Immobilienfonds

9 ZuVO bzw. über die sehr eingeschränkten Gesellschafterrechte aus der Beteiligung an der Bankgesellschaft Berlin AG steuern. Nach Ausgliederung wird das Land die abgeschirmten Gesellschaften und die darin enthaltenen abgeschirmten Risiken unter dem Dach der unmittelbar dem Land unterstellten BIH besser steuern können.

Die BCIA bleibt als Controllinggesellschaft des Landes mit ihrem Aufgabenumfang erhalten. Dies ist schon allein deshalb notwendig, da Kreditgarantien gegenüber den Teilbanken des Konzerns Bankgesellschaft sowie die weiteren Garantien insbesondere zu Gunsten der Fondsgesellschaften weiterhin bestehen und von den auszugliedernden Gesellschaften in Abstimmung mit der BCIA abzuwickeln sowie dort zu prüfen und abzurechnen sind.

Nach dem Kaufvertragsentwurf ist als Zeitpunkt für die dingliche Übertragung der auszugliedernden Gesellschaften der 30. Juni 2006 vorgesehen. Wirtschaftlich ist das Ergebnis des 1. Halbjahres aber bereits dem Land zuzurechnen. Für die Übergangszeit haftet die Bankgesellschaft Berlin AG dem Land gemäß Kaufvertragsentwurf für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.

e) Erwerb von Fondsanteilen

Der Senat von Berlin hat am 14. Juni 2005 den Rückkauf von Anteilen an abgeschirmten Immobilienfonds durch die Bankgesellschaft Berlin beschlossen.

Das Abgeordnetenhaus hat dem Fondsanteilserwerb am 29. September 2005 zugestimmt und damit die politische Grundlage dafür gelegt, dass die Bankgesellschaft den Anlegern ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

Am 26. Oktober 2005 hat die Bund-Länder-Kommission der Einkommensteuerreferenten die steuerliche Unbedenklichkeit der geplanten Angebote bestätigt.

Das Angebot basiert auf dem von den Zeichnern eingesetzten Eigenkapital zuzüglich einer angemessenen Verzinsung über die bisherige Laufzeit des jeweiligen Fonds. Bereits erzielte Steuervorteile sowie die erhaltenen Ausschüttungen müssen sich die Zeichner anrechnen lassen. Das Angebot richtet sich an die Zeichner von zunächst 15 Fonds, die der Risikoabschirmung durch das Land Berlin unterliegen (LBB 3-13, IBV Deutschland 1-3, Bavaria Ertrag 1).

Die ausgewählten 15 Fonds zeichnen sich durch eine weitgehend einheitliche Garantiestruktur aus. Eine Entscheidung darüber, ob auch Zeichnern anderer Fonds, die z. T. strukturell deutlich von diesen 15 Fonds abweichen, entsprechende Kaufangebote zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet werden, wird aktuell durch den Konzern in Abstimmung mit dem Land vorbereitet. Diese Prüfung und die entsprechende Erarbeitung eines angemessenen Interessenausgleichs werden sich voraussichtlich bis ins Jahr 2006 erstrecken.

Vor diesem Hintergrund hat der Bankkonzern am 27. Oktober 2005 gegenüber den Zeichnern von 9 weiteren, potentiell für einen Rückkauf in Frage kommenden Fonds (LBB 1 und 2, Bavaria Ertrag 2, Berlin Hyp 1 und 2, IBV Leasing 1, IBV International 1 und 2 sowie BB International Holland 2) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung etwaiger Ansprüche aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Geschäftsführung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

- 10 Für die Zeichner der 15 bereits für den Rückkauf vorgesehenen Fonds wurde der Einredeverzicht bis zum 31. März 2006 verlängert, um ihnen ausreichend Zeit für eine Prüfung der Kaufangebote zu geben.

Über das Volumen der erworbenen Fondsanteile und die Zahl der betroffenen Fondszeichner wird der Senat dem Abgeordnetenhaus zeitnah nach dem 31. März 2006 berichten.

Zu 2. Aktueller Stand der Veräußerungsaktivitäten (Bankgesellschaft Berlin)

Ein neues Veräußerungsverfahren wurde noch nicht eingeleitet. Bis zur Wiederaufnahme des Privatisierungsverfahrens wird darum gebeten, von einer weiteren Berichtspflicht abzusehen.

Zu 3. Tatsächliche Inanspruchnahme der Garantien

a) Überblick

Die bislang entstandene und im laufenden Haushaltsjahr noch zu erwartende Inanspruchnahme des Landes aus der Risikoabschirmung stellt sich im Überblick wie folgt dar (Stand: 27. prognostizierte Ansprüche, die sich im Zuge der Prüfung von Jahresabrechnungen noch verändern können (s. a. Erläuterungen zu 3 b)).

Betrag ist Schätzwert, da die Jahresabrechnung für 2004 noch nicht in voller betraglicher Höhe geprüft und noch nicht abschließend festgestellt ist.

Erhöhung gegenüber Vorquartal um 0,1 Mio. aufgrund der auf den festgestellten Anspruch angefallenen Zinsen gem. DetV

b) Erläuterungen

Die in einem jeweiligen Abrechnungsjahr entstandenen Garantieansprüche des Konzerns sind gem. der DetV/ZuVO im Folgejahr durch das Land zu begleichen, frühestens jedoch mit Feststellung der entsprechenden Jahresabrechnung. Lediglich Ansprüche aus der Buchwertgarantie gegen das Land werden gem. Art. 16/34 DetV nicht wie bei den beiden anderen Garantiearten im Folgejahr zur Auszahlung fällig, sondern in Form eines Verrechnungssaldos fortgeschrieben. Hierbei werden Ansprüche des Konzerns mit Ansprüchen des Landes aus einem positiven Veräußerungsergebnis verrechnet. Der Kontokorrentsaldo wird spätestens mit Ende der Garantielaufzeit in 2032 zur Tilgung in zehn gleichen Jahresraten fällig. Ab dem Stichtag 31. Dezember 2006 besteht für das Land die jährliche Option der Schlussbewertung der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden buchwertgarantierten Risikopositionen und der damit verbundenen vorzeitigen Fälligstellung des Kontokorrentsaldos.

Die BCIA prognostiziert für die einzelnen Garantiearten die im laufenden Jahr durch das Land zu zahlenden Ausgleichsbeträge anhand bereits vorliegender oder avisierter Abrechnungen. Da aktuell nur zum Teil Abrechnungen festgestellt sind, handelt es sich bei den dargestellten Beträgen im Wesentlichen um vorläufige Schätzwerte. Soweit bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absehbar, werden voraussichtliche Kürzungen an vorliegenden Abrechnungsentwürfen in den Schätzwerten berücksichtigt.

Bestehen für vergangene Abrechnungszeiträume keine Anhaltspunkte für mögliche Abrechnungsbeträge, so greift die BCIA ersatzweise u. a. auf die in diesem Zeitraum im Rahmen der Antragsbearbeitung zugestimmten Beträge sowie auf vorläufige Berechnungswerte des Konzerns zurück.

c) Gefährdete Kreditengagements

Durch Ausübung ihrer Informationsrechte gem. ZuVO ist die BCIA bereits weit im Vorfeld von Kreditausfällen über gefährdete Kreditengagements unterrichtet. Die Stufen einer zunehmenden Ausfallwahrscheinlichkeit sind die drohende und die eingetretene Leistungsstörung, der drohende Kreditausfall, die Mahnung des Schuldners und schließlich die Feststellung des eingetretenen Ausfalls.

aa) Drohende Leistungsstörungen

Die von der Kreditgarantie erfassten Banken haben gem. ZuVO per 30. September 2005 folgende drohende Leistungsstörungen (mittelfristig, im Laufe eines Jahres absehbares Risiko) gemeldet: Kreditzusage (Mio.) Kreditbeanspruchung (Mio.)