Steuer

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§ 6 Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes Alte Fassung Neue Fassung Gesetz über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz ­ PSSG)

Vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 490) Gesetz über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz ­ PSSG)

§ 1:

Art und Zweck der Erhebung

Dieses Gesetz regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für eine Landesstatistik.

Über den unmittelbaren Landesdienst gemäß § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes einschließlich der Eigenbetriebe und der Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung werden aus den Personalverwaltungs- und Personalwirtschaftsdaten Erhebungen für eine Personalstrukturstatistik als Landesstatistik durchgeführt. Zweck der Personalstrukturstatistik ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung zu Struktur und Kosten des Personalbestandes stichtagsbezogen und in zeitlichen Entwicklungsverläufen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die auf Basis dieser Statistik bereitzustellenden Ergebnisse, Analysen, Prognosen und Modellrechnungen sind eine Grundlage für politische Entscheidungen im Land Berlin, insbesondere für Aufgaben übergreifender Personal- und Personalkostenplanung des unmittelbaren Landesdienstes.

§ 2:

Statistikstelle:

(1) Die Personalstrukturstatistik wird durchgeführt von der für Überwachung und Steuerung der Personalausgaben zuständigen Senatsverwaltung. Die mit der Erstellung der Personalstrukturstatistik beauftragte Organisationseinheit ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten der zuständigen Senatsverwaltung zu trennen.

(2) Aufgabe der Statistikstelle ist es,

1. die statistischen Einzelangaben von den Auskunftspflichtigen zu erheben, auf ihre Plausibilität zu prüfen und statistisch aufzubereiten,

2. die Ergebnisse in einem jährlichen Personalbestandsbericht dem Abgeordnetenhaus, dem Senat, den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, den Beschäftigtenvertretungen, den Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie der Öffentlichkeit bereitzustellen,

3. weitere statistische Standardauswertungen und Sonderaufbereitungen für das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, die Beschäftigtenvertretungen, die Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die wissenschaftliche Forschung bereitzustellen; diese Auswertungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Landeshaushalt entsprechende Stellen und Mittel in ausreichendem Umfang dafür vorsieht oder die entstehenden Kosten ersetzt werden,

4. die Grundsätze der Neutralität, der Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Erhebung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse der Daten zu wahren,

5. die statistische Geheimhaltung nach § 16 des Landesstatistikgesetzes zu sichern.

§ 3:

Gesamtverfahren und Personalstrukturdatenbank §§ 1 bis 3 unverändert Seite 11:

(1) Die Personalstrukturstatistik wird als Sekundärstatistik aus Einzeldaten der Personalverwaltungen und Personalwirtschaftsstellen des unmittelbaren Landesdienstes (einschließlich der Eigenbetriebe und der Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung) erhoben. Dazu werden pseudonymisierte Einzeldatensätze aus dem jeweils festgelegten Verfahren der integrierten Personalverwaltung oder einem anderen automatisierten Verfahren an die Statistikstelle übermittelt, einer stufenweisen statistischen Plausibilisierung unterworfen und in einer Personalstrukturdatenbank zusammengeführt.

(2) Die Nutzung der Einzeldaten der Personalstrukturdatenbank durch die Statistikstelle ist nur beschränkt zulässig; sie ist auf Auswertungen begrenzt, bei denen die Inhaltsfilter nach § 6 Abs. 3 verwendet werden bei gleichzeitiger Verknüpfung von nicht mehr als zwei sachlichen Merkmalskomplexen nach § 6 Abs. 5 verbunden mit dem Leitkomplex nach § 6 Abs. 4. Dies ist durch technischorganisatorische Maßnahmen zu sichern.

(3) Die Statistikstelle kann die Einzeldatensätze über einen Zeitraum von elf Jahren in der Personalstrukturdatenbank speichern und für statistische Auswertungen insbesondere für Zeit- und Strukturvergleiche nach Maßgabe des Absatzes 2 nutzen. Die Einzeldatensätze sind spätestens elf Jahre nach dem Erhebungsstichtag zu löschen.

...

§ 10:

Statistische Geheimhaltung:

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt § 16 des Landesstatistikgesetzes.

...

(7) Die Übermittlung von plausibilisierten Einzelangaben an das Statistische Landesamt zum Zwecke des Datenabgleichs ist zulässig.

...

§ 10:

Statistische Geheimhaltung:

(1) unverändert ...

(7) Die Übermittlung von plausibilisierten Einzelangaben an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum Zwecke des Datenabgleichs ist zulässig.

...

§ 13:

Übergangsvorschriften:

(1) Für die Dauer von einem Jahr nach der ersten Datenerhebung ist die Statistikstelle ermächtigt, die historischen Einzeldaten ab dem 1. Januar 2001 zu erheben.

... ... § 7 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Alte Fassung Neue Fassung Landeskrankenhausgesetz (LKG)

In der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 608) Landeskrankenhausgesetz (LKG) ...... Seite 12

§ 28

Auskunftspflicht

Die Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Auskünfte, die sie für Zwecke der Krankenhausplanung, Investitionsplanung, Krankenhausförderung, Ordnungsbehördlichen Genehmigung von Krankenhäusern und Aufsicht über Krankenhäuser sowie für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Patientenversorgung benötigen. Insbesondere sind die Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Nr. 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung sowie das Statistische Landesamt zu übermitteln. Die Auskünfte werden grundsätzlich anonymisiert erteilt. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 3.

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§ 28:

Auskunftspflicht

Die Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Auskünfte, die sie für Zwecke der Krankenhausplanung, Investitionsplanung, Krankenhausförderung, Ordnungsbehördlichen Genehmigung von Krankenhäusern und Aufsicht über Krankenhäuser sowie für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Patientenversorgung benötigen. Insbesondere sind die Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Nr. 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung sowie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Die Auskünfte werden grundsätzlich anonymisiert erteilt. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 3.

... § 8 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes Alte Fassung Neue Fassung Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

Vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. November 2004 (GVBl. S. 463) Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) ...

§ 25:

Statistische Erhebungen zur Rechtstatsachenforschung oder als Grundlage für organisatorische Maßnahmen können von den Organen der Justizverwaltung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs angeordnet werden. Die erhobenen Daten werden dem Statistischen Landesamt zur weiteren Verarbeitung übermittelt, soweit sie nicht lediglich intern Verwendung finden. Durch technische oder organisatorische Maßnahmen ist die Individualisierung gewonnener Erkenntnisse auszuschließen, soweit sie nicht nur der Fehlerbeseitigung dient.

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§ 25:

Statistische Erhebungen zur Rechtstatsachenforschung oder als Grundlage für organisatorische Maßnahmen können von den Organen der Justizverwaltung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs angeordnet werden. Die erhobenen Daten werden dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur weiteren Verarbeitung übermittelt, soweit sie nicht lediglich intern Verwendung finden. Durch technische oder organisatorische Maßnahmen ist die Individualisierung gewonnener Erkenntnisse auszuschließen, soweit sie nicht nur der Fehlerbeseitigung dient.

... § 9 Änderung der Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Statistische Landesamt Alte Fassung Neue Fassung Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Statistische Landesamt (ÜbermittlungsVO)

Vom 20. Dezember 1993 (GVBl. 661), geändert durch Artikel XV des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) Verordnung über die Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (ÜbermittlungsVO)

§ 1: