Vermögenssteuer
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C. Alternative und Rechtsfolgenabschätzung
Hinsichtlich einer geeigneten Umsetzung der Aufgabe wurden verschiedene Alternativen geprüft (Vollzugskritik). Eine Beauftragung Dritter scheidet aus verschiedenen Gründen aus. Ein privates Unternehmen könnte zwar grundsätzlich mit hoheitlichen Aufgaben beliehen werden, doch wäre die Durchführung von Aufgaben der Eingriffsverwaltung (hier u.a. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 20 LStatG) nicht möglich. Hinzu kommt, dass eine beauftragte juristische Person des Privatrechts zwingend mit Steuern (Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögenssteuern) belastet wird, welche die Kosten für die beauftragenden Länder erhöhen würden. Nicht zuletzt schließt die fehlende Möglichkeit, in geeigneter Form Aufsichts- und Weisungsrechte zur Umsetzung des Bundesrechts wahrzunehmen, eine Privatisierung der Aufgabe wie auch eine Realisierung als juristische Person des Privatrechts aus.
Als geeignete Rechtsformen für eine gemeinsame Einrichtung der Länder Berlin und Brandenburg für diese Aufgabe kommen unter diesen Rahmenbedingungen ggf. noch eine Behörde, ein Landesbetrieb oder eine Anstalt öffentlichen Rechts in Betracht. In Hinblick darauf, dass Landebetriebe überwiegend wirtschaftliche bzw. erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten für öffentliche Zwecke erfüllen müssen, ist diese Rechtsform für Aufgaben der amtlichen Statistik weniger geeignet. Gegen die Rechtsform der Behörde spricht die geplante Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten, um Transparenz und Abrechnung von Kosten gegenüber den Trägerländern bzw. sonstigen Auftraggebern zu gewährleisten.
Unter den genannten Aspekten wie auch unter Berücksichtigung der durch das Statistikgesetz des Landes Berlin gebotenen Neutralität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Durchführung der Aufgaben (vgl. § 1 LStatG) erscheint beiden Innenverwaltungen die Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts für diese Aufgabe besonders geeignet. Die Anstalt öffentlichen Rechts ermöglicht die Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben bei gleichzeitiger Orientierung an notwendigen wirtschaftlichen Zielen. Darüber bestehen keine aus der Rechtsform resultierenden Nachteile (z.B. Steuerbelastung). Auch im Vergleich der Organisationsformen Statistischer Ämter anderer Bundesländer ist festzustellen, dass für die Errichtung der einzigen länderübergreifenden Einrichtung, das Statistikamt Nord für Hamburg und Schleswig-Holstein - aufgrund ähnlicher Abwägungen - als Rechtsform die Anstalt öffentlichen Rechts gewählt wurde.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Durch die Fusion der beiden Statistikeinrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg entstehen keine unmittelbaren zusätzlich Kosten oder Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen. Langfristig ist zu erwarten, dass die bei der Entwicklung zu einem modernen Statistikbetrieb angestrebten Rationalisierungspotenziale auch entlastende Wirkungen und kostensenkende Effekte bei den Privathaushalten und/oder Wirtschaftsunternehmen haben werden.
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E. Gesamtkosten
Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben in ihren „Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Statistikwesens in Deutschland vom November 2002" im BenchmarkVerfahren ermittelt, dass erhebliche Einsparpotenziale aufgrund unterschiedlicher Arbeitsprozesse und Personaleinsätze bei gleichem Aufgabenspektrum bestehen. Die Länder Berlin und Brandenburg wollen sich im bevorstehenden Neuordnungsprozess an den Benchmark-Bestwerten orientieren. Die von den Rechnungshöfen in ihrem Bericht veröffentlichten Untersuchungsergebnisse dienen deshalb als Orientierung für die Umsetzung des Vorhabens.
Ein Vergleich der Personalkapazitäten und der Sachkosten der Statistikeinrichtungen von Berlin und Brandenburg (für eine Gesamteinwohnerzahl von ca. 6 Mio. Einwohnern) mit statistischen Ämtern in Regionen ähnlicher Größe - z. B. Hessen (ca. 6 Mio. Einw.) oder Hamburg/Schleswig Holstein (ca. 4,5 Mio. Einwohner) - macht Optimierungspotentiale deutlich, die schrittweise erschlossen werden sollen. Als erste Zielmarke für das Jahr 2007 wurde für die Personalausstattung zur Erledigung der amtlichen Statistik eine Größenordnung von 477 Stellen (238,5 Stellen für Berlin) ermittelt. Bei dieser Zielzahl entfallen auf eine Million Einwohner ca. 80 Stellen. Vergleichswerte liegen bei 60 Stellen in Hessen als Bundesland mit vergleichbarer Einwohnerzahl und bei 91
Stellen in Hamburg/Schleswig-Holstein mit einer ebenfalls fusionierten Anstalt. Im Vergleich zu Hessen ist der Wert für die fusionierte Anstalt Berlin-Brandenburg höher, da für Stadt-Staaten und für die weiterhin notwendige Auswertung für zwei getrennte Bundesländer höhere Aufwendungen entstehen. Die gemeinsame Anstalt erreicht somit einen akzeptablen Wert im Ländervergleich.
Da die Anstalt als selbständige juristische Person nicht mehr in die Landeshaushalte der Trägerländer integriert ist, erfolgt die Finanzierung über die Zuweisung von Mitteln. Es gilt das Prinzip „Geld statt Stellen", d.h., es werden Aufgaben und nicht „Köpfe" finanziert. Vor diesem Hintergrund kann lediglich zum Startjahr 2007 die Stellenausstattung für die Aufgaben der amtlichen Statistik, die in beiden Ländern gleichermaßen anfallen, beziffert werden. Die weitere Personalplanung für diese Aufgaben als auch für weitere zusätzliche Dienstleistungsaufgaben ist originäre Aufgabe der zukünftigen Anstalt.
Die zukünftig anfallenden Aufwendungen der Anstalt werden in Abhängigkeit von den ihr übertragenen Aufgaben über folgende Finanzierungsmodelle zugewiesen:
1. Finanzierung der amtlichen Statistik
Die Anstalt soll gem. Artikel 3 Abs. 1 Entwurf des Staatsvertrages alle den Ländern nach Gesetz, Rechtsverordnung, Erlass sowie Vereinbarung übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der EU-, Bundes- oder Landesstatistiken wahrnehmen. Nach Artikel 9 Abs. 1 Entwurf des Staatsvertrages tragen die Länder die Finanzierung der amtlichen Statistik je zur Hälfte. Die Zielvorgabe sieht eine Zuweisung an die Anstalt von 28 Mio. Euro (14 Mio. Euro Anteil Berlin) zum 01.01.2007 vor. Im Jahr 2008 betragen die Zuweisungen an die Anstalt höchstens 27 Mio. Euro (13,5 Mio. Euro Anteil Berlin). Ab dem 01.01.2009 werden höchstens 26 Mio. Euro (13 Mio. Euro Anteil Berlin) zugewiesen (vgl. Position 1, Tabelle S. 6). In den jährlichen Verhandlungen werden das benötigte Budget sowie die durchzuführenden Aufgaben in Quantität und Qualität zwischen dem Vorstand der Anstalt und der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde in Brandenburg im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung in Berlin vereinbart.
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2. Finanzierung der Wahldurchführung
Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Entwurf des Staatsvertrages übernimmt die Anstalt die Aufgaben bei der Durchführung von Wahlen für beide Länder. Die Durchführung der Aufgaben infolge von Bundestagswahlen wird vom Bund finanziert. Die Ausgaben für die Durchführung von BerlinerAbgeordnetenhaus-Wahlen bzw. BVV-Wahlen werden vom Land Berlin getragen. Über das von der Anstalt benötigte Budget und die durchzuführenden Aufgaben in Qualität und Quantität schließt die Senatsverwaltung für Inneres mit der Anstalt eine Vereinbarung ab. Dies gilt auch für die Mittel, die zur Aufrechterhaltung der organisatorischen und technischen Strukturen (IT-Technik, Software) auch in den Jahren benötigt werden, in denen keine Wahl stattfindet (vgl. Position 2, Tabelle S. 6).
3. Finanzierung zusätzlicher Dienstleistungen
Die Anstalt kann gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 Entwurf des Staatsvertrages zusätzliche Dienstleistungen für die Trägerländer bzw. für Dritte erbringen. Für die Finanzierung dieser Aufgaben soll das von den Rechnungshöfen vorgeschlagene Verfahren der Ressortetatisierung zur Bindung der Finanzverantwortung an die Fachverantwortung für das Entstehen von Statistiken gelten. Hierbei können die Erfahrungen des LDS im Land Brandenburg genutzt werden, die mit den jeweiligen auftraggebenden Ministerien Servicevereinbarungen abgeschlossen haben. Für das Land Berlin soll das zunächst für die Statistiken gelten, bei denen eine eindeutige Auftragslage (spezifisches Eigeninteresse) durch ein Ressort vorliegt (vgl. Position 3, Tabelle S. 6).
Die kommunalstatistische Versorgung mit Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Umweltdaten in tiefer regionaler Gliederung ist eine besondere Dienstleistung, die für das Land Berlin von übergeordnetem Interesse ist. Viele Verwaltungseinheiten, insbesondere die Bezirksämter, sowie private Institutionen sind Nutzer dieser Dienstleistung. Die bisherige sehr gute kommunalstatistische Versorgung durch das Statistische Landesamt Berlin soll fortgesetzt werden. Das umfassende kostengünstige kommunalstatistische Angebot im Land Berlin konnte und kann nur durch die fast flächendeckende Integration in die Arbeitsabläufe der Bundesstatistiken bereitgestellt werden. Das Informationspotenzial soll weiterhin ausgenutzt werden. Die Senatsverwaltung für Inneres als die für Statistik zuständige Stelle wird mit der Anstalt eine Vereinbarung über das benötigte Budget sowie über Qualität und Quantität des kommunalstatistischen Angebots als Gesamtprodukt abschließen.
Die für das Jahr 2007 abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen werden im Jahr 2006 zwischen der Anstalt als Auftragnehmer und den jeweiligen Auftraggebern verhandelt. Die Höhe der Finanzierungssummen kann derzeit nur ungefähr beziffert werden, da dies einerseits Ergebnisse von Verhandlungen sind und andererseits sich die Kalkulationsbasis durch den Umstrukturierungsprozess ändern wird. Unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Vorgaben sowie kalkulierter Ausgaben (Basis 2005) kann durch die Errichtung der gemeinsamen Anstalt in den Jahren 2007 bis 2009 mit einer Entlastung des Berliner Haushaltes in Höhe von ca. 1,7 Mio. Euro gerechnet werden (vgl. Position 6, Tabelle S. 6).