Planungsrecht

Der Eingriffsbeurteilung liegt gegenwärtig noch ein Gutachten vom November 1998 zu Grunde, das vor der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans XV-53b aktualisiert wird. Da die Festsetzungen der vorliegenden Planfassung in Bezug auf überbaubare Flächen nicht über die Festsetzungen der Planfassung für die erste öffentliche Auslegung hinausgehen, wird sich auch der Eingriff in Natur und Landschaft nicht erhöhen.

Bisheriges Planungsrecht:

Gemäß der Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind 10,75 ha nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Der danach mögliche Überbauungsgrad dieser Flächen liegt fast ausschließlich (99,5 vom Hundert) bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2. Für lediglich 0,5 vom Hundert gilt danach eine GRZ von 0,6.

Die Flächen des Flugfeldes sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zugeordnet worden.

Von diesen Flächen fallen 1,11 ha unter den Schutzstatus des § 26a des Berliner Naturschutzgesetztes (NatSchGBln). 2,04 ha sind somit nach § 1a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 und § 8a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beurteilen.

Eingriffsprognose:

Die geschützten Biotope nehmen die Flächen des ehemaligen Flugfeldes ein, deren besondere Wertigkeit für den Biotop- und Artenschutz durch die Großflächigkeit zusammenhängender Trockenrasen und das Vorkommen seltener Arten der Flora und Fauna bestimmt wird.

Der Bebauungsplan XV-53 b setzt für diese Flächen Allgemeines Wohngebiet fest. Eine nachhaltige Sicherung oder Neuentwicklung von Magerrasen ist im Rahmen der festgesetzten Nutzung und Dichte nicht möglich.

Die Eingriffe, die nach § 26 a NatSchGBln geschützte Biotope tangieren, können innerhalb des Plangeltungsbereichs nicht ausgeglichen werden (siehe hierzu auch Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

Der für den Plangeltungsbereich festgesetzte Überbauungsgrad (GRZ 0,4) übersteigt die durch das bestehende Baurecht gegebenen Überbauungsmöglichkeiten um ca. 46 vom Hundert (ohne Straßen).

Für die Flächen, die nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, und für die somit erstmals eine Bebauung ermöglicht wird, liegt der Überschreitungsgrad gegenüber dem bisherigen Planungsrecht (einschließlich der eingeräumten Überschreitungsmöglichkeit von 20 vom Hundert) bei 60 vom Hundert (GRZ 0,6 - 0,75).

Der Ausbau der Straßenverkehrsflächen hat weitere wesentliche Bodenversiegelungen zur Folge.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbilds im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 NatSchGBln und des § 1a (3) BauGB und der §§ 8 und 8a BNatSchG für alle Schutzgüter erwartet. Ohne Kompensationsmaßnahmen sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erhebliche Eingriffe in die Biotopwertigkeit, die Bodenfunktionen und die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes verbunden.

Eingriffe in den Gehölzbestand:

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen die Beseitigung eines Großteils des Baumbestandes.

Besonders markant sind die Reste der Pappelreihe entlang der Straße am Flugplatz. Darüber hinaus befinden sich von der Straße zurückgesetzt vereinzelt Birken, Robinien, Eschenahorne und Pappeln.

Eine besondere Qualität stellt der Bestand aus ca. 80 Bäumen entlang der Böschungskante des Eisenhutweges auf ehemaligen Kleingartenflächen dar. Neben den bereits genannten Arten finden sich hier auch Walnussbäume, Tannen und Fichten.

Ein für die Pappelreihe entlang der Straße am Flugplatz erstelltes Gutachten weist nach, dass die ca. 80 Jahre alten Bäume in ihrer Vitalität stark rückgängig sind. Auf eine Sicherung der bestehenden Bäume im Bebauungsplan wird auf Grund ihres Zustandes und der hohen Bindungswirkung solcher Festsetzungen verzichtet.

Eingriffe in das Landschaftsbild und die Landschaftsstruktur

Die erstmalige Bebauung des süd-westlichen Flugfeldrandes und die damit verbundene Verbauung von Sichtbezügen und die Einengung des ehemaligen Flugfeldes stellen Eingriffe in das Landschaftsbild dar, die im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden können.

Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:

Zur Vermeidung und Minimierung dieser Maßnahmen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:

· Festsetzungen zu Baumpflanzungen, zur Befestigung von Wegen, zur reduzierten Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen und zur Versickerung von Niederschlagswasser, entsprechend der für den gesamten Entwicklungsbereich abgestimmten Standards.

· Festsetzung von nicht überbaubaren Vorgartenzonen.

· Festsetzung bestimmter Materialien für die Abgrenzung von Grundstücken entlang des Natur- und Landschaftsparks.

· Integration einer öffentlichen Grünfläche (zwischen WA2 und WA5).

· Integration der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage an der Nahtstelle zum Natur- und Landschaftspark.

· Festsetzung von bestimmten Farbtönen für die Dachdeckung, um das Erscheinungsbild des Plangebietes zum öffentlichen Raum zu harmonisieren und den Eingriff in das Landschaftsbild zu vermindern.

Die genannten Maßnahmen können die in den Baugebieten verursachten Eingriffe nicht vollständig kompensieren. Erhebliche Eingriffe verbleiben im Bereich der Straßenverkehrsflächen, weil hier auf vorhandenen Biotopflächen erstmals eine Bebauung beziehungsweise Versiegelung ermöglicht wird.

Die stärksten Eingriffe sind im festgesetzten Mischgebiet zu erwarten. Die Troglage lässt hier eine Aufschüttung der Fläche erwarten, mit der der Abgang des Gehölzbestandes verbunden ist.

Zum Ausgleich dieser Eingriffe werden für die Bauflächen Verpflichtungen für die Anpflanzung von Bäumen festgesetzt. Kompensatorisch wirken hier vor allem die Festsetzungen, die ein einheitliches städtebauliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen.

Für das Entwicklungsgebiet wurde insgesamt eine Ausgleichskonzeption erarbeitet, die die vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den notwendigen Kompensationsbedarf im Zusammenhang betrachtet hat.

Entsprechend dieser Ausgleichskonzeption stellt der Natur- und Landschaftspark auf dem ehemaligen Flugfeld die zentrale Sammelausgleichsfläche für nicht ausgleichbare Eingriffe in den Baugebieten und damit auch für die nicht ausgleichbaren Eingriffe dar, die durch den Bebauungsplan XV-53b vorbereitet werden.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden über die Bebauungspläne XV-68a vom 18.11.2002 und XV68b sowie die Unterschutzstellung des ehemaligen Flugfeldes als Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet gesichert.

Sammelausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangeltungsbereichs Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Zerstörung von § 26a-Biotopen (NatSchGBln)

Die insgesamt durch die Entwicklungsmaßnahme vorbereiteten Eingriffe in geschützte Biotope können durch die Neuanlage und die Entwicklung von Magerrasen (artgleicher Ersatz) und ökologisch wertgleiche Maßnahmen zur Neuanlage von standortgerechten Baumgruppen und reihen innerhalb des Landschaftsparks vollständig ersetzt werden.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild / -struktur gemäß § 1a BauGB

Zum Ausgleich von innerhalb des Plangeltungsbereichs nicht ausgleichbaren Eingriffen in das Landschaftsbild werden Maßnahmen zur landschaftsästhetischen Aufwertung und Erschließung des ehemaligen Flugfeldes und die hiermit einhergehende übergeordnete und örtliche Einbindung des geplanten Landschaftsparks in das stadträumliche und städtebauliche Gefüge benannt.

Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange:

Mit der Festsetzung der genannten Maßnahmen ist im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzung für den Plangeltungsbereich auch den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes hinreichend Rechnung getragen worden.

Für die nach § 1a BauGB verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt (24 vom Hundert Verschlechterung gegenüber der Ausgangslage), die zum Zeitpunkt der Vorbilanzierung der Bausteine zur Ausgleichskonzeption noch nicht abschätzbar waren, können Maßnahmen im Rahmen der Realisierung des Landschaftsparks durchgeführt werden.

Der Bebauungsplanentwurf begegnet den vorbereiteten Eingriffen in der Abwägung weiter mit Festsetzungen, die ein einheitliches städtebauliches Erscheinungsbild der künftigen Bebauung gewährleisten.

Den schwerwiegendsten Eingriff stellt jedoch der Verlust von nach § 26a NatSchG Bln geschützten Biotopen dar, der zu 81 vom Hundert durch die festgesetzten Straßenverkehrsflächen verursacht wird. Dieser Eingriff wird jedoch durch die benannten Maßnahmen im Landschaftspark ausgeglichen.

Darüber hinaus sind die Straßenverkehrsflächen für die Erschließung des Plangeltungsbereichs unverzichtbar.

II.4.9. Immissionsschutz:

Die bestehende Verkehrssituation und die möglichen Entwicklungsvarianten für das Straßennetz im Entwickungsgebiet sind im September 2004 gutachterlich untersucht worden.

Die für das Plangebiet erarbeitete Verkehrsprognose zeigt, dass die Belastung auf dem Eisenhutweg sich mit Fertigstellung der Autobahn bis zum Berliner Ring von derzeit 17.700 Kfz/24h auf ca. 10.500 Kfz/24h reduzieren wird.

Südlich des Eisenhutweges sind neue Gewerbegebiete geplant (Bebauungsplanentwurf XV58bb). In diesen Gewerbegebieten sollen Emissionszonen festgesetzt werden, in denen die maximalen Geräuschemissionen zum Schutz der benachbarten vorhandenen und geplanten sensiblen Nutzungen festgelegt werden. Durch textlichen Festsetzung werden für diese Gewerbegebiete immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) festgelegt. Im Ergebnis resultieren aus den Belastungen des Gesamtverkehrs im Jahr 2015 Belastungen, die sich am Eisenhutweg tagsüber auf 65 dB(A) und nachts auf 56 dB(A) belaufen werden.