten von Abwasser in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen Versickerung von Niederschlagswasser über eine belebte Bodenschicht ist verboten.

Weiterhin sind das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen ohne eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über dichte Rohrleitungen in die öffentliche Entwässerung nicht zulässig.

Unzulässig ist auch das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Materialien, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, unmittelbar auf dem Untergrund.

II. Planinhalt II.1. Entwicklung der Planungsüberlegungen

Mit dem Ziel, einen Städtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festzusetzen, beginnen im Herbst 1991 die vorbereitenden Untersuchungen für den Entwicklungsbereich Berlin- Johannisthal/Adlershof. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird 1993 als Grundlage zur Auslobung eines zweistufigen kooperativen Gutachterverfahrens verwendet.

In einer ersten Stufe werden von sieben Stadt- und Landschaftsplanungsbüros Nutzungs- und Freiraumkonzepte für das Gesamtgebiet entwickelt. Auf der Grundlage des Konzeptes von Jourdan & Müller, zusammen mit dem Projektbüro für Stadtlandschaft von Reuss / Riedel und unter Beteiligung der anderen sechs Büros wird ein erster Konsensplan entwickelt, in dem ver9

sucht wird, die bestehenden Stadträume und Strukturen in ihrer Eigenart zu erhalten und zu stärken.

Dieser Plan wurde nach Bildung der Arbeitsgemeinschaft Johannisthal / Adlershof fortgeführt und in Abstimmung mit allen beteiligten Senatsverwaltungen zu einem Entwicklungsplan weiterentwickelt.

Bereits auf seiner Sitzung am 13. September 1994 hat das Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans XV-53 beschlossen. Wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung des Verfahrens ist die weitere Zuständigkeit für das Bebauungsplanverfahren am 20. Dezember 1994 auf die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen übergegangen (gem. §4c AGBauGB, jetzt §9 AGBauGB).

Am 11. Dezember 1995 hat die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53 um eine Teilfläche des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal zu reduzieren.

Der ehemals in fünf Plangeltungsbereichen gelegene geplante Landschaftspark ist auf diese Weise in einem neuen Geltungsbereich mit der Bezeichnung XV-68 zusammengefasst worden.

Durch die Verschiebung einer Planstraße nach Osten änderte sich der Umgriff des Bebauungsplans XV-53 erneut.

Am 14. November 1997 ist der Bebauungsplan XV-53 in die Plangeltungsbereiche XV-53a (vorwiegend Gewerbegebiet) und XV-53b (Allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen und Mischgebiet) aufgeteilt worden.

Die weiterentwickelte Ausbauplanung für den Eisenhutweg und seine veränderte Anbindung an den Knoten Rudower Chaussee/Herrmann-Dorner-Allee hatte am 30. Juni 1999 eine nochmalige Geltungsbereichsänderung zur Folge. Die entsprechende Geltungsbereichsänderung der hiervon betroffenen Bebauungspläne war ebenfalls Gegenstand des Beschlusses vom 30. Juni 1999.

Nach der ersten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XV-53b im Februar/März 2000 ist das Planungskonzept schrittweise modifiziert worden. Im Rahmen des komplexen Vorgangs der „Umsteuerung" der förmlichen Entwicklungsmaßnahmen ist für den Entwicklungsbereich Johannisthal/Adlershof eine Umplanung der Nutzungen und des damit verbundenen Erschließungs- und Freiraumsystems konzipiert und in den berufenen Gremien beschlossen worden.

Die bisherigen Gemeinbedarfsflächen sind zugunsten weiterer Wohngebiete mit geringerer Baudichte aufgegeben und das innere Erschließungssystem vervollständigt worden. Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet sind die bisherigen Gewerbegebiete des Bebauungsplans XV-53a ebenfalls zu Wohngebieten mit geringer Baudichte entwickelt worden.

Aufgrund der folgenden geänderten Planungsüberlegungen ist eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XV-53b erforderlich: Geltungsbereichsänderung aufgrund von geänderten Straßenplanungen (Anpassung des Geltungsbereichs an die Bebauungsplanentwürfe XV-58ba und XV-58bb) und geänderten Eigentumsverhältnissen (Überplanung von Teilflächen des Bebauungsplanentwurf XV-53a), Wegfall der Gemeinbedarfsflächen zugunsten von Wohnbauflächen, Änderung der Straßenbreiten, Wegfall der Parkrandstraße, Festsetzung von öffentlicher Parkanlage, Festsetzung einer internen öffentlichen Erschließung für das allgemeine Wohngebiet, Änderung der Mischgebietsabgrenzung,