In der Bilanzierung wurden nur im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Flächen berücksichtigt

Abwägung

Die Einschätzungen zum Vorkommen besonders geschützter Arten (nach § 42 Abs.1 und 2 BNatSchG) sind dem Gutachten vom Juli 2005 entnommen, welches die durch den Bebauungsplan XV-53b ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft zum Gegenstand hat. Dieses wurde von einem anerkannten Gutacherbüro erstellt, die Qualität der Erhebungen zum Artenschutz ist hier nicht in Frage zu stellen.

Die „Schäferwiesen" liegen im Wesentlichen nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

In der Bilanzierung wurden nur im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Flächen berücksichtigt. Darüber hinaus sollen die Schäferwiesen auf Grundlage eines anderen Bebauungsplanverfahrens bebaut werden, in dessen Zusammenhang eine entsprechende Bilanzierung erfolgte.

Stellungnahme:

Es werden Bedenken geäußert, die Sammelausgleichmaßnahmen im Landschaftspark seien für die zahlreichen Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53b ­ wie auch im gesamten Gebiet (Entwicklungsgebiet d.Verf.) nicht angemessen.

Abwägung:

Neben den förmlichen Verfahren zu den einzelnen Bebauungsplänen wurde für das Entwicklungsgebiet eine Ausgleichskonzeption erarbeitet, die die insgesamt durch die Entwicklungsmaßnahme vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den notwendigen Kompensationsbedarf im Zusammenhang betrachtet. Die geschützten Biotope werden durch art- und wertgleichen Ersatz innerhalb des Landschaftsparks vollständig ersetzt und gesichert. Dieses Verfahren wurde mit den zuständigen Senatsverwaltungen und dem Naturschutzamt TreptowKöpenick abgestimmt und seine Umsetzung beschlossen, bzw. schon durchgeführt. Für die ausgleichsrelevanten Maßnahmen innerhalb des Landschaftsparks liegen seit 1998 geprüfte Bauplanungsunterlagen vor. Inzwischen sind die Ausgleichsmaßnahmen weitgehend realisiert, ohne dass die Biotope bereits vernichtet wurden.

BISS / IGT Bürgerinitiative Stadtring-Süd Interessengemeinschaft Teltowkanal Stellungnahme

Der Anteil der so genannten Bauträgergrundstücke sei zu hoch und berge die Gefahr, dass diese Grundstücke nicht am Markt zu platzieren seien.

Abwägung:

Im Bebauungsplan werden Grundstücksgrenzen weder vorgeschlagen noch festgesetzt. Dem Zuschnitt der Baugebiete liegt ein Parzellierungsplan zugrunde, der die aktuelle Marktsituation berücksichtigt. Die so genannten Bauträgergrundstücke sind ebenso für Baugruppen wie auch für kommerzielle Bauträger, vorgesehen. Eine Änderung ist jederzeit möglich ohne dass der Bebauungsplan geändert werden muss.

Stellungnahme:

Die Einteilung des Straßenraumes des Eisenhutweges sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich.

Abwägung:

Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans um den Träger der Straßenlast nicht unnötig zu binden. Die Darstellungen in der Plangrundlage entsprechen ausschließlich der Bestandssituation. Vorgesehen ist für den Eisenhutweg eine symmetrische Aufteilung mit je einer Richtungsfahrbahn mit 4,5 m, je einem Grünstreifen mit 2,75 m, je einem Radweg mit 1,6 m und je einem Fußweg mit einer Breite von 2,9 m.

Stellungnahme:

Die Eingriffe in den Naturhaushalt werden als zu hoch erachtet und sollten deshalb vermieden werden, die verbleibenden Eingriffe sollten außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert werden.

Abwägung:

Durch die textlichen Festsetzungen Nr.7 ­ Nr.11 soll eine Minimierung und eine Kompensation der möglichen Eingriffe erreicht werden. Der Eingriffsbeurteilung liegt ein Gutachten vom Juli 2005 zu Grunde. Der Ausgleich von durch den Bebauungsplan XV-53b ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft wird in diesem Gutachten eindeutig nachgewiesen.

Stellungnahme:

Mit der Aufstellung und Genehmigung der BPU sollten die Kosten für die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Straßenplanung verursachten Eingriffe in den Wirtschaftsplan des Entwicklungsträgers eingestellt werden, die Nachweisbarkeit des Wirtschaftsplans sei nicht gegeben.

Abwägung:

Die Finanzierung aller Maßnahmen im Entwicklungsbereich ist zwischen dem Land Berlin und dem Entwicklungsträger abgestimmt und durch das Treuhandvermögen des Landes gesichert.

Stellungnahme:

Der mit den Grundstückskaufverträgen wirksam werdende Gestaltungskanon sei nicht akzeptabel, da es keine Möglichkeiten der Nachprüfung gibt.

Abwägung:

Mit der Unterzeichnung von Grundstückskaufverträgen wird auch für die jeweiligen Grundstückserwerber ein Gestaltungskanon verbindlich, der über die Festsetzungen im Bebauungsplanverfahren hinausgehende Festlegungen zur einheitlichen Gestaltung der Grundstücke zum öffentlichen Raum vorschreibt.

Stellungnahme:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans läge im Vorranggebiet Klimaschutz und in der Wasserschutzzone III. Deshalb seien Versiegelungen zu vermeiden und nicht nur zu minimieren.

Abwägung:

Soweit es die übergeordneten Planungsziele erlauben, werden Versiegelungen weitestgehend vermieden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser sieht eine Wohnbaufläche Typ W3 (GFZ bis 0,8) vor.

Stellungnahme:

Die in der Begründung abfällige Bezeichnung der Schäferwiesen als Hundeauslauffläche würde der ökologischen Qualität der Flächen nicht gerecht.

Abwägung:

Die außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenen Schäferwiesen werden in der Beschreibung des Umfeldes des Geltungsbereiches lediglich bezüglich ihrer aktuellen Nutzung durch die Bewohner beschrieben, es werden keinerlei Aussagen zur ökologischen Qualität der Fläche getroffen. Die Begründung wird um entsprechende Hinweise noch ergänzt.

Stellungnahme:

Es werden Bedenken geäußert, die Sammelausgleichmaßnahmen im Landschaftspark seien für die zahlreichen Eingriffe, insbesondere durch Straßenverkehrsflächen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-53b ­ wie auch im gesamten Entwicklungsgebiet nicht ausreichend und es sei eine Überinanspruchnahme des Landschaftsparks zu erwarten.

Abwägung:

Neben den förmlichen Verfahren zu den einzelnen Bebauungsplänen wurde für das Entwicklungsgebiet eine Ausgleichskonzeption erarbeitet, die die insgesamt durch die Entwicklungsmaßnahme vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie den notwendigen Kompensationsbedarf im Zusammenhang betrachtet. Die geschützten Biotope werden durch art- und wertgleichen Ersatz innerhalb des Landschaftsparks vollständig ersetzt und gesichert. Dieses Verfahren wurde mit den zuständigen Senatsverwaltungen und dem Naturschutzamt TreptowKöpenick abgestimmt und seine Umsetzung beschlossen, bzw. schon durchgeführt. Für die ausgleichsrelevanten Maßnahmen innerhalb des Landschaftsparks liegen seit 1998 geprüfte Bauplanungsunterlagen vor.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 25

Stellungnahme:

Bei der Niederschlagswasserversickerung seien der Flurabstand zum Grundwasser und die Altlastenfreiheit der Versickerungsflächen zu berücksichtigen.

Es wird auf die Notwendigkeit weiterer Erkundungsmaßnahmen auf den Altlastenverdachtsflächen mit den Nummern 6100 und 7549 hingewiesen.

Sollten die Vorraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagwassers nicht gegeben sein, so sei eine veränderte Entwässerungskonzeption zu erarbeiten.

Abwägung:

Die Erkundung und Beräumung der Altlasten ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Land Berlin geregelt.

Sireo Real Estate Asset Management Stellungnahme

Es wird vorsorglich des Nichtzustandekommens des anvisierten Grundstückskaufvertrags Widerspruch gegen die Festsetzungen zum Art und Maß der baulichen Nutzung erhoben.

Abwägung:

Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser sieht eine Wohnbaufläche Typ W3 (GFZ bis 0,8) vor. Die Festsetzungen sind für den Standort angemessen und bedürfen keiner Änderungen.

Vattenfall Europe Transmission GmbH

Stellungnahme:

Durch den Leitungsbetrieb der 220-KV-Freileitung Marzahn-Thyrow-Wuhlheide 291/302 können sich Lärmimmissionen ergeben, ein Mindestabstand geplanter Wohngebiete von 100 m wird empfohlen.

Abwägung:

Der Abstand der geplanten Wohngebiete beträgt mehr als 150 m. Im Übrigen wird die 220-KVFreileitung Marzahn-Thyrow-Wuhlheide 291/302 im Umfeld des Geltungsbereichs im Frühjahr 2006 als unterirdische Leitung durch Vattenfall Europe neu gebaut.

III. Auswirkungen des Bebauungsplans III.1. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Der Plangeltungsbereich ist Bestandteil der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/ Adlershof, die der Adlershof Projekt GmbH (vormals BAAG Berlin Adlershof Aufbaugesellschaft) nach § 167 Baugesetzbuch übertragen worden ist. Der Träger hat die Maßnahme vorzubereiten und durchzuführen. Dies betrifft unter anderem den Grunderwerb, die Freimachung, Ordnungsmaßnahmen, die Herstellung der Baureife, die Anlage der technischen Infrastruktur und der öffentlichen Grünflächen.