Begriffe 1 Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins

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Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte § 2 Änderung des Landesstatistikgesetzes Alte Fassung Neue Fassung Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz ­ LStatG)

Vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617) Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz ­ LStatG)

§ 2:

Begriffe:

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins. Dazu gehören:

1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken),

2. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),

3. Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),

4. Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfaßt die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

...

§ 2:

Begriffe:

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins und von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Dazu gehören:

1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union),

2. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),

3. Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),

4. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Landesamt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

1. als zentrale Erhebungsstelle Statistiken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durchzuführen, soweit Rechtsoder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit nicht anders regeln,

2. die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für das Land Berlin aufzustellen,

3. bei allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen

§ 3:

Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen.

Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben durch Verwaltungsvorschriften des Senats oder mit Zustimmung der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltungen übertragen werden.

Seite 2 mitzuwirken,

4. statistische Analysen und Vorausberechnungen im Zusammenwirken mit den fachlich zuständigen Verwaltungsstellen Berlins durchzuführen,

5. Verwaltungsstellen Berlins bei der Vergabe von Forschungs- und Gutachtenaufträgen zu beraten und zu unterstützen, wenn die Ausführung dieser Aufträge besondere statistische Erhebungen erfordert oder umfangreiche statistische Datenanforderungen an das Statistische Landesamt zu erwarten sind,

6. Verwaltungsstellen Berlins bei der Nutzung statistischer Daten und Methoden zu beraten und zu unterstützen.

(3) Weitere Aufgaben können dem Statistischen Landesamt durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsvorschrift des Senats übertragen werden. Werden dem Statistischen Landesamt nichtstatistische Aufgaben übertragen, so sind diese Aufgaben von den statistischen Aufgaben getrennt zu bearbeiten.

(4) Das Statistische Landesamt hat seine Aufgaben im Rahmen seiner Kapazitäten nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Senatsverwaltung auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methode zu erfüllen.

(5) Das Statistische Landesamt hat Statistiken nach § 2 Abs. 1 in der dort genannten Reihenfolge zu bearbeiten. Beruhen Landesstatistiken auf einer von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit den anderen Bundesländern getroffenen Koordinierungsvereinbarung (koordinierte Länderstatistik) oder auf einer von den kommunalen Spitzenverbänden empfohlenen Kommunalstatistik, so genießen sie Vorrang gegenüber anderen Landesstatistiken. Entsprechendes gilt für Statistiken im Verwaltungsvollzug, die dem Statistischen Landesamt nach § 4 Abs. 2 übertragen sind.

§ 3 a Zusammenarbeit der statistischen Ämter:

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die ausschließlich nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

§ 4:

Statistiken im Verwaltungsvollzug:

(1) Für Statistiken im Verwaltungsvollzug sind die Verwaltungen zuständig, bei denen die Daten des Verwaltungsvollzuges anfallen oder vorliegen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der auftraggebenden Verwal§ 4

Statistiken im Verwaltungsvollzug:

(1) unverändert

(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der ft b d V lt d it d ih V Seite 3 tung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Besondere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Soweit Verwaltungsstellen Berlins nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Statistik bearbeiten, haben sie vor Erhebung der Statistik dem Statistischen Landesamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Landesamt ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Statistischen Landesamt aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.

(6) Die Verwendung der Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug im Rahmen des Statistischen Informationssystems richtet sich nach Abschnitt III. auftraggebenden Verwaltung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.

(3) unverändert

(4) Soweit Verwaltungsstellen Berlins nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Statistik bearbeiten, haben sie vor Erhebung der Statistik dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Verfügung zu stellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.

(6) unverändert ...

§ 6:

Anordnung von Landesstatistiken ...

(4) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

... ...

§ 6:

Anordnung von Landesstatistiken ...

(4) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

...

§ 7:

Maßnahmen zur Durchführung von Landesstatistiken:

(1) Das Statistische Landesamt kann zur Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistiken

1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens, nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Das Statistische Landesamt kann auch zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

§ 7:

Maßnahmen zur Durchführung von Landesstatistiken:

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg kann zur Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistiken

1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Bei Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei Landesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens, nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Landesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach der Durchführung und Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.